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Urlauber schaut aufs Meer
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Viele Fragen rund um die Urlaubszeit

Sommer, Sonne, Strand – und rechtliche Fragen: Ein WKO-Experte klärt auf, was Unternehmen rund ums Thema Urlaub beachten sollten. 

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 22.05.2025

Ein ungetrübter Urlaub will gut geplant sein. Das gilt nicht nur für die Destination, die Unterkunft und die Anreise, sondern auch für die Abstimmung mit dem Betrieb. Denn nicht immer decken sich Urlaubswünsche mit den betrieblichen Erfordernissen. Wir haben mit Georg Königsberger aus dem WKO-Rechtsservice über Terminfindung, Betriebsurlaub & Co gesprochen.

„Wann der Urlaub angetreten wird sowie dessen Dauer sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret zu vereinbaren“, so der Jurist. Zu berücksichtigen seien betriebliche Interessen und die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters. „Es gibt daher weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers“, stellt Königsberger klar.  

Was im Fall eines Betriebsurlaubs gilt 

Auch in Zeiträumen, in denen das Unternehmen geschlossen ist, wird nicht automatisch Urlaub konsumiert, sondern er muss ebenfalls vereinbart werden. „Es bietet sich an, einen Betriebsurlaub schriftlich im Arbeitsvertrag festzuhalten“, sagt Königsberger. Wichtig dabei: Nicht der gesamte Jahresurlaub darf auf diese Art festgelegt werden. „Laut Judikatur darf höchstens die Hälfte des individuellen Jahresanspruchs mittels Betriebsurlaub verplant werden. Der Rest muss dem Arbeitnehmer zur eigenen Disposition bleiben“, erläutert der Rechtsexperte. Zudem müsse der Zeitpunkt eines Betriebsurlaubs möglichst präzise definiert werden – „etwa die letzte und die erste Kalenderwoche eines Jahres“, so Königsberger.

Grundsätzlich ist eine Urlaubsvereinbarung an keine Formvorschriften gebunden – und kann schriftlich, mündlich, aber auch schlüssig zustande kommen. „Aus Beweisgründen sollte aber jede Vereinbarung unbedingt schriftlich erfolgen“, rät der Jurist. 

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen wiederholt aufgrund eines Betriebsurlaubs geschlossen halten. „In diesem Fall geht man von einer schlüssigen Vereinbarung aus, die sich auch auf die Zukunft bezieht“, weiß Königsberger. „Langjährige Dienstnehmer, die schlüssig einem solchen Betriebsurlaub zugestimmt haben, sind auch für die Zukunft daran gebunden, sofern sich Ausmaß und Lage nicht ändern“, sagt er. Allerdings gelte das nur für bestehende Dienstverhältnisse und nicht für neu hinzutretende Arbeitnehmer. „Diese könnten die Vereinbarung ablehnen und sich während des Betriebsurlaubs arbeitsbereit erklären. Sie hätten dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, obwohl sie weder Urlaub verbrauchen noch eine Arbeitsleistung erbringen.“ 

Übrigens gilt auch für Betriebsurlaube, dass ein Krankenstand dem Urlaubsverbrauch vorgeht, „und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub für mehr als drei Tage erkrankt, dies seinem Arbeitgeber nach drei Tagen unverzüglich meldet und eine ärztliche Bestätigung vorlegt“, schließt er.