PFAS Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen ab August 2026
Neue EU-Verordnung bringt erstmals verbindliche Beschränkungen. Was bedeutet das für Lebensmittelhersteller?
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Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und schafft EU‑weit einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Viele Anforderungen werden jedoch erst schrittweise wirksam, insbesondere jene zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsverboten und Wiederverwendungszielen ab 2030. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission einen Leitfaden und FAQ(nur in englischer Sprache verfügbar) veröffentlicht.
Ergänzend hat das BMLUK ein Merkblatt zur EU‑Verpackungsverordnung veröffentlicht, das insbesondere den Zeitplan der Anwendung, die wesentlichen Auswirkungen der PPWR sowie Klarstellungen zur Übergangsphase und zu einzelnen Auslegungsfragen enthält.
Neben diesen langfristig angelegten Zielen enthält die Verordnung jedoch auch bereits kurzfristig wirksame Anforderungen im Bereich der Stoffbeschränkungen. Ein zentraler Bestandteil betrifft dabei Stoffanforderungen für Verpackungen gemäß Artikel 5 der PPWR, insbesondere im Hinblick auf PFAS, für die ab dem 12. August 2026 erstmals konkrete Grenzwerte einzuhalten sind.
Warum sind PFAS relevant?
PFAS werden in Lebensmittelverpackungen vor allem dort eingesetzt, wo Fett‑ und Feuchtigkeitsbarrieren erforderlich sind, etwa bei beschichteten Papieren oder bestimmten Barrierefolien. Diese Stoffe sind sehr beständig und bauen sich in der Umwelt nur schwer ab. Für einzelne PFAS werden mögliche gesundheitliche Auswirkungen diskutiert.
Vor diesem Hintergrund führt die PPWR verbindliche Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen ein. Die Grenzwerte sind Teil der allgemeinen Stoffanforderungen für Verpackungen gemäß Artikel 5 PPWR.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer betroffen sein?
Die PFAS‑Beschränkungen der PPWR betreffen Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt und damit verpackte Lebensmittel. Entscheidend ist dabei, wann ein Produkt rechtlich als "in Verkehr gebracht" gilt.
"In Verkehr bringen" bedeutet das erstmalige Bereitstellen eines verpackten Lebensmittels auf dem EU‑Markt, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Für Lebensmittelverpackungen gilt dabei in der Regel:
- Verkaufs‑ und Sammelverpackungen gelten erst mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht, da etwa Versiegelungs‑ oder andere Verarbeitungsschritte die Konformität beeinflussen können; je nach Konstellation kann das Inverkehrbringen jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Alle verpackten Lebensmittel, die ab dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden (also ab diesem Datum befüllt wurden), müssen PFAS‑konform verpackt sein.
- Lebensmittel, die vor diesem Stichtag bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (also befüllt wurden), dürfen weiterhin am Markt verbleiben und müssen nicht zurückgezogen werden.
- Eine Übergangs‑ bzw. Abverkaufsfrist für nicht konforme Verpackungen ist nicht vorgesehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens.
- Es bestehen keine Ausnahmen, auch nicht für Verpackungen mit Recyclingmaterial oder für bereits produzierte, aber noch nicht befüllte Verpackungen, die noch auf Lager liegen.
Wer ist für die PPWR-Konformität von Verpackungen verantwortlich?
Für die Einhaltung der Verpackungsanforderungen der PPWR ist grundsätzlich der "Erzeuger" verantwortlich. Er ist jener Wirtschaftsakteur, der die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Verordnung trägt.
Verkaufsverpackungen
Bei Verkaufsverpackungen ist der "Erzeuger" häufig jener Lebensmittelbetrieb, der die Verpackung befüllt und das Produkt in Verkehr bringt. Bei Verkaufsverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die gemeinsam mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer bilden. Im Lebensmittelbereich sind dies beispielsweise Dosen, Becher, Schalen, Flaschen, Gläser, Beutel oder ähnliche Verpackungen, in denen ein Lebensmittel bereits abgefüllt bzw. verpackt an den Kunden abgegeben wird.
