Betriebsübergang und Lehrlinge
Wann ein Betriebsübergang vorliegt und was das für Lehrverträge und Lehrbetriebe bedeutet.
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Kein Betriebsübergang
- ...wenn es sich um eine reine Namensänderung (bei Einzelunternehmen) bzw. um eine Änderung des Firmenwortlauts (bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen) handelt.
- bei „formändernder“ Umwandlung nach UmgrStG:
- von Kapitalgesellschaften zu Kapitalgesellschaft (AG GmbH bzw. GmbH AG)
- von Personengesellschaft zu Personengesellschaft (OG KG bzw. KG OG).
Wann liegt ein Betriebsübergang vor?
wenn durch ein Rechtsgeschäft wie (§ 3 AVRAG):
- Kauf
- Verpachtung
- Rückgabe durch den Pächter oder Weiterverpächtung
- Erbschaft oder
- Umgründung
ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht.
Ein Betriebsübergang ist jedenfalls anzunehmen, wenn
- wesentliche materielle Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen
- immaterielle Betriebsgüter (Patente, Know-How, Geschäftserfahrung…) oder Kundendaten
- ein Großteil der Belegschaft übernommen werden sowie gleiche oder ähnliche Tätigkeiten auch nach dem Betriebsübergang durchgeführt werden.
Folgen eines Betriebsübergang?
Arbeitsrecht: Der neue Inhaber tritt automatisch als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Dienstverhältnisse ein. Er hat die Dienstnehmer über allenfalls geänderte Arbeitsbedingungen zu informieren und eine Ummeldung bei der ÖGK zu veranlassen. Die gilt auch für Lehrlinge.
Gewerberecht: Der Betriebsnachfolger hat die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) geht die ursprüngliche Gewerbeberechtigung automatisch auf das Nachfolgeunternehmen über. Dieses hat den Übergang binnen 6 Monaten nach der Eintragung ins Firmenbuch der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Was ist bei der Übernahme von Lehrlingen zu beachten?
Werden Lehrlinge beim Betriebsübergang übernommen, ändert sich der Lehrberechtigte und damit der Lehrvertrag. Dies ist der Lehrlingsstelle mitzuteilen, wozu sowohl der bisherige als auch der neue Lehrberechtigte verpflichtet sind (§ 9 Abs. 9 BAG).
Bleibt die Betriebsidentität gewahrt, so ist bei einem Betriebsübergang kein Feststellungsverfahren erforderlich (§ 3a Abs. 2 BAG = Nachfolgebetrieb), wenn bereits vor dem Übergang in diesem Betrieb Lehrlinge im betreffenden Lehrberuf ausgebildet wurden.
Der Betriebsnachfolger muss aber gem. § 2 Abs. 2 BAG
- gewerberechtlich befugt sein und
- die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.
- Der Betrieb muss entsprechend eingerichtet und geführt sein.
Betriebsidentität ist gegeben, wenn Gegenstand, Zweck, Organisation, Standort und Betriebsorganisation im Hinblick auf die Lehrlingsausbildung im Wesentlichen gleich bleiben.
„Betriebsidentität“ ist daher enger gefasst als die Voraussetzungen für den Betriebsübergang. D.h. jeder Nachfolgebetrieb im Sinne des § 3 a Abs. 2 BAG wird unter die Verpflichtung zur Übernahme gem. § 3 AVRAG fallen. Aber nicht jeder Betriebsübernehmer ist automatisch ein „Nachfolgebetrieb“ im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes.
Falls der Betriebsübernehmer nach AVRAG nicht die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt, muss die Lehrlingsstelle die Eintragung der Lehrvertragsänderung verweigern. In diesem Fall bleibt das Lehrverhältnis zum bisherigen Lehrberechtigten aufrecht, sofern nicht inzwischen eine Endigung gem. § 14 BAG eingetreten (Wegfall der Ausübungsbefugnis oder Untergang des Lehrberechtigten) oder eine wirksame Auflösung gem. § 15 BAG erklärt worden ist.
Formen der Umgründung (laut UmgrStG 1991)
Umwandlung des Unternehmens (übertragende Umwandlung im Gegensatz zur formändernden Umwandlung):
Fortführung
einer Kaptialgesellschaft (AG, GmbH) als Personengesellschaft (OG, KG) oder einer Personengesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (durch Gründung der Kapitalgesellschaft und Einbringung der Personengesellschaft, die fortgeführt
werden soll). Die ursprüngliche Gesellschaft wird gelöscht.
Verschmelzung/Zusammenschluss
Verschmelzung ist die Verbindung von Kapitalgesellschaften zu einer neuen
Kapitalgesellschaft. Zusammenschluss ist die Verbindung von Einzelunternehmen oder
Personengesellschaften zu einer neuen Personengesellschaft. Die ursprünglichen Gesellschaften werden gelöscht.
Einbringung
Es wird Vermögen (z.B. ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, ein Teilbetrieb,
Mitunternehmeranteil oder wesentliche Beteiligung) als Sacheinlage in eine
Kapitalgesellschaft eingebracht. Die ursprüngliche Gesellschaft kann auch weiter bestehen.
Realteilung/Spaltung
Realteilung ist die gänzliche oder teilweise Aufgliederung einer Personengesellschaft auf
andere Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.
Spaltung ist die gänzliche oder teilweise Aufgliederung einer Kapitalgesellschaft auf andere
Kapitalgesellschaften.
Dabei unterscheidet man die:
- Aufspaltung (die spaltende Gesellschaft teilt ihr ganzes Vermögen auf zwei oder
mehr Gesellschafter auf und geht dabei selbst unter) - Abspaltung (die spaltende Gesellschaft trennt sich nur von einem Teil des Vermögens
und bleibt selbst bestehen) - Spaltung zur Aufnahme (die übernehmende Gesellschaft besteht bereits)
- Spaltung zur Neugründung (die übernehmende Gesellschaft wird neu gegründet).
Die ursprüngliche Gesellschaft kann auch weiter bestehen.