Stellungnahme – Entwurf einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie geändert wird
1.6.2026
Lesedauer: 4 Minuten
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
Abteilung 13
Stempfergasse 7
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 1.6.2026
Inhalt
Stellungnahme - Entwurf einer Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie geändert wird
GZ: ABT13-2326/2026-8
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WKO Steiermark dankt für die Übermittlung des gegenständlichen Verordnungsentwurfes, mit dem das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie geändert werden soll und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Allgemeines
Vor dem Hintergrund der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern durch die Festlegung von überörtlichen Vorrangzonen zum raumverträglichen Ausbau der Energieerzeugungsanlagen aus Windenergie wird die zur Begutachtung vorliegende Novelle durch die WKO Steiermark grundsätzlich unterstützt und daher die Festlegung von zusätzlichen 7 Vorrang- und 5 Eignungszonen sowie Erweiterungen bestehender Vorrang- bzw. Eignungszonen begrüßt.
Aktuell existieren unterschiedliche (gesetzliche) Ziele, was den Ausbau der Windenergie bis 2030 und darüber hinaus betrifft. Auf Landesebene sieht die überarbeitete Klima- und Energiestrategie 2030 plus (KESS 2030 plus) ausgehend von 0,5 TWh im Jahr 2022 einen Windausbau auf 2,1 TWh Ertragsleistung im Jahr 2030 vor. Dabei kommt der Windkraft, neben der Photovoltaik, im Bereich der erneuerbaren Energien das größte Potential zu. Dennoch möchten wir dezidiert festhalten, dass es sich um volatile Erzeugungsarten handelt und daher bei einer Gesamtbetrachtung der Energieaufbringung stets darauf Bedacht genommen werden muss, dass ausreichend und leistbare Backupleistung zur Verfügung steht. Dies ist nicht nur in Hinblick auf die Versorgungssicherheit essenziell, sondern für den Wirtschaftsstandort Steiermark aktuell und in der Zukunft das Gebot der Stunde.
Inwieweit die in den Erläuterungen zur Verordnung genannten Leistungs- und Erzeugungswerte durch die neuen Gebietsausweisungen tatsächlich erreicht werden, wird abzuwarten sein.
Wie die langjährige Praxis zeigt, ist die Ausweisung einer Vorrangzone noch lange nicht mit der Genehmigung eines Windkraftprojekts gleichzusetzen. Im Zuge von UVP-Verfahren tauchen oft noch Hindernisse auf, die einzelne Standorte für Windräder verhindern bzw. die Kosten für das Gesamtprojekt unrentabel machen.
Vor diesem Hintergrund wären großzügigere Ausweisungen von Vorrangzonen hilfreich. Insgesamt muss hinsichtlich des vorhandenen Ausbaupotenzials der Windkraft in der Steiermark aus unserer Sicht der Fokus noch stärker auf Regionen gelegt werden, in denen bereits Windkraftanlagen wirtschaftlich (technisch leicht erschließbar + windgünstiges Gebiet) realisiert wurden und eine bestehende Infrastruktur (Netz) vorhanden ist. Die Integration der Erneuerbaren verursacht erhebliche Kosten des Netzausbaus. Wir appellieren daher bei der Planung und Ausführung darauf Bedacht zu nehmen und vorhandene Synergien zu nutzen.
Ergänzend empfehlen wir, den Aspekt der Stromspeicherung einzubeziehen. Die durch das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz geschaffenen Möglichkeiten können künftig dazu beitragen, überschüssige Energie für Zeiten unzureichender Erzeugung (z. B. bei einer Dunkelflaute) nutzbar zu machen. Voraussetzung dafür sind jedoch sinnvolle, noch zu schaffende regulatorische Vorgaben. Um einem potenziellen Wildwuchs an Speicherparks entgegenzutreten, sollte auch hier die Nähe zu bestehenden Energie- bzw. Netzanlagen bevorzugt werden.
Im Detail
Zu § 3a Abs. 4 – Ausschluss-, Vorrang- und Eignungszonen
Der Entfall der Mindestgesamtleistung im Zuge einer Erweiterung und die damit in Aussicht gestellte Zulässigkeit kleiner Erweiterungsprojekte außerhalb des UVP-Regimes wird im Lichte schnellerer Verfahren begrüßt.
Zu § 3b Abs. 1 - Minderungsmaßnahmen
Die explizite Erwähnung, dass bestehende Freizeitstrukturen im Rahmen der Bau- bzw. Betriebsphase stets erreich- und benutzbar sein müssen, wird begrüßt.
Die WKO Steiermark ersucht um Berücksichtigung der Stellungnahme.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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