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Autos, die an einem verschneiten, nassen Tag auf der Straße fahren
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Wenn Eis und Schnee den Job verhindern

Extreme Witterungsverhältnisse können zu Dienstverhinderungen führen. Der Experte vom WKO-Rechtsservice klärt auf, wann eine Entgeltfortzahlung gebührt. 

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 15.01.2026

Blitzeis oder starker Schneefall: Schwierige Witterungsverhältnisse sorgen in den Wintermonaten nicht nur auf den Straßen für Herausforderungen – auch arbeitsrechtlich wirft die Thematik eine Fülle von Fragen auf. Gebührt im Falle einer witterungsbedingten Dienstverhinderung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wir haben mit Andreas Müller vom WKO-Rechtsservice über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen gesprochen.  

Grundsätzlich gilt nach § 1155 ABGB, dass ein Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch behält, wenn er selbst leistungsbereit war, aber durch Umstände auf der Seite des Arbeitgebers daran gehindert wurde. Doch was gilt nun bei extremer Witterung?

Ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert  

„Trifft ein Naturereigneis nur den Arbeitnehmer und hindert ihn daran, den Betrieb zu erreichen, während der Betrieb selbst intakt bleibt, behält der Mitarbeiter seinen Entgeltanspruch für verhältnismäßig kurze Zeit, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“, weiß Müller. Konkret zählen etwa Verkehrsstörungen durch Schneefall unter diese „wichtigen Gründe“, auch wenn sie sämtliche Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich betreffen. „Auch im Fall eines Eisenbahnerstreiks behält der Dienstnehmer den Entgeltanspruch in der versäumten Arbeitszeit“, ergänzt der Jurist.

Trifft ein Naturereigneis nur den Arbeitnehmer und hindert ihn daran, den Betrieb zu erreichen, während der Betrieb selbst intakt bleibt, behält der Mitarbeiter seinen Entgeltanspruch für verhältnismäßig kurze Zeit, wenn er durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt, es gibt auch Abgrenzungen und Ausnahmen: So muss etwa der Dienstnehmer übliche Verspätungen im Individualverkehr oder geringfügige Verspätungen im öffentlichen Verkehr durch rechtzeitigen Fahrtantritt einkalkulieren. „Der Arbeitnehmer muss bei Vorhersehbarkeit der Störung alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen“, sagt Müller. In Österreich müsse man in den Wintermonaten mitunter mit starkem Schneefall rechnen. Via Wettervorhersage vorinformiert, gelte es dann, „die entsprechenden Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Dienstantritt zu treffen“, so der Experte. Tut er das nicht, trifft ihn ein Mitverschulden an der Dienstverhinderung – in diesem Fall entfällt dann auch der Fortzahlungsanspruch. „Wird etwa der Flugverkehr wegen starken Schneefalls eingestellt, müssen alternative zumutbare Rückreisemöglichkeiten geprüft werden“, sagt Müller. Erst wenn ein Ereignis über die Arbeitgebersphäre hinaus in seiner Auswirkung die Allgemeinheit trifft, kann von der Entgeltfortzahlung abgesehen werden. „Das ist bei umfassenden Elementarereignissen, aber auch bei Seuchen, Krieg, Revolution und Terror der Fall“, schließt Müller.