[Bekleidungsgewerbe, Berufsgruppe]

Textilkennzeichnungsverordnung

Die Verordnungen zur Textilkennzeichnung/Materialkennzeichnung

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In Österreich lagernde oder sonst in Verkehr gesetzte Textilerzeugnisse müssen laut Textilkennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 890/93 mit einer Rohstoffgehaltsangabe und dem Gewichtsanteil der einzelnen Fasern gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis erfolgen.

Abkürzungen sind unzulässig. Bei Textilerzeugnissen, die dem Letztverbraucher verpackt angeboten werden (z. B. Hemden, Strumpfhosen) genügt ein Aufdruck bzw. Klebeetikett auf der Verpackung.

Die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung basieren auf einer EU-Richtlinie, die von den 15 EU-Mitgliedsländern in nationales Recht umgesetzt wurde.

Stand: 04.12.2020