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Flagge der Europäischen Union im Wind wehend, im Hintergrund blauer Himmel
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Zoll- und Steuergebiete der Europäischen Union

Übersicht: Zugehörigkeit und Ausnahmegebiete

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 01.03.2026

Das Zollgebiet der EU ist nicht immer mit den Staatsgebieten der 27 Mitgliedstaaten ident. Einige Teile gehören zwar völkerrechtlich zur EU, sind aber nicht Teil des Zollgebiets, des Mehrwertsteuergebiets oder des Verbrauchsteuergebiets. Hingegen gibt es auch Drittländer, die zum Zollgebiet der EU zählen.

Die Zugehörigkeit zum Zollgebiet, zum Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuergebiet hat Auswirkungen auf die Anwendbarkeit von Zollformalitäten und auf die Nachweisführung für Umsatzsteuer- und Verbrauchssteuerzwecke. 

Lieferung von Waren in Gebiete die weder Zoll- noch Mehrwertsteuergebiet sind

Diese Lieferungen sind wie Ausfuhren in ein Drittland zu behandeln. Aus zollrechtlicher Sicht ist eine Zollanmeldung zwingend abzugeben. Eine Ausfuhr in diese Gebiete ist auch von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein entsprechender Ausfuhrnachweis vorgelegt werden kann. Mehr Details: Infoseite zu Ausfuhrnachweisen bei Exporten in ein Drittland

Lieferung von Waren in Gebiete die nicht zum Steuergebiet zählen

Das Zollrecht gilt gleichermaßen für Lieferungen in Gebiete der Europäischen Union, die zwar zum Zollgebiet gehören, in denen jedoch die Mehrwertsteuerrichtlinie, oder die Verbrauchssteuerrichtlinie keine Anwendung findet (d.h. im Bestimmungsland kommen abweichende Steuersätze zur Anwendung). Obwohl die Sendungen das Zollgebiet der EU nicht verlassen, ist für diese Lieferungen eine spezielle Zollanmeldung abzugeben. Um eine umsatzsteuerfreie Lieferung tätigen zu können, ist auch hier eine entsprechende Nachweisführung erforderlich. 

Damit bei der Einfuhr in steuerliche Ausnahmegebiete kein Drittlandzollsatz zur Anwendung gelangt, wird auch ein Nachweis über den Unionscharakter der Waren verlangt. Als tauglicher Nachweis werden die Versandpapiere „T2L“ oder „T2LF“ angesehen, welche mit 1.3.2024 über das POUS System der EU erzeugt werden können. Der Zugang zum POUS erfolgt seit 1.1.2026 ausschließlich über das EU Trader Portal UUM&DS. Dazu muss das Unternehmen registriert werden. Die Mitarbeiter des Unternehmens müssen mit dem Unternehmen verknüpft werden und einen EU-Login beantragen. BMF-Informationen zum UUM&DS.

Das Versandpapier T2L wird als Nachweis verwendet, wenn Unionswaren zwischen zwei Mitgliedstaaten versendet werden, die Waren am Transportweg das Zollgebiet teilweise verlassen. In der Praxis häufiger ist die Anwendung als Nachweis im Freiverkehr mit San Marino oder Andorra (siehe Anmerkung in der Tabelle).

Das Versandpapier T2LF wird verwendet, wenn Unionswaren nach/von/innerhalb steuerlicher Sondergebiete der Union versendet werden.

Übersicht über die Ausnahmegebiete

Zur einfacheren Handhabung haben die Wirtschaftskammern Österreichs einen Überblick über das Zollgebiet der EU und die wichtigsten Ausnahmegebiete mit den jeweils erforderlichen Begleitpapieren zusammengestellt:

Land Ländercode Zoll-gebiet MwSt-Gebiet VSt-Gebiet Exportdokumente
(ohne VSt)
Belgien BE Ja Ja Ja /
Bulgarien BG Ja Ja Ja /
Tschechien CZ Ja Ja Ja /
Dänemark DK Ja Ja Ja /
  Färöer FO Nein Nein Nein AZA
  Grönland GL Nein Nein Nein AZA
Deutschland DE Ja Ja Ja /
  Büsingen DE Nein Nein Nein AZA
  Helgoland DE Nein Nein Nein AZA
Estland EE Ja Ja Ja /
Finnland FI Ja Ja Ja /
  Aland-Inseln FI Ja Nein Nein COA
T2LF
Frankreich FR Ja Ja Ja /
  Franz. Überseeische Gebiete Neukaledonien;
St. Pierre;
Miquelon;
Wallis und Futuna;
Französisch Polynesien;
Saint Barthélémy (COM);
Französische Süd- und Antarktisgebiete (TAAF)
        --- Nein Nein Nein AZA
  Franz. Überseeische
Departements
Französisch-Guayana; Guadeloupe; Mayotte;
Martinique;
Réunion
(DOM)
FR Ja Nein Nein COA
T2LF
  Monaco FR Ja Ja Ja /
Griechenland GR Ja Ja Ja /
  Berg Athos GR Ja Nein Ja COA
T2LF
Italien IT Ja Ja Ja /
  Campione d'Italia IT Ja
(seit 1.1.2020)
Nein Ja COA
T2LF
  Livigno IT Nein Nein Nein AZA
  Italienischer Teil des Luganer See IT Ja
(seit 1.1.2020)
Nein Ja COA
T2LF
Irland IE Ja Ja Ja /
Kroatien HR Ja Ja Ja /
Lettland LV Ja Ja Ja /
Litauen LT Ja Ja Ja /
Malta MT Ja Ja Ja /
Luxemburg LU Ja Ja Ja /
Niederlande NL Ja Ja Ja /
  Niederl. Antillen --- Nein Nein Nein AZA
  Aruba AW Nein Nein Nein AZA 
Österreich AT Ja Ja Ja /
Polen PL Ja Ja Ja /
Portugal PT Ja Ja Ja /
Rumänien RO Ja Ja Ja /
Slowenien SI Ja Ja Ja /
Slowakei SK Ja Ja Ja /
Spanien ES Ja Ja Ja /
  Kanarische Inseln ES Ja Nein Nein COA
T2LF
  Ceuta XC Nein Nein Nein AZA
  Melilla XL Nein Nein Nein AZA
Schweden SE Ja Ja Ja /
Ungarn HU Ja Ja Ja /
Zypern (EU) CY Ja Ja Ja /***
San Marino (ohne EGKS) SM Nein Nein Ja AZA
T2/T2F/T2L/T2LF
Andorra (HS 25-97) AD Nein Nein Nein AZA
T2/T2F/T2L/T2LF
Vereinigtes Königreich GB Nein Nein

Nein AZA
  Nordirland XI Sonderstellung Sonderstellung Sonderstellung T2/T2F/T2L/T2LF

COA: Warenverkehr von Gemeinschaftswaren mit neuen Mitgliedstaaten (aufgrund besonderer Maßnahmen während einer Übergangszeit) oder zwischen unterschiedlichen Steuergebieten sowie zur Überführung von Waren zwecks Vorfinanzierung in ein Zolllager oder in eine Freizone mit herkömmlicher Zollanmeldung (Standardanmeldung, Artikel 162 UZK)

AZA: Ausfuhr in Drittland

***Zypern: Wird die Ware über Drittlandgebiet geroutet (z.B: Verschiffungshafen im Drittland) kann die zypriotische Zollverwaltung einen Nachweis über den Unionscharakter verlangen. Es kann daher vorkommen, dass Speditionen die Erstellungen eines T2L/F empfehlen.

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