Ausschlaggebend ist nach der PPWR jedoch grundsätzlich, unter wessen Namen oder Marke die Verpackung oder das verpackte Produkt entwickelt oder herstellen lässt und in Verkehr gebracht wird. Daher kann die Erzeugereigenschaft auch beim Markeninhaber liegen.
Produziert und verpackt beispielsweise ein Lebensmittelbetrieb ein Produkt im Auftrag eines Handelsunternehmens, das das Produkt unter seiner Eigenmarke vertreibt, wird in diesem Fall grundsätzlich das Handelsunternehmen als "Erzeuger" anzusehen sein – auch wenn die tatsächliche Herstellung und Abfüllung durch den Lebensmittelbetrieb erfolgt.
- Beispielsweise wird ein Fleischer, der Convenience-Produkte in Dosen abfüllt und unter eigener Marke vertreibt, grundsätzlich selbst "Erzeuger" sein.
- Erfolgt die Herstellung und Abfüllung hingegen für eine Handels- oder Eigenmarke eines Auftraggebers, kann die Erzeugereigenschaft beim Markeninhaber liegen.
Serviceverpackungen
Anders kann die Situation bei Serviceverpackungen sein. Dabei handelt es sich um Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden, etwa Papier- und Kunststofftragetaschen, Einwegteller und -tassen, Brottüten, Aluminiumfolie. Hier ist der Lieferant der Verpackung häufig in der Rolle des "Erzeugers".
Sind diese Verpackungen jedoch eindeutig mit dem Namen oder der Marke des Kunden gekennzeichnet, kann auch der Abnehmer als "Erzeuger" gelten. Ein Bäcker, der eine Semmel erst bei der Übergabe in ein Papiersackerl gibt, verwendet beispielsweise eine Serviceverpackung.
Transportverpackungen
Transportverpackungen können ebenfalls von Bedeutung sein. Hierzu zählen beispielsweise Paletten, Palettenaufsatzrahmen, Folien oder Umreifungsbänder, die für den Transport von Waren verwendet werden. Für Transportverpackungen besteht grundsätzlich keine Ausnahme von den Anforderungen der PPWR.
Bei Transportverpackungen ist der Erzeuger in der Regel das Unternehmen, das die Transportverpackung herstellt. Ist die Transportverpackung jedoch eindeutig mit dem Namen oder der Marke des Abnehmers gekennzeichnet, gilt stattdessen der Abnehmer als Erzeuger.
Welche Pflichten treffen den Erzeuger?
Ist ein Lebensmittelbetrieb Erzeuger im Sinne der PPWR, so ist er dafür verantwortlich, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Die Pflichten des Erzeugers sind in Art. 15 PPWR geregelt. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren, die Erstellung der technischen Dokumentation sowie die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung. Darüber hinaus enthält Art. 15 PPWR unter anderem Vorgaben zu Aufbewahrungsfristen, Kennzeichnungs- und Identifizierungspflichten sowie zum Vorgehen bei festgestellten Nichtkonformitäten.
Für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme) sieht die PPWR jedoch eine Sonderregelung vor. Ist das Kleinstunternehmen Erzeuger und befindet sich der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, geht die Erzeugereigenschaft auf den Verpackungslieferanten über. In diesem Fall trifft die Verantwortung für die PPWR-Konformität der Verpackung grundsätzlich den Lieferanten der Verpackung.
Konformitätsbewertungsverfahren
Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 38 PPWR): Die Bewertung der Konformität von Verpackungen mit den Anforderungen gemäß den Artikeln 5 bis 12 PPWR erfolgt nach dem in Anhang VII PPWR festgelegten Verfahren. Mit 12. August 2026 sind dabei zunächst die Anforderungen des Art. 5 PPWR zu berücksichtigen. Das Verfahren umfasst insbesondere die Erstellung der technischen Dokumentation, die Bewertung der Konformität der Verpackung mit den anwendbaren Anforderungen sowie die Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung durch den Erzeuger.
