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Mann säubert Gebäude von Asbest im blauen Schutzanzug mit gelben Handschuhen und einer Schutzmaske.
© Medienzunft Berlin | stock.adobe.com

Jetzt Eintragung für Asbestarbeit sichern

Ab 1. April endet die Frist für Asbest-Ermächtigungen, was für viele Gewerbebetriebe – vom Bau über Dachdecker bis zur Sanierung – relevant ist. Wer Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen will, sollte prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.

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Aktualisiert am 12.03.2026

Asbest ist in Österreich zwar seit langem verboten, in Bestandsgebäuden bleibt das Material jedoch weiterhin ein relevantes Thema: Denn gerade bei Sanierungen, Umbauten oder Rückbauten stoßen Betriebe regelmäßig auf asbesthaltige Bauteile. Mit der Umsetzung der EU-Asbest­richtlinie und der Novelle der Grenzwerteverordnung wurden die Anforderungen an Betriebe nun deutlich verschärft: Seit 31. Dezember 2025 dürfen Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur noch von ermächtigten Arbeitgebern durchgeführt werden, die in der offiziellen Liste geführt werden.

Hinweis
10.000 Fasern pro m3 ist der neue Grenzwert für Asbest, der seit 31. Dezember 2025 gilt. Bis Ende März gilt noch die Übergangsfrist. Danach dürfen Arbeiten mit Asbest nur mehr von Betrieben durchgeführt werden, die gelistet sind.

„Bis 31. März gilt noch eine Übergangsregelung. Betriebe dürfen solche Arbeiten derzeit auch ohne Listeneintrag durchführen, wenn sie die Unterlagen zur Eintragung bis spätestens 31. März übermitteln“, erklärt Peter Postl vom Rechtsservice der WKO Steiermark. „Wer die Unterlagen erst später einreicht, muss beachten, dass der Nachweis spätestens acht Tage vor Beginn des ersten konkreten Projekts vorzulegen ist.“ 

Betroffen sind nicht nur Abbruchunternehmen, auch Baumeister, Dachdecker, Installateure, Elektrotechniker oder Malerbetriebe können mit dem Thema konfrontiert sein. „Vor Abbruch-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber Informationen über ein mögliches Asbestvorkommen einholen. Sind solche Informationen nicht verfügbar, ist vor Arbeitsbeginn eine fachkundige Prüfung zu veranlassen“, erklärt der Experte.  

Wichtig ist dabei die rechtliche Abgrenzung: Nicht jeder Kontakt mit asbesthaltigen Bauteilen bedeutet automatisch, dass ein Betrieb in die Liste eingetragen sein muss. „Die Eintragung betrifft Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten. Für andere Arbeiten bestehen jedenfalls Prüf-, Schutz- und Unterweisungspflichten“, so Postl.

Von Verantwortung und betrieblicher Sicherheit

Zusätzlich gilt seit Jahresende ein deutlich strengerer Grenzwert von 10.000 Fasern pro m3. „Arbeitgeber müssen die Exposition nach dem Stand der Technik minimieren und technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik umsetzen“, erklärt er. Eine Schlüsselrolle kommt dabei der „geeigneten Person“ im Sinne des §25a GKV  zu – sie muss die fachliche Expertise mitbringen, um Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig zu unterweisen.

Neben der fachlichen Qualifikation braucht es klare Arbeitsverfahren, geeignete Schutzmaßnahmen und die erforderliche Dokumentation. „Vor Beginn der Astbestarbeiten ist dem Arbeitsinspektorat grundsätzlich eine Meldung zu erstatten“, sagt Postl. Bevor die Abbrucharbeiten beginnen oder asbesthaltige Materialien entfernt werden, ist zudem ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen. „Werden Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten ohne erforderliche Aufnahme in die Liste durchgeführt, liegt eine Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) vor. Das schafft mehr Rechtssicherheit für künftige Projekte“, schließt er.

Vor Abbruch-, Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten müssen Arbeitgeber Informationen über ein mögliches Asbestvorkommen einholen. Sind solche Informationen nicht verfügbar, ist vor Arbeitsbeginn eine fachkundige Prüfung zu veranlassen.