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Miniaturen von Kartonagenschachteln aufeinander gestapelt, daneben rotes Standortsymbol aus Holz vor dunklem Hintergrund
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EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Country Guide/Länderübersicht

Länderspezifische Regeln, Register und Kontakte für Unternehmen, die Verpackungen in EU-Mitgliedstaaten in Verkehr bringen.

Lesedauer: 6 Minuten

Stand: 31.07.2026
Die Länderübersicht zeigt den Umsetzungsstand der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen in europäischen Staaten. Sie informiert über nationale Regelungen, zuständige Stellen und Besonderheiten für Unternehmen, die Verpackungen grenzüberschreitend in Verkehr bringen.

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, erfordert jedoch in vielen Bereichen ergänzende nationale Regelungen sowie weitere Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. Dadurch bestehen derzeit länderspezifische Unterschiede. Diese in Kooperation mit den AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich erstellte Übersicht bietet einen kompakten Überblick über die Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie die jeweiligen Ansprechpartner vor Ort.

Ausgangslage der EU-Verpackungsverordnung

Mit der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wurden unionsweit einheitliche Regelungen für Verpackungen und Verpackungsabfälle geschaffen. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. 

In der praktischen Anwendung zeigt sich jedoch, dass es sich in zahlreichen Bereichen um eine sogenannte „hinkende Verordnung“ handelt: Viele Bestimmungen sind nicht hinreichend bestimmt, um unmittelbar angewendet werden zu können, oder setzen ergänzende Durchführungs- und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission voraus. Darüber hinaus räumt die PPWR den Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen ausdrücklich nationale Gestaltungsspielräume ein.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Anforderungen trotz der unmittelbaren Geltung der Verordnung derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich sind. Eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen bleibt daher weiterhin erforderlich.

Die ersten Neuerungen gelten ab 12. August 2026 – das bedeutet zahlreiche neue Vorgaben für Wirtschaftsakteure entlang der gesamten verpackungsrechtlichen Wertschöpfungskette. Um Unternehmen eine Orientierung zu bieten, werden nachfolgend die derzeit bekannten länderspezifischen Regelungen und Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengefasst. Die Übersicht wurde in enger Kooperation mit den AußenwirtschaftsCentern der Wirtschaftskammer Österreich erstellt und wird laufend aktualisiert. Sie enthält auch die Kontaktdaten der jeweiligen AußenwirtschaftsCenter, die Unternehmen bei Fragen zur nationalen Rechtslage und deren praktischer Anwendung unterstützen. 

Hinweis
Um eine vollständige Gesamtschau zu gewährleisten, wurden bereits alle EU-Mitgliedsstaaten in die Struktur mitaufgenommen. Die noch offenen Länderkapitel werden laufend befüllt, sobald die entsprechenden Rückmeldungen und Durchführungsdetails aus den jeweiligen AußenwirtschaftsCentern vorliegen.

Country Guide/Länderübersicht PPWR EU-Verpackungsverordnung

  • Die dänische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Dänemark: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die finnische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Finnland: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die griechische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Griechenland: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die irische Flagge weht im Wind, im Hintergrund Menschen vor einem Gebäude.

    PPWR in Irland: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die kroatische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Kroatien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die rumänische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Rumänien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die schwedische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Schweden: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die slowakische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in der Slowakei: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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  • Die slowenische Flagge weht im Wind, im Hintergrund eine Stadtansicht.

    PPWR in Slowenien: Verpackungsvorgaben für Unternehmen

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Wichtige Begriffe der PPWR

Erweiterte Herstellerverantwortung

Die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) nach der PPWR verpflichtet Hersteller, die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übernehmen. Ziel ist es, die Abfallvermeidung zu fördern, hochwertige Recyclingprozesse zu unterstützen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Die EPR für Verpackungen ist kein Novum der PPWR. Bereits die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Einführung von EPR-Systemen, wobei die allgemeinen Mindestanforderungen seit der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG unionsrechtlich verankert sind, auf die die PPWR ausdrücklich aufbaut.

Das Ergebnis waren über Jahrzehnte national unterschiedlich ausgestaltete EPR-Systeme, die in Struktur, Effizienz und Umfang stark voneinander abweichen.

Diese Fragmentierung veranlasste den EU-Gesetzgeber zum Handeln: Die PPWR löst die Richtlinie 94/62/EG vollständig ab und harmonisiert als unmittelbar anwendbare Verordnung − statt wie bisher als Richtlinie − die EPR-Anforderungen direkt und einheitlich im gesamten Binnenmarkt. Mitgliedstaaten dürfen zwar ergänzende nationale Maßnahmen erlassen, solange diese keine Hindernisse im Binnenmarkt schaffen, bestehende Systeme müssen jedoch an die neuen Vorgaben angepasst werden.

Im Weiteren werden die bestehenden EPR-Systeme der Mitgliedstaaten skizziert und auf die wesentlichen Neuerungen durch die PPWR im Vergleich zur bisherigen Rechtslage hingewiesen.