EU-Konformitätserklärung
EU-Konformitätserklärung (Art. 39 PPWR): Die EU-Konformitätserklärung wird vom Erzeuger auf Grundlage der technischen Dokumentation erstellt. Sie basiert in der Praxis wesentlich auf den Informationen und Unterlagen, die vom Lieferanten der Verpackung bzw. der Verpackungsbestandteile bereitzustellen sind. Dazu gehören insbesondere jene Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Verpackung und der verwendeten Verpackungsmaterialien sowie für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich sind, einschließlich der relevanten Teile der technischen Dokumentation gemäß Anhang VII PPWR. Die Unterlagen können in Papierform oder elektronisch bereitgestellt werden und sind in einer für den Erzeuger leicht verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.
Die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung beziehen sich grundsätzlich auf die gesamte Verpackungseinheit. Dazu zählen nicht nur das eigentliche Behältnis, sondern beispielsweise auch Verschlüsse, Etiketten, Druckfarben, Lacke, Beschichtungen, Leime und Klebstoffe.
Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der PPWR nachgewiesen wurde. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs VIII PPWR zu erstellen, aktuell zu halten und in jener Sprache bzw. jenen Sprachen abzufassen, die in dem Mitgliedstaat vorgeschrieben sind, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. Sofern für ein verpacktes Produkt nach mehreren EU-Rechtsvorschriften Konformitätserklärungen erforderlich sind, kann hierfür grundsätzlich eine gemeinsame Erklärung bzw. ein entsprechendes Dossier erstellt werden.
Besonders zu beachten sind die Aufbewahrungspflichten: Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.
Identifizierung der Verpackung: Der Erzeuger muss sicherstellen, dass die Verpackung über eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. eine andere geeignete Kennzeichnung identifiziert werden kann. Ist dies aufgrund der Größe oder Beschaffenheit der Verpackung nicht möglich, sind die entsprechenden Informationen in den Begleitunterlagen bereitzustellen. Die bloße Rückverfolgbarkeit des verpackten Lebensmittels ist dafür nicht zwingend ausreichend.
Anforderungen an Stoffe in Verpackungen (Art. 5 PPWR)
Mit 12. August 2026 sind die Anforderungen des Art. 5 PPWR („Anforderungen für Stoffe in Verpackungen“) zu erfüllen und nachzuweisen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens zu prüfen und in der technischen Dokumentation sowie in der EU-Konformitätserklärung zu dokumentieren.
Die Vorschrift betrifft grundsätzlich alle Verpackungen. Die Anforderungen beziehen sich dabei auf die gesamte Verpackung, einschließlich Druckfarben, Lacken, Leimen, Klebstoffen und sonstigen Verpackungsbestandteilen.
Art. 5 umfasst die bereits aus der bisherigen Verpackungsrichtlinie bekannten Anforderungen zur Minimierung von Stoffen mit besorgniserregenden Eigenschaften (SoC) sowie die weiterhin geltenden Schwermetallgrenzwerte für Verpackungen. Für bestimmte Glasverpackungen sowie Kunststoffkästen und Kunststoffpaletten gelten Sonderregelungen.
Für viele Lebensmittelbetriebe wird dabei vor allem relevant sein, die erforderlichen Informationen und Nachweise von ihren Verpackungslieferanten einzuholen und für die Konformitätsdokumentation bereitzuhalten. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sind zusätzlich die nachstehend beschriebenen PFAS-Grenzwerte einzuhalten.
Welche Grenzwerte gelten für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen?
Besondere Bedeutung für Lebensmittelbetriebe haben die neuen Regelungen zu PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
Für Verpackungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten ab 12. August 2026 folgende Grenzwerte:
- 25 ppb für einzelne PFAS,
- 250 ppb für die Summe der bestimmten PFAS,
- 50 ppm für den Gesamt-PFAS-Gehalt einschließlich polymerer PFAS.
Die PPWR enthält somit kein generelles PFAS-Verbot, sondern Konzentrationsgrenzwerte. Werden diese erreicht oder überschritten, darf die betreffende Lebensmittelkontaktverpackung nicht in Verkehr gebracht werden. Die PFAS-Grenzwerte der PPWR gelten ergänzend zu den bereits bestehenden Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien.
