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Taschenrechner, Stift und Münzen
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Was tun, wenn Kunden nicht zahlen?

Gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten leidet die Zahlungsmoral: Welche Möglichkeiten haben Unternehmen, wenn Kunden ihre Rechnungen nicht (rechtzeitig) zahlen? Ein WKO-Experte mit Details und Antworten.

Lesedauer: 3 Minuten

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Aktualisiert am 16.04.2026

Um die Zahlungsmoral war es in Österreich schon einmal besser bestellt: Laut aktuellen Daten des KSV1870 wird jede sechste Rechnung zu spät bezahlt. Während Privatpersonen im Schnitt nach 15 Tagen – und damit zwei Tage später als zuletzt – zahlen, begleichen Firmen ihre Rechnungen im Schnitt nach 25 Tagen. Gemeinden zahlen im Schnitt erst nach 26 Tagen, Länder nach 31 Tagen, der Bund gar erst nach 36 Tagen.

Für Unternehmen bedeutet es oft einen großen Aufwand, wenn Kunden nicht (rechtzeitig) zahlen. In diesem Zusammenhang tut sich auch eine Fülle von Fragen auf: Kann man den Mehraufwand verrechnen, etwa Mahngebühren einheben? Wie hoch sind die Zinsen bei verspäteter Zahlung? Und wie muss man zwischen Verbraucher- und Unternehmensgeschäften differenzieren? Wir haben mit Lukas Leinich, Experte im Rechtsservice der WKO Steiermark, darüber gesprochen, was im Fall des Falles konkret zu tun ist.

Grundsätzlich gilt: Wenn kein explizites Zahlungsziel vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Regelung. „Bei Kaufverträgen tritt die Fälligkeit mit der Übernahme der Sache durch den Käufer ein, bei Werkverträgen wird das Entgelt nach Vollendung und ordnungsgemäßer Übergabe fällig“, weiß er. Den Vertragspartnern stehe es aber frei, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelungen zu treffen. So werden in der Praxis oft andere Zahlungsfristen und -termine vereinbart.

Befindet sich der Schuldner in Verzug, kann man entweder auf der Vertragserfüllung beharren oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten – dann kommt es zu einer Rückabwicklung des Vertrags. Wird aber weiter am Vertrag festgehalten, kann die Forderung grundsätzlich sofort gerichtlich geltend gemacht werden. „In der Praxis ist es aber oft sinnvoller, eine außergerichtliche Lösung anzustreben. In einem ersten Schritt wird meist versucht, die ausständige Forderung mit einem Mahnschreiben einzubringen“, so der Jurist, der unbedingt zur Schriftform rät.

Von Mahnspesen und Verzugszinsen

Für Mahnungen können auch Mahnspesen verrechnet werden. „Bei Unternehmensgeschäften ist ein Pauschalbetrag von 40 Euro für Betreibungskosten zulässig“, sagt Leinich. Ein Nachweis, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind, sei aber nicht notwendig. „Betreibungskosten können auch als Schadenersatz geltend gemacht werden“, weiß Leinich, „auch bei Verbrauchergeschäften.“ Darunter fallen etwa auch Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts.  

Zusätzlich können auch Verzugszinsen verrechnet werden: Die gesetzlichen Zinsen liegen aktuell bei 10,73 Prozent per anno für Unternehmensgeschäfte, bei Verbrauchergeschäften sind es vier Prozent pro Jahr. „Es können auch andere Zinssätze vereinbart werden, sie dürfen nur nicht sittenwidrig hoch sein“, so Leinich.

Kann die Forderung nicht eingebracht werden, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. „Bis zu 5.000 Euro Streitwert braucht es keinen Anwalt, die Klage kann in diesen Fällen selbst eingebracht werden.“