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Arbeiten am Strand
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Wenn Reisen länger dauern als geplant

Welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn Mitarbeiter völlig unverschuldet, aber verspätet aus dem Urlaub oder von einer Dienstreise zurückkehren, weiß die WKO-Rechtsexpertin.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 18.06.2025

Wer kennt es nicht? Wenn Flüge kurzfristig annuliert werden, braucht es nicht nur starke Nerven, sondern auch wichtige Dinge, die es zu organisieren gilt. Geht es nämlich um einen Rückflug aus einem Urlaub, weshalb der Arbeitnehmer  nur mit Verspätung seinen Dienst wieder antreten kann, wirft das auch gleich eine Fülle von Rechtsfragen auf. Wir haben mit Karin Loh vom WKO-Rechtsservice über die rechtlichen Folgen gesprochen. 

„Das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Dienst ist unverschuldet, wenn der Rückflug gestrichen wurde oder verspätet stattgefunden hat“, klärt die Juristin auf und setzt nach: „Dennoch liegt die Dienstverhinderung in der Risikosphäre des Arbeitnehmers.“ Damit verbunden ist auch die Frage, ob der Dienstgeber dem Dienstnehmer  das Entgelt für die Dauer der Dienstverhinderung weiter zu bezahlen hat. Das bejaht die Arbeitsrechtsexpertin, „allerdings muss der Dienstnehmer alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um den Dienst zeitgerecht anzutreten“. So ist der Mitarbeiter etwa verpflichtet, eine Ersatzbeförderung in Anspruch zu nehmen. 

Anders ist die Lage, wenn der Flugverkehr aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt ausfällt: Weil diese Dienstverhinderung einer „neutralen“ Sphäre zuzuordnen ist, besteht hier nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. „Ob ein Elementarereignis vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall zu prüfen“, so Loh. 

Trifft der Mitarbeiter keine Vorkehrungen, um rechtzeitig zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren, oder ist er nicht bereit, ein Ersatzbeförderungsmittel zu benutzen, „so trifft den Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlungspflicht“, sagt Loh: „Der Dienstnehmer kann mit seinem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich vereinbaren.“

Spannend ist auch ein Blick auf die rechtliche Einordnung einer Dienstverhinderung nach Dienstreisen: „Kann der Mitarbeiter auf einer Dienstreise die Heimreise aus Umständen, die nicht in seiner Sphäre liegen, nicht antreten, so trifft dieses Risiko den Arbeitgeber“, weiß Loh. Der Dienstnehmer unternimmt die Reise ja im Auftrag des Arbeitgebers, auch die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber. „Führen Umstände dazu, dass Dienstleistungen am Dienstort nicht erbracht werden können, so liegen diese in der Sphäre des Arbeitgebers“, stellt sie klar. „Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die ausfallenden Arbeitszeiten das Entgelt weiter zu bezahlen.“ 

Allerdings kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer sehr wohl verlangen, dass im Fall des Falles eine Ersatzbeförderung in Anspruch genommen wird. Die anfallenden Kosten einer solchen Alternative hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in weiterer Folge  zu ersetzen. „In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Schaden für den Arbeitgeber so gering wie möglich zu halten“, erklärt sie. Dies gelte insbesondere auch für zusätzlich entstehende Hotelkosten, erläutert die Juristin.