Geschäftsführer und steuerliche Tücken
<meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=UTF-8"> <meta http-equiv="Content-Style-Type" content="text/css"> <title></title> <meta name="Generator" content="Cocoa HTML Writer"> <meta name="CocoaVersion" content="2575.5"> Ob selbständig oder unselbständig, die Geschäftsführertätigkeit wirft eine Fülle steuerlicher Fragen auf. Die WKO-Expertin hat die Antworten.
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Ist ein Geschäftsführer lohnsteuerpflichtig? Oder werden Bezüge anders besteuert – wenn ja, wie? Welche Regeln gelten für einen Gesellschafter-Geschäftsführer? Vielfältige Fragen tun sich im Zusammenhang mit einer solchen verantwortungsvollen Tätigkeit auf. Wir haben mit Petra Kühberger-Leeb, Steuerexpertin und Leiterin des WKO-Rechtsservice, über wichtige rechtliche Aspekte gesprochen.
„Die Einkunftsart hängt wesentlich von der Beteiligungshöhe und der Beschäftigungsform ab“, so die Juristin. „Der wesentlich – also zu mehr als 50 Prozent – beteiligte Geschäftsführer bezieht in der Regel Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, während der höchstens zu 25 Prozent beteiligte Geschäftsführer meist einen Dienstvertrag hat“, erläutert sie. Doch damit nicht genug: Wird ein Geschäftsführer als freier Dienstnehmer oder mit Werkvertrag tätig, bezieht er – unabhängig von der Beteiligungshöhe – Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. „Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung haben im weisungsgebundenen Dienstvertrag Einkünfte aus unselbständiger Arbeit“, setzt sie nach.
Was die Gewinnermittlung betrifft, kommt bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb eine Basispauschalierung in Frage, wenn die Vorjahresumsatzgrenze von 220.000 Euro nicht überschritten wird. „Diese Grenze soll heuer auf 320.000 Euro und im kommenden Jahr auf 420.000 Euro erhöht werden“, weiß Kühberger-Leeb. Aktuell gilt dabei der pauschale Betriebsausgabensatz in der Höhe von sechs Prozent bzw. höchstens 13.200 Euro. „Sofern der Bezug umsatzsteuerpflichtig ist, kann die Vorsteuer pauschal in der Höhe von 1,8 Prozent des Umsatzes – maximal jedoch 3.960 Euro – berechnet werden“, so die Expertin. Die Pauschalierung für Kleinunternehmer ist im Fall des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers indes ausgeschlossen.
Was steuerlich für Fahrzeuge gilt
Wichtiges Detail am Rande: Der Gewinnfreibetrag kann von allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften geltend gemacht werden, bei Pauschalierung jedoch nur der Grundfreibetrag. Auch Fahrzeuge spielen eine Rolle, so die Expertin: „Wird ein solches nämlich einem wesentlich beteiligten Gesellschafter zur Verfügung gestellt und darf auch privat genutzt werden, ist dieser Vorteil als Betriebseinnahme zu erfassen.“ Für die Bemessung ist die Sachbezugswerteverordnung sinngemäß anzuwenden. „Wird der private Anteil etwa durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen, könnten auch die nachgewiesenen Aufwendungen für den Privatanteil angesetzt werden“, ergänzt Kühberger-Leeb.
Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten. „Für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter gilt der Grundsatz der Fremdüblichkeit“, stellt die Juristin klar: Fremdunübliche Vertragsgestaltungen könnten daher zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die beim Gesellschafter zu KESt-pflichtigen Einkünften führen.
Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist umsatzsteuerlich als selbständig anzusehen, wenn aufgrund seiner Anteilshöhe oder einer Sperrminorität Beschlüsse nicht gegen seinen Willen zustande kommen können. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann er jedoch als Nichtunternehmer behandelt werden.
Der (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag sowie die Kommunalsteuer sind auch für wesentlich beteiligte Geschäftsführer abzuführen. Das Gleiche gilt für als freie Dienstnehmer beschäftigte Geschäftsführer.