Die praktische Überprüfung der PFAS-Grenzwerte ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach den bisher verfügbaren Informationen könnten Analysen des Gesamtfluorgehalts (TF) bzw. des gesamten organisch gebundenen Fluors (TOF) bei der Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte eine Rolle spielen. Gleichzeitig sind auf EU-Ebene noch weitere Konkretisierungen, insbesondere hinsichtlich einheitlicher Prüf- und Nachweismethoden für Lebensmittelkontaktverpackungen, zu erwarten.
Weitere Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette
Die PPWR weist unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren entlang der Lieferkette jeweils eigene Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu. Dazu zählen neben Erzeugern und Herstellern insbesondere auch Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Bevollmächtigte und Fulfilment-Dienstleister. Im Mittelpunkt dieses Schreibens stehen jedoch die für viele Betriebe des Lebensmittelgewerbes besonders relevanten Rollen des Erzeugers und des Herstellers.
Hersteller und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
Die PPWR unterscheidet zwischen dem Erzeuger einer Verpackung und dem Hersteller. Während der Erzeuger insbesondere für die Konformität der Verpackung mit den Anforderungen der Verordnung verantwortlich ist, trifft den Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).
Als Hersteller gilt grundsätzlich jener Wirtschaftsakteur, der verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig bereitstellt. Die Herstellerrolle ist daher vor allem für Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten im Zusammenhang mit Verpackungsabfällen von Bedeutung.
Zu den wesentlichen Herstellerpflichten zählen insbesondere:
- Registrierung in den vorgesehenen Herstellerregistern (Art. 44 PPWR),
- Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem bzw. Erfüllung der Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung (Art. 45 PPWR),
- Entrichtung allfälliger EPR- bzw. Systemteilnahmegebühren,
- Erfüllung von Melde- und Datenerfassungspflichten,
- gegebenenfalls Bestellung eines Bevollmächtigten bei grenzüberschreitender Tätigkeit.
Für dieselbe Verpackung kann ein Unternehmen sowohl Erzeuger als auch Hersteller sein. Die konkrete Rollenverteilung hängt jedoch von der jeweiligen Lieferkette, dem Vertriebsweg und dem Mitgliedstaat ab, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird.
Für Österreich ist zu beachten, dass nach den bisherigen Informationen des BMLUK die bestehenden Regelungen zur Systemteilnahme, Lizenzierung und Meldung von Verpackungen vorerst weitergeführt werden sollen. Für Verpackungen, die in Österreich in Verkehr gesetzt werden, bleiben hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung daher zunächst die bestehenden nationalen Vorgaben maßgeblich. Anpassungen sollen erst im Zuge einer künftigen Novelle des AWG 2002 und der Verpackungsverordnung 2014 erfolgen.
Stellt ein Unternehmen verpackte Produkte unmittelbar Endabnehmern in einem anderen Mitgliedstaat bereit (z. B. über einen Onlineshop), können dort zusätzliche Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen. In diesen Fällen kann insbesondere die Bestellung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich sein.
Praktische Checkliste für Betriebe
- Prüfen, ob das Unternehmen für die verwendeten Verpackungen als Erzeuger im Sinne der PPWR anzusehen ist.
- Gemeinsam mit dem Verpackungslieferanten klären, welche Unterlagen und Nachweise für die PPWR-Konformität verfügbar sind.
- Sicherstellen, dass die erforderliche technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung vorliegen bzw. erstellt werden können.
- Bei Lebensmittelkontaktverpackungen prüfen, ob Informationen zur Einhaltung der neuen PFAS-Grenzwerte verfügbar sind.
- Bestehende Prozesse zur Dokumentation und Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen überprüfen.
- Bei grenzüberschreitenden Lieferungen, insbesondere im Onlinehandel, klären, ob zusätzliche Verpflichtungen als Hersteller (EPR) oder die Bestellung eines Bevollmächtigten erforderlich sind.
Hinweis:
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