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Zwei Personen in grauweißer Arbeitskleidung beim Überziehen eines Bettes
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Hotellerie, Fachgruppe

Saisonarbeitnehmer:innen − Verpflichtungen nach dem Meldegesetz

Anmeldung von Saisonarbeitnehmer:innen: Das müssen Beherbergungsbetriebe beachten

Lesedauer: 1 Minute

09.07.2026
Der Beitrag informiert über die meldegesetzlichen Verpflichtungen für Saisonarbeitnehmer:innen in Beherbergungsbetrieben. Er erläutert Ausnahmen von der Meldepflicht, die Führung des Gästeverzeichnisses sowie Besonderheiten bei Aufenthalten von mehr als zwei Monaten.

Wer in Österreich eine Unterkunft nimmt, ist aufgrund des Meldegesetzes verpflichtet, diese innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Behörde melden. Davon umfasst sind auch Arbeitnehmer:innen, die in Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes eine befristete, saisonale Beschäftigung aufnehmen. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin.

Das Meldegesetz unterscheidet zwischen Hauptwohnsitz und Wohnsitz

  • Ein Wohnsitz wird an einer Unterkunft begründet, an der sich jemand mit der Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunt von Lebensbeziehungen zu haben (z.B. Arbeit, Ausbildung).
  • Ein Hauptwohnsitz liegt vor, wenn die Absicht besteht diese Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen (Familie, soziale Bindungen, etc).

Ob ein Wohnsitz als Hauptwohnsitz oder weiterer (Neben)Wohnsitz zu qualifizieren ist, hängt von den tatsächlichen Lebensverhältnissen und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Person ab. Liegt dieser z.B. weiterhin im Ausland, bleibt der ausländische Lebensmittelpunkt bestehen und es wird in Österreich ein weiterer (Neben)Wohnsitz begründet.

Wohnsitzmeldung

Für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes oder weiteren (Neben)Wohnsitzes ist die Meldebehörde des neuen Wohnsitzes zuständig (Gemeindeamt bzw. Magistrat).

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