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Beitragspflicht bei Wiedereintritt

Beitragspflichtige Situationen bei Wiederaufnahme von Dienstverhältnissen

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 01.01.2026

Allgemeines 

Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Beendigung eines (gemeint: bereits dem System der Abfertigung Neu unterliegenden) Arbeitsverhältnisses mit demselben:derselben Arbeitgeber:in ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, besteht die BV-Beitragspflicht schon ab dem 1. Tag dieses Arbeitsverhältnisses.

Achtung

Auf Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen kommt es für die BV-Beitragspflicht ab dem 1. Tag bei Wiedereintritten innerhalb von 12 Monaten nicht an.  

Eine neuerliche Einstellung innerhalb von zwölf Monaten wird sehr häufig bei Ferial- bzw. Saisonarbeitsverhältnissen sowie bei Fallweise Beschäftigten vorkommen.

Ferialarbeitsverhältnisse

Ferialarbeitsverhältnisse sind (anders als echte Ferialpraktika) ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Schüler:innen oder Student:innen zum Zwecke des Nebenerwerbes in den Ferienzeiten abgeschlossen werden.

Saisonarbeitsverhältnisse

Saisonarbeitsverhältnisse sind ebenfalls ganz gewöhnliche Arbeitsverhältnisse, die mit Saisonende beendet werden, etwa weil der Betrieb mit Saisonende geschlossen oder die Mitarbeiterzahl verringert wird.


Beispiel 1:
neuerliche Einstellung innerhalb von 12 Monaten

Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2024
Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August 2025

Beitragspflicht vom 3. August 2025 bis 14. August 2025

Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 1. Oktober 2025
Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 30. November 2025

Beitragspflicht vom 1. Oktober 2025 bis zum 30. November 2025


Wird nach einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit demselben:derselben Arbeitgeber:in ein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen, so beginnt die BV-Beitragspflicht ab dem zweiten Monat des neuen Arbeitsverhältnisses, sofern dieses länger als 1 Monat dauert.


Beispiel 2:
neuerliche Einstellung nach mehr als 12 Monaten

Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses: 3. Juli 2024
Ende des ersten Arbeitsverhältnisses: 14. August

Beitragspflicht vom 3. August 2024 bis 14. August 2024

Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses: 16. August 2025
Ende des zweiten Arbeitsverhältnisses: 30. September 2025

Beitragspflicht vom 16. September 2025 bis zum 30. September 2025


Fallweise (tageweise) Beschäftigte

Fallweise Beschäftigte sind Personen, die

  • in unregelmäßiger Folge
  • tageweise, aber jedenfalls für eine kürzere Zeit als eine Woche,
  • beim:bei der selben Dienstgeber:in

beschäftigt werden.

Bis 9.6.2016 war die Sozialversicherung der Ansicht, dass diese Personen vom Anwendungsbereich der Abfertigung Neu mangels Überschreiten der Monatsfrist ausgenommen seien.

Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung          OGH 25.5.2016 9 ObA 30/16a festgehalten, dass eine sofortige BV-Beitragspflicht für das 2. und für weitere Dienstverhältnisse besteht, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende des 1. Dienstverhältnisses erneut ein Dienstverhältnis beginnt. Das bedeutet, dass bei Fallweise Beschäftigten ab dem 1. Tag des 2. Dienstverhältnisses (und folgende!) eine sofortige BV-Beitragspflicht entsteht (dies unabhängig von der Dauer dieses 2. (weiteren) Dienstverhältnisses). Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist lt. Sozialversicherung ab 10.6.2016 (Tag der Urteilsveröffentlichung) umzusetzen.


Beispiel für 2026:

tageweise Beschäftigung                                                        3. Juli

tageweise Beschäftigung                                                        9. Juli

tageweise Beschäftigung                                                       11. Juli

tageweise Beschäftigung                                                       18. Juli

tageweise Beschäftigung                                                    5. August

tageweise Beschäftigung                                                    8. August

BV-beitragsfreie Beschäftigung nur am 3. Juli. Für alle Beschäftigungen danach gilt die                  BV-Beitragspflicht (9., 11. und 18. Juli sowie 5. und 8. August 2026).


Hinweis:
Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.

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