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Halbporträt einer Person mit Übergangsjacke und kurzen, dunklen, gelockten Haaren. Im Hintergrund sind ein asphaltierter Weg und leicht verfärbte Bäume
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Betriebsübergang und Lehrlinge

Wann ein Betriebsübergang vorliegt und was das für Lehrverträge und Lehrbetriebe bedeutet.

Lesedauer: 4 Minuten

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24.04.2026

Kein Betriebsübergang

  1. ...wenn es sich um eine reine Namensänderung (bei Einzelunternehmen) bzw. um eine Änderung des Firmenwortlauts (bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen) handelt.
  2. bei „formändernder“ Umwandlung nach UmgrStG:
  • von Kapitalgesellschaften zu Kapitalgesellschaft (AG GmbH bzw. GmbH AG)
  • von Personengesellschaft zu Personengesellschaft (OG KG bzw. KG OG). 
Hinweis
Das Unternehmen hat die Namensänderung bzw. die Änderung des Firmenwortlauts der Gewerbebehörde zu melden. Danach kann eine Änderung der Lehrverträge erfolgen.

Wann liegt ein Betriebsübergang vor?

wenn durch ein Rechtsgeschäft wie (§ 3 AVRAG):

  • Kauf
  • Verpachtung
  • Rückgabe durch den Pächter oder Weiterverpächtung
  • Erbschaft oder 
  • Umgründung

ein Unternehmen, ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. 

Ein Betriebsübergang ist jedenfalls anzunehmen, wenn

  • wesentliche materielle Betriebsmittel oder Betriebseinrichtungen
  • immaterielle Betriebsgüter (Patente, Know-How, Geschäftserfahrung…) oder Kundendaten
  • ein Großteil der Belegschaft übernommen werden sowie gleiche oder ähnliche Tätigkeiten auch nach dem Betriebsübergang durchgeführt werden.

Folgen eines Betriebsübergang? 

Arbeitsrecht: Der neue Inhaber tritt automatisch als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Dienstverhältnisse ein. Er hat die Dienstnehmer über allenfalls geänderte Arbeitsbedingungen zu informieren und eine Ummeldung bei der ÖGK zu veranlassen. Die gilt auch für Lehrlinge. 

Gewerberecht: Der Betriebsnachfolger hat die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. 

Achtung

Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) geht die ursprüngliche Gewerbeberechtigung automatisch auf das Nachfolgeunternehmen über. Dieses hat den Übergang binnen 6 Monaten nach der Eintragung ins Firmenbuch der Gewerbebehörde anzuzeigen.  

Was ist bei der Übernahme von Lehrlingen zu beachten? 

Werden Lehrlinge beim Betriebsübergang übernommen, ändert sich der Lehrberechtigte und damit der Lehrvertrag. Dies ist der Lehrlingsstelle mitzuteilen, wozu sowohl der bisherige als auch der neue Lehrberechtigte verpflichtet sind (§ 9 Abs. 9 BAG). 

Bleibt die Betriebsidentität gewahrt, so ist bei einem Betriebsübergang kein Feststellungsverfahren erforderlich (§ 3a Abs. 2 BAG = Nachfolgebetrieb), wenn bereits vor dem Übergang in diesem Betrieb Lehrlinge im betreffenden Lehrberuf ausgebildet wurden. 

Der Betriebsnachfolger muss aber gem. § 2 Abs. 2 BAG 

  • gewerberechtlich befugt sein und 
  • die notwendigen Fachkenntnisse besitzen.
  • Der Betrieb muss entsprechend eingerichtet und geführt sein.

Betriebsidentität ist gegeben, wenn Gegenstand, Zweck, Organisation, Standort und Betriebsorganisation im Hinblick auf die Lehrlingsausbildung im Wesentlichen gleich bleiben. 

„Betriebsidentität“ ist daher enger gefasst als die Voraussetzungen für den Betriebsübergang. D.h. jeder Nachfolgebetrieb im Sinne des § 3 a Abs. 2 BAG wird unter die Verpflichtung zur Übernahme gem.  § 3 AVRAG fallen. Aber nicht jeder Betriebsübernehmer ist automatisch ein „Nachfolgebetrieb“ im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes. 
Falls der Betriebsübernehmer nach AVRAG nicht die Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt, muss die Lehrlingsstelle die Eintragung der Lehrvertragsänderung verweigern. In diesem Fall bleibt das Lehrverhältnis zum bisherigen Lehrberechtigten aufrecht, sofern nicht inzwischen eine Endigung gem. § 14 BAG eingetreten (Wegfall der Ausübungsbefugnis oder Untergang des Lehrberechtigten) oder eine wirksame Auflösung gem. § 15 BAG erklärt worden ist.

Formen der Umgründung (laut UmgrStG 1991)

Umwandlung des Unternehmens (übertragende Umwandlung im Gegensatz zur formändernden Umwandlung): 

Fortführung 

einer Kaptialgesellschaft (AG, GmbH) als Personengesellschaft (OG, KG) oder einer Personengesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft (durch Gründung der Kapitalgesellschaft und Einbringung der Personengesellschaft, die fortgeführt 
werden soll). Die ursprüngliche Gesellschaft wird gelöscht. 

Verschmelzung/Zusammenschluss

Verschmelzung ist die Verbindung von Kapitalgesellschaften zu einer neuen 
Kapitalgesellschaft. Zusammenschluss ist die Verbindung von Einzelunternehmen oder 
Personengesellschaften zu einer neuen Personengesellschaft. Die ursprünglichen Gesellschaften werden gelöscht. 

Einbringung

Es wird Vermögen (z.B. ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, ein Teilbetrieb, 
Mitunternehmeranteil oder wesentliche Beteiligung) als Sacheinlage in eine 
Kapitalgesellschaft eingebracht. Die ursprüngliche Gesellschaft kann auch weiter bestehen. 

Realteilung/Spaltung

Realteilung ist die gänzliche oder teilweise Aufgliederung einer Personengesellschaft auf 
andere Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.

Spaltung ist die gänzliche oder teilweise Aufgliederung einer Kapitalgesellschaft auf andere 
Kapitalgesellschaften. 

Dabei unterscheidet man die:

  • Aufspaltung (die spaltende Gesellschaft teilt ihr ganzes Vermögen auf zwei oder 
    mehr Gesellschafter auf und geht dabei selbst unter)
  • Abspaltung (die spaltende Gesellschaft trennt sich nur von einem Teil des Vermögens 
    und bleibt selbst bestehen)
  • Spaltung zur Aufnahme (die übernehmende Gesellschaft besteht bereits)
  • Spaltung zur Neugründung (die übernehmende Gesellschaft wird neu gegründet).

Die ursprüngliche Gesellschaft kann auch weiter bestehen.