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Altersteilzeitgeld: Berechnung

Altersteilzeitgeld – Lohnausgleich – Auszahlung der Förderung

Lesedauer: 2 Minuten

Allgemeines

Das Altersteilzeitgeld ersetzt dem Arbeitgeber den zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich sowie die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit entsteht.

Der zusätzliche Aufwand für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge besteht darin, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Entgelts der früheren Normalarbeitszeit (vor der Herabsetzung) entrichten muss, obwohl sich die Beitragsgrundlage nach der Herabsetzung verringert hat.

Ausmaß des Altersteilzeitgeldes

Das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes ist abhängig davon, ob eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung oder eine Blockzeitvereinbarung gewählt wird.

Der dem Unternehmen abzugeltende Anteil beträgt

  • 90 % des zusätzlichen Aufwandes bei Vereinbarung einer kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung,
  • 50 % des zusätzlichen Aufwandes bei Blockzeitvereinbarungen.


Vorsicht:
Das Altersteilzeitgeld gebührt nur insoweit, als mit dem neuen Entgelt für die verringerte Arbeitszeit zuzüglich des Lohnausgleichs die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2022: 5.670 Euro monatlich) nicht überschritten wird. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher in der Altersteilzeitvereinbarung das Gesamtentgelt (Teilzeitentgelt + Lohnausgleich) mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt werden, da der über der Höchstbeitragsgrundlage liegende Betrag nicht gefördert wird.


Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung

Eine kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung liegt vor, wenn

  • die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden, gerechnet jeweils ab Beginn der Altersteilzeit, oder
  • die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden.

Diese Regelung ermöglicht

  • die Abgeltung angefallener Mehr- und Überstunden durch Zeitausgleich,
  • Durchrechnungsvereinbarungen, bei denen das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird,
  • eine "kleine Blockung“ mit maximal sechs Monaten Beschäftigung und sechs Monaten Freizeit durch Zeitausgleich
  • Gleitzeitregelungen (mit einer höchstens einjährigen Gleitzeitperiode).

Vorsicht:
Bei Gleitzeit darf die Gleitzeitperiode höchstens 1 Jahr betragen und das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode 20 % der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen und muss in der nächstfolgenden Gleitzeitperiode ausgeglichen werden.



Beispiel:

Wöchentliche Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung: 20 Stunden
Höchstausmaß übertragbarer Zeitguthaben u. Zeitschulden: 4 Stunden


Berechnung und Auszahlung der Förderung

Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen.

Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen können nach entsprechender Mitteilung  nur berücksichtigt werden, wenn der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 Euro monatlich beträgt.

Beispiel für Altersteilzeit

Gehalt volle Arbeitszeit (= Schnitt der letzten 12 Monate):3.000 Euro
Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %):1.500 Euro
Angestellter erhält:1.500 Euro Gehalt
750 Euro Lohnausgleich
gesamt2.250 Euro monatlicher Bruttobezug
Betrieb zahlt:1.500 Euro Gehalt
750 Euro Lohnausgleich

633,90 Euro DG-SV-Beiträge (21,13 % v. 3.000 Euro)

135,90 Euro DN-SV-Beiträge (18,12 % v. 750 Euro)

gesamt

3.019,80 Euro Zahlung durch den Betrieb

förderbar:750 Euro Lohnausgleich

154,73 Euro DG-Beiträge für Lohnausgleich (20,63 % v. 750 Euro)

283,13 Euro DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug (= 37,75 % v. 750 Euro)

1.187,86 Euro insgesamt förderbar
Förderung bei kontinuierlicher Altersteilzeit:

1.247,25 Euro monatlich (= 90 % von 1.187,86 Euro x 14 : 12)

Förderung bei Blockzeit: 

692,92 Euro monatlich (= 50 % von 1.187,86 Euro x 14 : 12)

Stand: 01.01.2022