Die EU-Verpackungsverordnung und ihre Folgen für Betriebe
Die EU-Verpackungsverordnung bringt Betrieben neue Pflichten, Kosten und offene Fragen bei der Umsetzung.
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Unsere Umwelt zu schützen sowie die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken sind die Hauptziele der Europäischen Union bei den vielen kommenden - oder zum Teil bereits in Kraft getretenen - Regulatorien. Am meisten Kopfzerbrechen bereitet aktuell jedoch wohl die EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging und Packaging Waste Regulation), die schrittweise in den nächsten Jahren in Kraft tritt. Erste Neuerungen gelten seit 12. August 2026.
Nationale Rechtsakte ausständig
Als EU-Verordnung gilt die PPWR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und damit auch in Österreich. Viele ihrer Vorgaben sind derzeit allerdings noch nicht ausreichend konkret. Wichtige Details sollen erst durch weitere Rechtsakte der EU-Kommission festgelegt oder durch nationale Begleitregelungen ergänzt werden. Diesbezüglich sind sowohl der heimische als auch der Unionsgesetzgeber jedoch säumig, weshalb sich Einzelheiten der PPWR noch ändern können.
Zudem signalisieren auch die EU-Institutionen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieses üppigen Regelwerks, das auch die Wirtschaftskammer stark kritisiert . Schon allein aufgrund der noch fehlenden Rechtsakte ist betroffenen Unternehmen zu empfehlen, sich regelmäßig über Neuerungen am Laufenden zu halten, etwa mittels der hierfür eigens eingerichteten Info-Seite der Wirtschaftskammer.
Ziele und Inhalte
Inhaltlich zielt die PPWR darauf ab, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren und die EU-weite Kreislaufwirtschaft durch besser recycelbare Verpackungen zu stärken. Zudem dient sie dem Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten durch Grenzwerte im Bereich der Lebensmittelverpackungen für industriell erzeugte Chemikalien (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS).
Dementsprechend umfangreich sind die Inhalte der neuen Verordnung. So wird die Rollenverteilung der Wirtschaftsakteure innerhalb der Lieferkette grundlegend neu geregelt (siehe Kasten unten), was sich unmittelbar auf die Verantwortlichkeiten auswirkt. Allen voran betrifft dies die erweiterte Herstellerverantwortung, wobei jener Akteur, der erstmals eine Verpackung in einem Land in Verkehr bringt, als Hersteller gilt. Damit kann das zwar den Erzeuger einer Ware betreffen, genauso gut aber auch den Importeuer. Hier gilt das Verursacher-Prinzip, wonach derjenige in der Lieferkette, der als erster Verpackungen oder verpackte Produkte im Inland in Verkehr bringt, als Hersteller auch für die anschließende Verwertung dieser Verpackung mitverantwortlich ist.
Sogar was als Verpackung verstanden wird, ist in der PPWR neu geregelt. Dies ist jeder Gegenstand, der dazu dient, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren - unabhängig vom Material. Damit zählen erstmals auch Einzelportionseinheiten, u.a. Teebeutel, Kaffeepads oder -kapseln, als Verpackung. Auch im Take-Away-Segment sowie für Mehrweg- und Refill-Systeme gibt es neue Vorgaben, etwa hinsichtlich Informationspflichten für Kundinnen und Kunden.
