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Nahaufnahme einer Wäscheleine, an der viele Geldscheine mit Wäscheklammern befestigt sind. Auf manchen Geldscheinen steht 100, auf anderen 50.
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Register der wirtschaftlichen Eigentümer: Meldepflicht, Fristen, Strafen

Hohe Strafen riskieren Unternehmen, die die jährliche Meldung ans Register der wirtschaftlichen Eigentümer unterlassen. Die WKO-Expertin klärt auf.

Lesedauer: 3 Minuten

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Aktualisiert am 07.05.2026

Steigende Anforderungen, volle Auftragsbücher, knappe Ressourcen – in diesem Alltag geht die jährliche Meldung ans Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) schnell unter. Ein Fehler, der Unternehmer teuer zu stehen kommen kann: „Wer die Meldepflicht ignoriert, riskiert Strafen bis zu 200.000 Euro“, weiß Petra Kühberger-Leeb, Leiterin des WKO-Rechtsservice – und klärt auf.

Eingerichtet wurde das Register, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. „Das Register macht transparent, wer hinter Unternehmen und anderen Rechtsträgern tatsächlich steht“, sagt die Expertin. Banken, Immobilienmakler, Behörden und Personen mit berechtigtem Interesse können Einsicht nehmen. „Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob sie meldepflichtig sind“, rät die Juristin. „Wenn ja, heißt es regelmäßig handeln.“

Wer die Meldepflicht ignoriert, riskiert Strafen bis zu 200.000 Euro.

Wer von der Meldepflicht konkret betroffen ist

Grundsätzlich fällt ein Großteil der österreichischen Unternehmen unter das WiEReG, es gibt aber Ausnahmen von der Meldepflicht. „Befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind“, weiß Kühberger-Leeb. Auch GmbHs und Flexible Kapitalgesellschaften (FlexKapG) sind ausgenommen, sofern alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind. Generell nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, ausländische Zweigniederlassungen, Agrargemeinschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften. „In der Regel sind auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen sowie Vereine von der Meldepflicht befreit“, erläutert die Expertin. 

Und wer gilt überhaupt als wirtschaftlicher Eigentümer? „Das sind natürliche Personen, die direkt oder über eine Beteiligungskette mehr als 25 Prozent an einem Rechtsträger halten – oder die tatsächliche Kontrolle ausüben“, so Kühlberger-Leeb. Bei einer FlexKap ist auf den Umfang der Stimmrechte abzustellen. Bei komplexeren Strukturen gilt: Die natürliche Person am Ende der Kette ist zu benennen. Lässt sich diese nicht feststellen, rückt die oberste Führungsebene in die Meldepflicht. „Gerade bei verschachtelten Beteiligungsstrukturen ist oft unklar, wer gemeldet werden muss. Das sollte man unbedingt im Vorfeld klären.“

Wichtig ist auch, die Fristen einzuhalten: So haben neu eingetragene Unternehmen ab der Firmenbucheintragung vier Wochen Zeit zur Erstmeldung. Änderungen sind ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnisnahme zu übermitteln. „Selbst wenn sich nichts verändert hat, ist die Meldung jährlich zu erneuern – ohne Aufforderung“, stellt die Expertin klar.

Die Meldung selbst wird über das Unternehmensserviceportal (USP) durchgeführt. Die Meldung kann auch durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Notar, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner erfolgen. Unterbleibt die Meldung, drohen Zwangsstrafen und in weiterer Folge auch eine Finanzstrafe von bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit. Dazu kommen mögliche strafrechtliche Konsequenzen. „Dieses Gesetz ist kein zahnloses Instrument. Die Behörden setzen es aktiv durch“, mahnt sie. Mehr Infos: Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Selbst wenn sich nichts verändert hat, ist die Meldung jährlich zu erneuern – ohne Aufforderung.