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Person mit kurzen Haaren, Businesskleidung und Brille steht mit gelber Warnweste und verschränkten Armen und weißem Schutzhelm auf einer Baustelle
© borevina | stock.adobe.com

Mobile Arbeitsräume

Rechtliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Arbeitsplätzen

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 01.01.2026

Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung sieht für bestimmte Arbeitsräume Erleichterungen bei der Raumnutzung vor, bzw. ermöglicht sie gleichwertige Ersatzmaßnahmen bei deren Ausgestaltung.  

In diesem Sinne gelten geringere Anforderungen für 

  • Räume, die schon vor Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsräume genutzt wurden
  • Räume oder Teile von großen Räumen, in denen die maximale Beschäftigungsdauer pro Arbeitnehmer nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt
  • Meisterkojen, Portierslogen und Kassenschalter 

Diese Räume dürfen auch dann als Arbeitsräume genützt werden, wenn sie unter anderem die Anforderungen an Raumhöhe, Bodenfläche, Luftraum, Belichtung, Belüftung, usw. nicht erfüllen. Auf begründeten Antrag des Arbeitgebers kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) überdies im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zulassen, wenn zu erwarten ist, dass durch Ersatzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten erreicht werden kann. 

Einsatz mobiler Arbeitsräume

Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur dann eingesetzt werden, wenn 

  • sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere im Zuge von Umbaumaßnahmen, dienen, oder
  • wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist, wie insbesondere bei mobilen Verkaufs- oder Sammeleinrichtungen. 

Beispiele: 

  • Ein Kino baut den Eingangsbereich um, die Kassa wird provisorisch in einen Container verlagert. 
  • Ein Marktfahrer, der an verschiedenen Märkten teilnimmt, benötigt eine mobile Verkaufseinrichtung.  

Abweichende Vorschriften 

Für mobile Arbeitsräume gelten dabei abweichende Regelungen:

  • Lichte Mindestraumhöhe: 2,5 m bei stationären Containern, 2,3 m bei Wohnwagen, etc.
  • Bodenfläche: mind. 4,0 m² pro Arbeitnehmer
  • Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss mind. 10 m³ pro Arbeitnehmer betragen
  • Lüftung: Gewisse Regelungen über mechanische Be- und Entlüftung gelten nicht.
Achtung

Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nur als Arbeitsräume verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

Mobile Arbeitsräume auf Baustellen

Als Arbeitsräume (bspw. Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume) dürfen nur Räume verwendet werden, die eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m aufweisen. Container und ähnliche Einrichtungen dürfen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:

  • 2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach, nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind
  • 2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen
  • im Übrigen 2,3 m
Hinweis
Beachte: Bezüglich der Raumtemperatur in mobilen Arbeitsräumen besteht keine Ausnahme.

Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“