Stellungnahme – Wägeverordnung
23.6.2026
Lesedauer: 3 Minuten
Empfänger
Amt der Stmk. Landesregierung
A15 Energie, Wohnbau, Technik
Referat Rechtsangelegenheiten
Landhausgasse 7
8010 Graz
Absender
WKO Steiermark
Präsidium
Körblergasse 111–113
8010 Graz
Datum
Graz, am 23.6.2026
Inhalt
Stellungnahme - Wägeverordnung
GZ: ABT15-1081/2026-59
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammer Steiermark dankt für die Übermittlung des Entwurfs einer Verordnung, mit der das Entgelt für die Tätigkeit der öffentlichen Wägeanstalten festgesetzt wird (Wägeverordnung) und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Allgemein
Die WKO Steiermark beurteilt die Einführung der gegenständlichen Verordnung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit kritisch und lehnt den vorliegenden Entwurf ab. Die vorgesehene Festlegung eines Wägeentgelts wird in den Erläuterungen im Wesentlichen mit „Transparenz und Rechtssicherheit“ sowie dem Ziel der „Kostendeckung“ begründet. In der Praxis führt die Verordnung jedoch zu einer neuen finanziellen und bürokratischen Belastung der steirischen Betriebe, ohne dass ein entsprechender Mehrwert oder ein zwingendes Lenkungserfordernis erkennbar wäre. Bislang sind insbesondere Wägungen im Zuge von Kontrollen durch die Exekutive meist reibungslos und ohne zusätzliche Kostenbelastung erfolgt.
Im Detail
Schaffung von Bürokratie und Widerspruch zu den Erläuterungen
Nach unserem Informationsstand erfolgen Wiegungen im Rahmen technischer Unterwegskontrollen durch die Exekutive bis dato überwiegend ohne gesonderte Verrechnung eines Entgelts. Mit der nun vorgesehenen Festsetzung eines pauschalen Wägeentgelts würde – unabhängig vom Ergebnis der Kontrolle – eine zusätzliche Kosten- und Verwaltungsdimension geschaffen. Im Falle einer Negativkontrolle (keine Überladung) wäre das Entgelt von der öffentlichen Hand zu tragen, im Falle einer Positivkontrolle vom betroffenen Unternehmen - zusätzlich zu einer allfälligen Verwaltungsstrafe. Damit entsteht jedenfalls ein neuer Abwicklungs- und Verrechnungsaufwand, der - entgegen den Annahmen in den Erläuterungen – sehr wohl Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte hätte.
Zusätzliche finanzielle Belastung für die Wirtschaft
Kritisch zu hinterfragen ist darüber hinaus die in § 1 Abs. 2 vorgesehene Valorisierungsklausel. Eine automatische Anpassung des Wägeentgelts bei einer Indexsteigerung von mindestens 10 % führt zu einer dynamischen Kostenentwicklung, ohne dass eine neuerliche inhaltliche Evaluierung der tatsächlichen Kostenstruktur vorgesehen ist. Dies steht im direkten Spannungsfeld mit dem Ziel einer möglichst stabilen und planbaren Gebührenbelastung für die Wirtschaft.
Widerspruch zur Deregulierungsoffensive
Das gegenständliche Vorhaben steht aus unserer Sicht nicht im Einklang mit den Bemühungen des Landes Steiermark um Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung. Anstatt Verwaltungsprozesse zu verschlanken, wird hier eine neue Verordnung erlassen, die zu mehr Administration (Rechnungslegung, Inkasso, interne Behördenverrechnung) führt.
Vor diesem Hintergrund erscheint die geplante Entgeltregelung im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gerechtfertigt. Die WKO Steiermark regt daher dringend an, von der Erlassung der Wägeverordnung gemäß § 62a Abs. 6 Maß- und Eichgesetz Abstand zu nehmen und den Vollzug – wie bisher – pragmatisch und mit gelinderen, möglichst bürokratiearmen Mitteln zu handhaben.
Freundliche Grüße
Ing. Josef Herk, Präsident
Dr. Karl-Heinz Dernoscheg, MBA, Direktor
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