Achtung

Die Herstellerverantwortung wird in der Praxis häufig auch als „Produzentenverantwortung“ bezeichnet. Inhaltlich besteht kein Unterschied. Die Bezeichnung „Produzentenverantwortung“ beruht lediglich auf einer alternativen Übersetzung des englischen Begriffs „producer responsibility“. Die offizielle deutsche Terminologie der EU verwendet jedoch den Begriff Herstellerverantwortung. 

Herstellerregister gemäß PPWR

Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Herstellerregister für Verpackungen einzurichten. Dieses Register dient dazu, jene Hersteller zu erfassen, die Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals auf dem Markt bereitstellen und daher den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) unterliegen.

Die Europäische Kommission hätte die nach Art 44 PPWR vorgesehenen Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines harmonisierten Registrierungsverfahrens und der im Herstellerregister zu erfassenden Informationen bis 12. Februar 2026 erlassen müssen. Diese liegen derzeit jedoch noch nicht vor. Da die Mitgliedstaaten ihre Herstellerregister erst innerhalb von 18 Monaten nach Erlass dieser Durchführungsrechtsakte einrichten müssen, ist mit einer verpflichtenden Umsetzung der Herstellerregister nach der PPWR voraussichtlich frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.

Unabhängig davon bestehen in vielen Mitgliedstaaten bereits nationale Herstellerregister für Verpackungen auf Basis der Abfallrahmenrichtlinie. Diese werden voraussichtlich an die Anforderungen der PPWR angepasst und können künftig als Herstellerregister im Sinne der PPWR weitergeführt werden. Nachfolgend sind die derzeit bestehenden nationalen Herstellerregister der einzelnen Mitgliedstaaten angeführt.

Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs)

Die PPWR sieht die Einrichtung von Organisationen für Herstellerverantwortung (Art 46 PPWR, „Producer Responsibility Organisation“, im Folgenden kurz „PRO“) vor. Diese Organisationen übernehmen im Auftrag von Verpackungsherstellern deren Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Nach der PPWR muss eine solche Organisation von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen sein. 

Achtung: Auch wenn ein Hersteller eine PRO beauftragt, bleibt die rechtliche Verantwortung nach der PPWR beim Hersteller. Die PRO erfüllt die operativen Verpflichtungen lediglich im Auftrag des Herstellers. 

Nachfolgend sind für die einzelnen Mitgliedstaaten jene PROs angeführt, die bereits bestehen und nach aktuellem Stand tätig sind. 

Bevollmächtigter Vertreter (Authorised Representative)

Die PPWR führt erstmals eine unionsweit harmonisierte Regelung für bevollmächtigte Vertreter (Authorised Representatives) ein. Eine wesentliche Neuerung ist die Pflicht für Hersteller, die verpackten Produkte im Wege der Fernabsatzes (z.B. Online-Handel) direkt an Endverbraucher in einem anderen Mitgliedsstaat verkaufen, dort einen bevollmächtigten Vertreter zu bestellen, sofern sie in diesem Mitgliedsstaat keine Niederlassung haben. Während die Verpackungsrichtlinie den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der erweiterten Herstellerverantwortung weitgehende Gestaltungsspielräume ließ, entwickelten sich im Laufe der Zeit unterschiedliche nationale Systeme. So sehen einige Mitgliedstaaten bereits heute die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters vor, während andere die Verpflichtungen ausschließlich über Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) oder individuelle Erfüllungsmodelle abwickeln.

Derzeit befinden sich zahlreiche Mitgliedstaaten in der Anpassung ihrer bestehenden Systeme an die Vorgaben der PPWR. Da vielfach noch nationale Begleitgesetzgebung oder behördliche Umsetzungshinweise ausstehen, unterscheiden sich die Anforderungen an die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters weiterhin erheblich.

Nachfolgend wird daher für jeden Mitgliedstaat dargestellt, welche nationalen Regelungen oder behördlichen Informationen hierzu bereits vorliegen und welche Anforderungen nach aktuellem Stand zu beachten sind.

Exkurs: PPWR im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Die PPWR gilt grundsätzlich im Gebiet der Europäischen Union.

Damit die PPWR auch in den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) gilt, muss sie durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in die Anhänge des EWR-Abkommens aufgenommen werden. Erst nach dieser Aufnahme und der entsprechenden Umsetzung in das innerstaatliche Recht der jeweiligen EWR-Staaten wird die Verordnung dort verbindlich.

Die Kennzeichnung unter dem Verordnungstitel „Text von Bedeutung für den EWR“ signalisiert, dass die EU-Kommission die Verordnung als relevant für den EWR einstuft und ihre Aufnahme in das EWR-Abkommen beabsichtigt ist. Die tatsächliche Geltung im EWR hängt jedoch vom formalen Aufnahmeverfahren ab, welches bisher noch nicht stattgefunden hat.

Die PPWR gilt daher vorerst NICHT im EWR. Der Import von Verpackungen aus EWR-Staaten ist wie der Import aus einem Drittstaat zu behandeln.

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