Pauschalierungen im Steuerrecht: Überblick
Bringen diese Möglichkeiten für Ihr Unternehmen Vorteile?
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Gerade jetzt, bei der Erstellung der Steuererklärungen für das Jahr 2025, sollte vor allem von Einzelunternehmen geprüft werden, ob die Anwendung einer Pauschalierung bei der Gewinnermittlung bzw. der Berechnung der Vorsteuern vorteilhaft ist.
Neben der im Umsatz- und Einkommensteuergesetz enthaltenen sogenannten „Basispauschalierung“ gibt es für bestimmte Branchen auch in Verordnungen geregelte Pauschalierungen. Seit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 steht zudem eine Pauschalierung für Kleinunternehmer (Einnahmen ab Veranlagung 2025 55.000 EUR) zur Verfügung. Mehr WKO Infos zur Pauschalierung für Kleinunternehmer
Ob sich Vorteile für Unternehmer ergeben (einfachere Aufzeichnungen, Ersparnis von Steuerberatungskosten etc.), vor allem aber eine eventuell geringere Steuerbelastung, kann nur durch eine Vergleichsrechnung z.B. anhand der Zahlen aus den Vorjahren ermittelt werden. Bei Anwendung der Pauschalierung brauchen für die pauschal ermittelten Beträge keine Belege gesammelt und aufbewahrt werden. Die Einnahmen müssen aber immer exakt ermittelt und nachgewiesen werden.
Die „Basispauschalierung“ kann von Unternehmen aller Branchen gewählt werden. Dabei werden bei Veranlagung für 2025 die Betriebsausgaben mit 13,5 % (für bestimmte Tätigkeiten wie kaufmännische oder technische Beratung, Konsulent oder Geschäftsführer mit 6 %) pauschal ermittelt. Daneben sind nur mehr wenige Ausgaben in tatsächlicher Höhe absetzbar wie Wareneinkauf, Löhne und GSVG-Beiträge. Mehr WKO Infos zur Basispauschalierung
Eine vielfach wenig bekannte Möglichkeit ist die „Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende“. Nach dieser Verordnung aus dem Jahr 1989 können Unternehmer der 54 angeführten Gewerbezweige (von Bandagisten bis Zahntechniker) die Ausgaben mit nach Branchen unterschiedlich hohen Prozentsätzen von 5,2 % bis 20,7 % pauschal berechnen. Zusätzlich sind noch einige Betriebsausgaben mehr als bei der Basispauschalierung absetzbar. Diese sind laut Belegen in tatsächlicher Höhe anzusetzen und nachzuweisen. Da die parallele Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kein Ausschließungsgrund ist, sollte man die Vorteilhaftigkeit dieser Pauschalierung kurz prüfen. Mehr WKO Infos zur Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende
Für Handelsvertreter und bei Ausübung einer ähnlichen Vertretungstätigkeit etwa als Bausparkassenvertreter, Finanzdienstleister, Vermögensberater, Versicherungsagent sowie Warenpräsentator können bestimmte Aufwendungen pauschal mit 12 % des Provisionsumsatzes (maximal 5.825 EUR) ermittelt und die restlichen Ausgaben laut Beleg abgesetzt werden. Mehr WKO Infos zur Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung für Handelsvertreter
Bei der Gastgewerbepauschalierung können bestimmte Ausgaben nach einem Modulsystem wahlweise pauschal ermittelt werden. Das betrifft ab Veranlagung des Kalenderjahres 2020 ein Grundpauschale mit 15 % des Umsatzes im Wesentlichen für Verwaltungsaufwendungen, ein Mobilitätspauschale mit 2 %, 4 % oder 6 % (abhängig von der Einwohnerzahl der Betriebsstättengemeinde) für Verkehrsmittel und Reiseaufwand sowie ein Energie– und Raumpauschale mit 8% des Umsatzes. Die übrigen Betriebsausgaben können in mit Belegen nachgewiesener Höhe abgesetzt werden. Mehr WKO Infos zur Pauschalierung im Gastgewerbe
Weitere WKO Infos zur Pauschalierung: Drogistenpauschalierung und Pauschalierung für den Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel.