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Eine Person sitzt an einem Tisch. In der linken Hand hält sie ein aufgeklapptes Buch. Mit der rechten Hand notiert sie etwas auf einem weißen Blatt. Im Hintergrund sind viele Bücher in Regalen. Daneben steht eine weitere Person
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Bildungskarenz

Voraussetzungen, Dauer und Weiterbildungsgeld

Lesedauer: 5 Minuten

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Stand: 01.05.2026

Informationen zur Bildungskarenz mit den Voraussetzungen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, den arbeitsrechtlichen Auswirkungen sowie Regelungen zu Weiterbildung, Weiterbildungsbeihilfe, Arbeitgeberzuschuss, Bildungsteilzeit und geringfügigem Zuverdienst.

Bildungskarenz ist die Freistellung von Arbeitnehmer:innen von der Arbeitsleistung bei Entfall des Entgelts zur Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme. Das AMS kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Weiterbildungsbeihilfe gewähren. Ab 08.06.2026 besteht die Möglichkeit zur Antragstellung beim AMS.

Voraussetzungen

Die Bildungskarenz setzt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in voraus. Das arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis muss unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen 12 Monate gedauert haben. In Saisonbetrieben muss das befristete Arbeitsverhältnis vor Antritt der Bildungskarenz ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert haben und eine Beschäftigung zum/zur selben Arbeitgeber:in von insgesamt mindestens zwölf Monaten vorliegen. Dabei sind alle befristeten Beschäftigungsverhältnisse innerhalb der letzten 24 Monate zusammenzurechnen.

Die Dauer der Bildungskarenz kann zwischen zwei Monaten bis zu einem Jahr liegen. Die Gesamtdauer kann auch in Teilen innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren vereinbart werden. Eine neuerliche Karenz kann frühestens vier Jahre ab Antritt der letzten Bildungskarenz vereinbart werden.

In der Vereinbarung sind der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben und ist auf die Interessen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen.

Für Zeiten eines Karenzurlaubes oder eines Präsenz- oder Zivildienstes kann Bildungskarenz nicht wirksam vereinbart werden.

Wirksamkeit der Vereinbarung

Die Vereinbarung über die Bildungskarenz wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe folgenden Tag wirksam. Der/die Arbeitnehmer:in ist verpflichtet, dem/der Arbeitgeber:in ohne Verzug die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe zur Kenntnis zu bringen. Sollte der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe vom AMS abgelehnt werden, wird die Vereinbarung über die Bildungskarenz nicht wirksam und läuft das Arbeitsverhältnis unverändert weiter.

Sinnvolle Regelungsinhalte

Folgende Punkte sollten in der Bildungskarenzvereinbarung geregelt werden:

  • Ende der Arbeitgeberbeteiligung mit Unterbrechung oder Einstellung der Beihilfenzahlung bzw. Ende des Dienstverhältnisses.
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, dem/der Arbeitgeber:in sämtliche Änderungen im Rahmen der Beihilfenauszahlung (insb. Unterbrechungen bzw. Einstellungen) mitzuteilen.
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin, dem/der Arbeitgeber:in Beginn und Ende eines Krankenstandes unverzüglich mitzuteilen. Das AMS stellt ab dem 4. Krankenstandstag die Beihilfenzahlung ein.
  • Verpflichtung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, eine Rückforderung der Beihilfenzahlung durch das AMS dem/der Arbeitgeber:in mitzuteilen, sowie Verpflichtung zur Rückzahlung der Arbeitgeberbeteiligung.

Wechsel Bildungskarenz - Bildungsteilzeit

Ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz auf Bildungsteilzeit ist möglich. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.

Motivkündigungsschutz

Während der Bildungskarenz besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Allerdings darf eine Kündigung nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Der/die Arbeitnehmer:in kann die Kündigung wegen verpöntem Motiv anfechten.

