PFAS Grenzwerte in Lebensmittelverpackungen ab August 2026
Neue EU-Verordnung bringt erstmals verbindliche Beschränkungen – das bedeutet das für Lebensmittelhersteller
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Die EU-Verpackungsverordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und schafft EU‑weit einheitliche Vorgaben für Verpackungen. Viele Anforderungen werden jedoch erst schrittweise wirksam, insbesondere jene zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Verpackungsverboten und Wiederverwendungszielen ab 2030. Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission einen Leitfaden und FAQ(nur in englischer Sprache verfügbar) veröffentlicht.
Ergänzend hat das BMLUK ein Merkblatt zur EU‑Verpackungsverordnung veröffentlicht, das insbesondere den Zeitplan der Anwendung, die wesentlichen Auswirkungen der PPWR sowie Klarstellungen zur Übergangsphase und zu einzelnen Auslegungsfragen enthält.
Neben diesen langfristig angelegten Zielen enthält die Verordnung jedoch auch bereits kurzfristig wirksame Anforderungen im Bereich der Stoffbeschränkungen. Ein zentraler Bestandteil betrifft dabei Stoffanforderungen für Verpackungen gemäß Artikel 5 der PPWR, insbesondere im Hinblick auf PFAS, für die ab dem 12. August 2026 erstmals konkrete Grenzwerte einzuhalten sind.
Warum sind PFAS relevant?
PFAS werden in Lebensmittelverpackungen vor allem dort eingesetzt, wo Fett‑ und Feuchtigkeitsbarrieren erforderlich sind, etwa bei beschichteten Papieren oder bestimmten Barrierefolien. Diese Stoffe sind sehr beständig und bauen sich in der Umwelt nur schwer ab. Für einzelne PFAS werden mögliche gesundheitliche Auswirkungen diskutiert.
Vor diesem Hintergrund führt die PPWR verbindliche Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelverpackungen ein. Die Grenzwerte sind Teil der allgemeinen Stoffanforderungen für Verpackungen gemäß Artikel 5 PPWR.
Welche Grenzwerte gelten?
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS ab oder über folgenden Grenzwerten enthalten:
- 25 ppb für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe aller PFAS
- 50 ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS)
Die Grenzwerte gelten unabhängig davon, ob PFAS absichtlich zugesetzt oder unbeabsichtigt vorhanden sind.
Wie kann ich als Lebensmittelunternehmer betroffen sein?
Die PFAS‑Beschränkungen der PPWR betreffen Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt und damit verpackte Lebensmittel. Entscheidend ist dabei, wann ein Produkt rechtlich als "in Verkehr gebracht" gilt.
"In Verkehr bringen" bedeutet das erstmalige Bereitstellen eines verpackten Lebensmittels auf dem EU‑Markt, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich.
Für Lebensmittelverpackungen gilt dabei in der Regel:
- Verkaufs‑ und Sammelverpackungen gelten erst mit dem Befüllen als in Verkehr gebracht, da etwa Versiegelungs‑ oder andere Verarbeitungsschritte die Konformität beeinflussen können; je nach Konstellation kann das Inverkehrbringen jedoch auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Alle verpackten Lebensmittel, die ab dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden (also ab diesem Datum befüllt wurden), müssen PFAS‑konform verpackt sein.
- Lebensmittel, die vor diesem Stichtag bereits rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden (also befüllt wurden), dürfen weiterhin am Markt verbleiben und müssen nicht zurückgezogen werden.
- Eine Übergangs‑ bzw. Abverkaufsfrist für nicht konforme Verpackungen ist nicht vorgesehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens.
- Es bestehen keine Ausnahmen, auch nicht für Verpackungen mit Recyclingmaterial oder für bereits produzierte, aber noch nicht befüllte Verpackungen, die noch auf Lager liegen.
Wer ist für die Einhaltung der Vorgaben bei Lebensmittelverpackungen verantwortlich?
Als "Erzeuger" im Sinne der PPWR gilt grundsätzlich das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke anbietet – unabhängig davon, ob auf der Verpackung weitere Marken sichtbar sind; wer konkret als „Erzeuger“ einzustufen ist, hängt jedoch von der jeweiligen Liefer‑ und Vertriebskonstellation ab.
In der Praxis bedeutet dies meist: Der Lebensmittelunternehmer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der PPWR‑Vorgaben für die von ihm eingesetzten Verpackungen. Er muss insbesondere sicherstellen, dass die verwendeten Verpackungen den geltenden Anforderungen – einschließlich der PFAS‑Grenzwerte – entsprechen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verpackung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen einer Konformitätsbewertung unterzogen wird.
Er ist dabei maßgeblich auf seine Verpackungslieferanten angewiesen, die alle erforderlichen Informationen, Erklärungen und Nachweise zur Verfügung stellen müssen. Verpackungslieferanten sind verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zur Konformitätsbewertung bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere Angaben zur Zusammensetzung der Materialien sowie Daten zu möglichen PFAS‑Gehalten. Diese Informationen bilden die Grundlage, um die PPWR‑Konformität der eingesetzten Verpackungen beurteilen zu können.
Zudem ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet, für die eingesetzten Verpackungen eine vollständige technische Dokumentation sowie eine Konformitätserklärung gemäß PPWR (gemäß Anhang VIII) zu erstellen bzw. bereitzuhalten. Dies ist insbesondere relevant, wenn bei Verpackungen ein erhöhter Gesamtfluorgehalt festgestellt wird: In solchen Fällen muss nachvollziehbar belegt werden können, welcher Anteil auf PFAS zurückzuführen ist.
Derzeit besteht noch keine EU‑weit harmonisierte Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelverpackungen. In der Praxis wird daher häufig zunächst der Gesamtfluorgehalt analysiert, um Hinweise auf mögliche PFAS‑Gehalte zu erhalten. Weitere Prüfmethoden werden derzeit auf europäischer Ebene erarbeitet.
Was sollten Lebensmittelunternehmer jetzt tun?
Lebensmittelunternehmer sollten nun:
- prüfen, ob eingesetzte Lebensmittelverpackungen PFAS enthalten oder enthalten könnten,
- von ihren Verpackungslieferanten umfassende Lieferantenerklärungen, Materialinformationen und insbesondere Angaben zu PFAS sowie Analysedaten einholen,
- sicherstellen, dass ab dem 12. August 2026 ausschließlich PFAS‑konforme Verpackungen befüllt und erstmals in Verkehr gebracht werden,
- die für die PPWR erforderliche technische Dokumentation und Konformitätserklärung vollständig und nachvollziehbar erstellen bzw. bereithalten,
- auch mögliche PFAS‑Einträge aus Produktionsprozessen und Betriebsmitteln im Rahmen einer Risikobewertung berücksichtigen,
- sowie die weitere Entwicklung der PPWR‑Umsetzung (insbesondere ergänzende Leitfäden und künftige Detailvorgaben) laufend beobachten.