Zum Inhalt springen
Geschäftsvereinbarung per Handschlag im Hafenbereich mit Containern im Hintergrund
© stock.adobe.com/Ketsara

Wo Gewährleistung nur eingeschränkt gilt

Wenn Waren oder Leistungen schon bei der Übergabe Mängel haben, gilt die  Gewährleistung. Zwischen Unternehmern kann man diese aber einschränken.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 02.07.2025

 

Ein Bildschirm, der flackert, oder ein Schreibtisch, der nicht mit den vereinbarten Eigenschaften geliefert wurde: Bei mangelhaften Waren oder Leistungen greifen von Gesetzes wegen die Regeln der Gewährleistung. „Das ist die verschuldensunabhängige Haftung des Übergebers für Mängel, die die Ware oder Leistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist“, weiß WKO-Rechtsexperte Martin Winkler. „Während es im B2C-Bereich hier enge gesetzliche Grenzen gibt, sind im B2B-Bereich durchaus vertragliche Abweichungen möglich“, so der Jurist. Wir haben mit dem Experten über die praktische Umsetzung  gesprochen.

Grundsätzlich sprechen Juristen von einem Mangel, wenn die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Sache oder Leistung nicht vorliegen. Differenziert wird aber, ob Konsumenten oder Unternehmer auf der anderen Seite des Rechtsgeschäfts involviert sind.

Bei sogenannten B2B-Geschäften – also im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern – muss der Übergeber grundsätzlich bei beweglichen Sachen zwei Jahre gewährleisten, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. „Diese Fristen können aber vertraglich eingeschränkt oder gegebenenfalls sogar zur Gänze ausgeschlossen werden, wobei die Grenze der Zulässigkeit stets im Einzelfall zu beurteilen ist“, weiß er. Grob gilt folgende Faustregel, so Winkler: „Je älter eine Ware ist bzw. je niedriger der Preis im Vergleich zum Marktwert ist, desto weitreichender wird eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist bis hin zum gänzlichen Ausschluss zulässig sein. Je neuer eine Ware ist bzw. je höher der Preis in Ansehung des Marktwerts ausfällt, desto geringer wird die Verkürzung der Gewährleistungspflicht ausfallen müssen.“ Allerdings gibt es auch Grenzen: Den Ausschluss jeglicher Gewährleistung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält die Rechtssprechung selbst zwischen zwei Unternehmern – zumindest bei fabriksneuen Waren – für sittenwidrig.

Zudem gilt bei Unternehmergeschäften, dass bei Mängeln, die binnen sechs Monaten auftreten, grundsätzlich vermutet wird, dass diese schon bei der Übergabe vorhanden waren. „Diese Beweislast-umkehr bewirkt, dass es in vielen Fällen so gut wie unmöglich ist, in diesem Zeitraum nicht gewährleistungspflichtig zu werden“, sagt der Jurist.

Viel enger sind die Spielregeln der Gewährleistung bei sogenannten B2C-Geschäften: Prinzipiell gilt bei beweglichen Sachen auch hier eine zweijährige Verpflichtung, bei unbeweglichen erhöht sie sich auf drei Jahre. „Im Verhältnis zwischen Unternehmern und Konsumenten ist im Zusammenhang mit der Gewährleistung jegliche Einschränkung oder gar ein Ausschluss der Haftung des Unternehmers unzulässig“, erklärt Winkler. Das gelte für die Gewährleistungsansprüche an sich sowie für die Beweislastumkehr und die Gewährleistungsfrist. „Die einzige Möglichkeit der Einschränkung“, sagt der Jurist, „besteht darin, dass die grundsätzliche zweijährige Frist bei beweglichen gebrauchten Sachen auf maximal ein Jahr verkürzt werden darf.“ Dabei gilt es aber zu beachten: „Eine solche vertragliche Vereinbarung darf nicht nur durch unterschriebene vorgedruckte Formblätter oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen, sondern muss im Einzelnen ausgehandelt werden“, schließt der WKO-Rechtsexperte.