Achtung

Kann der/die Arbeitnehmer:in im Anfechtungsverfahren vor Gericht glaubhaft machen, dass er/sie wegen Inanspruchnahme der Bildungskarenz gekündigt wurde, muss das Gericht urteilen, dass das Dienstverhältnis nicht gekündigt und damit aufrecht ist. Wegen der Dauer von Anfechtungsverfahren drohen beträchtliche finanzielle Forderungen.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Ansprüche auf einmalige Bezüge (insbesondere Ansprüche auf Sonderzahlungen) stehen für die Dauer der Bildungskarenz nicht zu. Es ist eine entsprechende Aliquotierung der einmaligen Bezüge vorzunehmen. Die Zeiten der Bildungskarenz werden für den Urlaub sowie für dienstzeitabhängige Ansprüche, wie z.B. Abfertigung, Anspruch auf längere Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung etc. nicht berücksichtigt.

Endet das Dienstverhältnis während der Bildungskarenz, erfolgt die Abrechnung von Abfertigung alt und Urlaubsersatzleistung auf Basis des für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührenden Entgelts.

Weiterbildungsbeihilfe

Arbeitnehmer:innen, die Bildungskarenz vereinbart haben, können eine Weiterbildungsbeihilfe beim AMS beantragen. Auf die Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch, das AMS kann den Antrag daher ablehnen, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

  • Vereinbarung einer Bildungskarenz mit dem/der Arbeitgeber:in
  • Ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung für min. 12 Monate vor Beginn der Bildungskarenz, bei befristetem Arbeitsverhältnis in Saisonbetrieben min. 3 Monate,
  • Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. Wochengeld zählt zu den 12 Monaten, diese Zeiten dürfen aber nicht innerhalb der letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen
  • Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 4 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein

Tipp!

Die Inanspruchnahme eines Papamonats in den 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz schadet nicht.

Weiterbildungsmaßnahme

  • Der/die Arbeitnehmer:in muss an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.
  • Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden betragen, bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, für die keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind mindestens 16 Wochenstunden ausreichend.
  • Im Fall eines Studiums müssen 20 ECTS pro Semester bzw 16 ECTS bei Betreuungspflichten erbracht werden.
  • Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben an einer Bildungsberatung beim BerufsInfoZentrum des AMS teilzunehmen.

Höhe der Beihilfe

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell, wobei mindestens 41,49 Euro–und maximal 69,77 Euro täglich ausbezahlt werden (2026).

Arbeitgeberzuschuss

Bei einem Bruttoentgelt von zumindest 50% der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 3.465,00 (2026) muss der/die Arbeitsgeber:in einen Zuschuss von 15% der Weiterbildungsbeihile an den/die Arbeitnehmer:in leisten, wobei dieser die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin werden vom Arbeitsmarktservice getragen.

Teilnahme an einer geeigneten Weiterbildungsmaßnahme

Die Weiterbildung muss arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein, ein besonderer Fokus liegt auf der Unterstützung geringqualifizierter Beschäftigter.

Nicht förderbar sind u.a.

  • Habilitationen
  • Aus- und Weiterbildungen, die beim/bei der Arbeitgeber:in stattfinden, bei dem/der das Dienstverhältnis karenziert wurde
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongressen und Symposien
  • reine Produktschulungen
  • nicht arbeitsmarktorientierten Qualifizierungen (z.B. Hobbykurse)
  • reine Anlernqualifikationen
  • reine Onlinekurse
  • Pflichtfortbildungen
  • Betriebsinterne Grundausbildung
  • etc.

Geringfügiger Zuverdienst

Ein geringfügiges Dienstverhältnis während der Bildungskarenz ist nur möglich, wenn es vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei einem anderen als dem/der karenzierenden Arbeitgeber:in seit mindestens 26 Wochen besteht. Es ist davon auszugehen, dass auch eine geringfügige selbständige Tätigkeit zulässig ist, sofern sie bereits seit mindestens 26 Wochen parallel zum karenzierten Arbeitsverhältnis besteht.

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