Rollen und Aufgaben im Rahmen der PPWR
- Lieferant
Unternehmen, die Verpackungen bzw. Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefern. Diese sind verpflichtet, dem Erzeuger alle technischen Daten zukommen zu lassen, die dieser zur Konformitätsbewertung benötigt. - Erzeuger
Jeder, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen (oder eigener Marke) entwickelt, herstellen lässt oder selbst herstellt. In weiterer Folge hat dieser u.a. die Pflicht, eine Konformitätsprüfung und -erklärung für Verpackungen durchzuführen. - Bevollmächtigter
Wird vom Erzeuger beauftragt, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Rahmen der PPWR wahrzunehmen, wie u.a. Aufbewahrungspflichten (natürliche bzw. juristische Personen mit Sitz in EU). - Importeur
In der Union ansässige Betriebe, die aus einem Drittland (!) Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. - Vertreiber
Jeder in der Lieferkette, der Verpackungen auf dem Markt bereitstellt (abseits von Erzeuger und Importeur). - Hersteller
Jenes Unternehmen, dass Verpackungen aller Art - also Transport-, Service-, Verkaufs- oder Primärverpackungen - erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. Dabei kann es sich um den Erzeuger handeln, es kann damit jedoch genauso der Importeur oder Vertreiber als Hersteller gelten.
PFAS-Grenzwerte
Die PPWR sieht kein generelles Verbot der Verwendung von PFAS vor, sondern Konzentrationsgrenzen bestimmter PFAS für in Verkehr gebrachte Lebensmittelverpackungen. Schließlich werden sie vor allem dort eingesetzt, wo es Fett- und Feuchtigkeitsbarrieren braucht, wie bei Papierbeschichtungen oder bestimmten Folien. Hintergrund ist der langsame Abbau der Substanzen in der Umwelt, und einige stehen im Verdacht, gesundheitsschädlich zu sein.
Export - Unklarheiten und hohe Kosten
Gerade kleine Online-Händler stoßen beim Export an ihre Grenzen. Denn um die umfangreichen Verpflichtungen der PPWR einzuhalten, kommen viele nicht daran vorbei, in Zielländern dahingehend eigene Bevollmächtigte zu beauftragen. Ein hoher Kostenfaktor, den viele nicht tragen können oder wollen.
Außerdem gibt es derzeit Unterschiede in den Mitgliedsstaaten bei den PPWR-Vorgaben - einen Überblick darüber bietet eine Info-Seite mit einer Länderübersicht der Wirtschaftskammer.
Ausnahmen
Kleinstunternehmer sind zwar nicht gänzlich von der Regelung ausgenommen. Für Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von unter zwei Millionen Euro sind Erleichterungen vorgesehen.
Was nun zu tun ist
Für Unternehmen gilt es daher u.a. abzuklären:
- Welche Rolle sie nach der PPWR einnehmen,
- ob Konformitätserklärungen zu machen sind bzw. ob Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten gelten,
- ob eine Teilnahmepflicht an Sammel- und Verwertungssystemen besteht,
- ob das Packaging von PFAS-Beschränkungen betroffen ist,
- ob und welchem Zeitpunkt man künftige PPWR-Anforderungen erfüllen muss.
WEITERE WICHTIGE EU-REGULATORIEN
AI ACT
- Stufenweises Inkrafttreten
- Seit 2. August: Transparenzpflicht für KI-Betreiber und Anbieter sowie Kennzeichnungspflicht von KI-generierten Inhalten.
EMPCO
- Ab 27. September umzusetzen
- Empowering Consumers-Richtlinie regelt Voraussetzungen, unter denen Öko-Aussagen zu Produkten/Betrieben gemacht werden dürfen.
RECHT AUF REPARATUR (WARUG)
- Tritt am 1. Oktober in Kraft
- Reparaturpflicht für Hersteller bestimmter Produkte (u.a. Haushaltsgeräte) sowie verlängerte Gewährleistung von reparierten Produkten.
PAKETSTEUER
- Ab 1. Oktober 2026
- Betrifft Versandhändler und beträgt zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket an Endverbraucher. Nicht umfasst sind u.a. Rücksendungen, B2B-Versand oder Filialabholung.
NISG 2026
- Ab 1. Oktober 2026
- Mit der Cybersicherheitsrichtlinie müssen viele größere Unternehmen verpflichtend Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und Vorfälle melden.
ENTWALDUNGSVERORDNUNG
- Ab 30. Dezember 2026
- Dokumentationspflicht der Herkunft bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse entlang der Lieferkette bei einer Einfuhr in die EU.