Aktuelle Wiener Ortstaxe
Rechtsgrundlage und Berechnung
Lesedauer: 3 Minuten
Was ist die Höhe der Ortstaxe?
Die Wiener Ortstaxe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. Ab 1.7.2027 beträgt die Ortstaxe 8 % der Bemessungsgrundlage.
Was ist die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe?
Die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe ist das Beherbergungsentgelt abzüglich der Umsatzsteuer und dem Entgelt für ein Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.
Berechnung
Um die Berechnung der Ortstaxe zu erleichtern hat die Fachgruppe Hotellerie Wien ein Merkblatt erstellt. Daneben stellt die Stadt Wien auch einen Ortstaxenrechner zur Verfügung.
Zum Ortstaxerechner - Berechnung der Ortstaxe für Wien
Berechnung der Ortstaxe ab 1.7.2026
| Beherbergungsentgelt (inkl. Frühstück = vom Gast verlangter zivilrechtlicher Preis) | €130,00 |
| - Frühstück (inkl. USt) | €17,15 |
| Zimmerpreis ohne Frühstück (€ 112,85 x 4,3478 %* = € 4,91) *Schlüsselzahl, Info Stadt Wien – MA 6 | €112,85 |
| - 5 % Ortstaxe | €4,91 |
| €107,94 | |
| - 10 % USt | €9,81 |
| Nächtigungsgrundpreis = Bemessungsgrundlage der Ortstaxe (€ 98,13 x 5 % = € 4,91) | €98,13 |
| Beherbergungsentgelt (inkl. Frühstück = vom Gast verlangter zivilrechtlicher Preis) | €130,00 |
| - Frühstück (inkl. USt) | €17,15 |
| Zimmerpreis ohne Frühstück (€ 112,85 x 6,7797 %* = € 7,65) *Schlüsselzahl, Info Stadt Wien – MA 6 | €112,85 |
| - 8 % Ortstaxe | €7,65 |
| €105,20 | |
| - 10 % USt | €9,56 |
| Nächtigungsgrundpreis = Bemessungsgrundlage der Ortstaxe (€ 95,64 x 8 % = € 7,65) | €95,64 |
Wie erfolgt die Bewertung der Frühstückskosten?
Bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen (liegen dann vor, wenn z. B. das Frühstück auch an nicht beherbergte Gäste abgegeben wird) kann der Einzelverkaufspreis für das Frühstück abgezogen werden.
Wenn keine Einzelverkaufspreise vorliegen und die Kostenaufteilung für Zimmer und Frühstück im Verhältnis 80:20 erfolgt, ist der Wert, der laut Buchhaltung für das Frühstück angesetzt ist, abzuziehen. In jedem Fall gilt aber, dass das Frühstück nur im ortsüblichen Ausmaß abgezogen werden kann.
Wer ist zahlungspflichtig?
Gemäß § 11 WTFG haben alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird.
Für welche Personengruppen besteht keine Zahlungspflicht?
Minderjährige, die sich in Wien zum Schulbesuch oder zur Berufsausbildung oder in Jugendherbergen aufhalten, Studierende an Wiener Hoch- und Fachschulen und Personen, die länger als drei Monate ununterbrochen Aufenthalt nehmen, sind von der Entrichtung der Ortstaxe befreit.
Wer ist einhebungspflichtig?
Die Inhaber und Inhaberinnen der Unterkünfte haben gemäß § 13 WTFG die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat eine Abgabenerklärung einzureichen.
Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen.
Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.