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Person mit kurzen Haaren sitzt an einem Tisch in einem Raum und blickt auf einen Laptopbildschirm. In der rechten Hand hält sie einen. Daneben liegen weitere Unterlagen auf dem Tisch. Im Hintergrund sind weitere Tische, an denen Leute sitzen
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Strengere Spielregeln für die Weiterbildung

Die Weiterbildungszeit hat die in Kritik geratene Bildungskarenz abgelöst. Was dabei zu beachten ist, weiß die WKO-Expertin.

Lesedauer: 3 Minuten

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Aktualisiert am 22.06.2026

Yogakurse und Selbstfindungsseminare: Unter dem Titel „Bildungskarenz“ wurden in der Vergangenheit zahlreiche – staatlich geförderte – Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, deren Effektivität in Zweifel gezogen wurde. So wurde die Maßnahme im Vorjahr kurzfristig abgeschafft. Kürzlich  ist das Nachfolgemodell – die sogenannte Weiterbildungs(teil)zeit – gestartet. Wir haben mit Katharina Tscharnig über Voraussetzungen, Fristen und Hürden gesprochen. 

Konkret kann die Förderung seit 8. Juni beim AMS beantragt werden. Unterm Strich sind die Voraussetzungen deutlich strenger geworden – insbesondere für die Zugangsbedingungen: War bisher ein Dienstverhältnis von sechs Monaten ausreichend, muss das Arbeitsverhältnis ab sofort mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestanden haben. Während für Saisonbetriebe Ausnahmebestimmungen gelten, wurden die Schrauben für Akademiker nochmals angezogen, wie Tscharnig ausführt: „Sie müssen eine mindestens vierjährige arbeitslosenversicherungspflich­ti­ge Beschäftigung nachweisen.“
    Gleichzeitig bleibt der mögliche Zeitraum der Bildungskarenz unverändert und liegt zwischen zwei Monaten und einem Jahr. „Eine neuerliche Inanspruchnahme ist dann erst nach einer vierjährigen Rahmenfrist wieder möglich, gerechnet ab Beginn der letzten Bildungskarenz“, so Tscharnig. 

Inhaltlich rückt die Qualität der Maßnahme stärker in den Vordergrund. „Jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss den aktuellen Bildungsstand, die geplante Ausbildung und ein klar definiertes Bildungsziel enthalten“, sagt die Juristin. Entscheidend dabei ist: Die Maßnahme muss nachvollziehbar die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. 

Eine wichtige Neuerung ist auch die Verknüpfung der arbeitsrechtlichen Vereinbarung mit der finanziellen Förderung. „Die Bildungskarenzvereinbarung wird erst wirksam, wenn die Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS zuerkannt wurde“, erklärt Tscharnig. Die Maßnahme ist aber budgetär gedeckelt – pro Jahr stehen dafür 150 Millionen Euro bereit. „Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Nicht nur die Voraussetzungen müssen erfüllt sein, sondern auch die finanziellen Mittel verfügbar“, bringt es die Rechtsexpertin auf den Punkt. Ebenso wichtig: Künftig ist es nicht mehr zulässig, eine Bildungskarenz direkt an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld „anzuhängen“. Tscharnig: „Dazwischen muss nun eine Beschäftigung von mindestens 26 Wochen liegen.“

Eine weitere Neuerung gibt es beim Gehalt. Als Bemessungsgrundlage wird die halbe ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 3.465 Euro herangezogen: Wenn das Bruttoeinkommen darunter liegt, ist für die Weiterbildungsbeihilfe eine Bildungsberatung beim AMS vorgesehen. Liegt das Einkommen darüber, entfällt die Beratung, dafür ist ein verpflichtender Arbeitgeberbeitrag von 15 Prozent der Beihilfe zu zahlen.

Mindestanforderungen gibt es auch bei den Bildungsinhalten – sowohl quantitatitv als auch qualitativ. „Kurse und Seminare müssen zumindest 20 Semesterwochenstunden (ECTS) umfassen. Bei Studien müssen 20 ECTS pro Semester nachgewiesen werden“, so Tscharnig. Nicht unterstützt werden zudem Forschungsprojekte, Produktschulungen, Hobbykurse oder Maßnahmen mit überwiegendem Freizeit- oder Sportcharakter.