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Person mit kurzen Haaren, Bart und kariertem Hemd blickt von der Beifahrerseite eines LKWs aus dem Fenster zurück
© DusanJelicic | stock.adobe.com

Rückfahrwarner

Welche Lkw und Busse benötigen eine akustische Warnvorrichtung? Wie sehen die technischen Anforderungen aus? Wann ist ein Videosystem als Alternative zulässig?

Lesedauer: 4 Minuten

Stand: 07.10.2026

Allgemeines zu Rückfahrwarnern

Der Gesetzgeber hat nach schweren Unfällen die verpflichtende Verwendung von Rückfahrwarnern für bestimmte Kfz vorgeschrieben. Rückfahrwarner sind technische Einrichtungen, die die Gefahren minimieren sollen, die von zurückschiebenden Lkw oder Bussen ausgehen.

Rückfahrwarner sind in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) geregelt. Die kraftfahrrechtliche Verpflichtung nach der KDV gilt grundsätzlich bei der Verwendung des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Ob ein Betriebsgelände als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist, hängt daher von den tatsächlichen Zugangs- und Benützungsverhältnissen ab (nicht allein die Bezeichnung „Firmengelände“ oder die überwiegende Nutzung durch eigene Fahrzeuge ist entscheidend).

Auf einem Betriebsgelände ohne öffentlichen Verkehr besteht grundsätzlich keine Verpflichtung nach der KDV, den Rückfahrwarner zu betreiben. Unabhängig davon sind die arbeitnehmerschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Gefahren beim Rückwärtsfahren zu vermeiden. Ob der Rückfahrwarner ausgeschaltet werden kann oder andere Sicherungsmaßnahmen, beispielsweise ein Videosystem, eine Einweisung oder organisatorische Vorkehrungen, erforderlich sind, ist daher anhand der konkreten Verkehrs- und Gefährdungssituation des Betriebsgeländes zu beurteilen.

Betroffene Fahrzeuge

Gemäß § 18 Abs. 8 KDV müssen Fahrzeuge der Klassen

  • N 2 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 t bis zu 12 t 
  • N 3 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem hzG von mehr als 12 t 
  • M 3 Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem hzG von mehr als 5 t

die im gewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr eingesetzt werden und an denen Rückfahrscheinwerfer angebracht sind, mit einer akustischen Warnvorrichtung (Rückfahrwarner) ausgerüstet sein.

Anforderungen an den Rückfahrwarner

Diese Rückfahrwarner haben nach hinten einen deutlich wahrnehmbaren intermittierenden Ton auszustoßen, wenn die Rückfahrvorrichtung eingeschaltet ist.

Hinsichtlich des akustischen Warnzeichens finden sich folgende Spezifikationen in der KDV:

  • Die Zahl der Zyklen pro Minute muss zwischen 60 und 100 betragen, bei annähernd gleichem Anteil von Signal- und Ruhezeit.
  • Der A-bewertete Schalldruckpegel dieser Warnvorrichtung muss mindestens 68 dB(A) und darf maximal 78 dB(A), bei Rückfahrwarnern mit Breitbandton im Frequenzbereich 400 Hz – 10 kHz mindestens 64 dB(A) und maximal 78 dB(A), gemessen bei Nennspannung, betragen. Dies bei einer Entfernung von 7,5 m zwischen Mikrophon des Messgerätes und Rückfahrwarner und bei jeweils gleichem Abstand von der Fahrbahnoberfläche zwischen 0,5 und 1,5 m.
  • Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners, ausgenommen solche mit Breitbandton, auf nicht weniger als 55 dB(A) ± 3 dB(A) muss möglich sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand wiederhergestellt ist
  • Eine technische Abschaltung des akustischen Rückfahrwarners kann für den Zeitraum von 22 bis 5 Uhr vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird.
  • Rückfahrwarner der Klassen I oder III sowie (stufenweise) selbstregulierende Rückfahrwarner, die jeweils nach UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind, gelten als gleichwertig. Die Anforderungen an die Ausrüstung mit einem Rückfahrwarner gelten für Fahrzeuge als erfüllt, wenn diese hinsichtlich ihrer Rückfahrwarnsignale von (stufenweise) selbstregulierenden Rückfahrwarnern oder von Rückfahrwarnern der Klassen I, III, M-I oder M-III gemäß UN-Regelung Nr. 165 genehmigt sind.

Videosystem als Alternative

Ein Rückfahrwarner ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker bzw. die Lenkerin den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann.

Das Videosystem muss durch Einlegen des Rückwärtsganges automatisch aktiviert werden. Weist dieses Videosystem keine Genehmigung (nach der UN-Regelung Nr. 46.04) auf, muss das Videosystem folgenden Bestimmungen genügen:

  • mindestens 6 Zoll sichtbare Bildschirmdiagonale
  • Kontrastverhältnis mindestens 600:1
  • aktive Helligkeitsregelung
  • Rückfahrkamera mit einer Auflösung von mindestens 330 (H) x 350 (V) TV-Linien
  • Rückfahrkamera mit Lichtempfindlichkeit, die für den Betrieb mit dem eingesetzten Rückfahrscheinwerfer ausreicht
Hinweis
Rückfahrwarner und Videosysteme entbinden den Lenker bzw. die Lenkerin nicht von den allgemeinen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muss er bzw. sie sich beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.

Rechtsgrundlage

§ 18 Abs. 8 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
§ 1 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG)
§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 14 Abs. 3 StVO (Einweiserpflicht)