Betriebsrat

Begriff - Aufgaben - Errichtung - Größe

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Begriff

Der Betriebsrat ist das Interessenvertretungsorgan der Arbeitnehmer auf Betriebsebene. Seine Funktionsperiode beträgt 5 Jahre. 

Aufgaben

Der Betriebsrat verfügt über zahlreiche Befugnisse. Diese reichen etwa vom Abschluss von Betriebsvereinbarungen, über die Mitwirkung bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen, bis hin zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen in Unternehmen.

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen

  • Überwachungs- und Kontrollrechte (z.B. Einhaltung des Kollektivvertrages, der Betriebsvereinbarungen und der Arbeitnehmerschutzbestimmungen),
  • Informationsrechte (z.B. über die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen oder über laufende Angelegenheiten der Betriebsführung) und
  • Interventionsrechte (z.B. zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder der betrieblichen Ausbildung) und
  • Beratungsrecht (z.B. hat auf Verlangen des BR der Betriebsinhaber vierteljährlich gemeinsame Beratungen abzuhalten und über wichtige Angelegenheiten zu informieren.)

Vorsicht!
Die Befugnisse des Betriebsrats sind gesetzlich geregelt und können auch durch Betriebsvereinbarung nicht ausgeweitet werden!


Errichtung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist auf Basis einer Betriebsratswahl zu errichten. Es ist Sache der Belegschaft und nicht des Arbeitgebers, für die Errichtung eines Betriebsrats durch Organisation und Abwicklung einer Betriebsratswahl zu sorgen.


Vorsicht!
Der Arbeitgeber darf allerdings das Entstehen eines Betriebsrats nicht verhindern und ist verpflichtet, organisatorische Hilfe zu leisten (z.B. durch Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses zur Erstellung der Wählerliste). 


Voraussetzungen der Betriebsratswahl

In einem Betrieb müssen dauernd mindestens 5 familienfremde und stimmberechtigte Arbeitnehmer (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) beschäftigt werden, damit eine Betriebsratswahl stattfinden kann.


Vorsicht!
Im Betrieb beschäftigte nahe Verwandte, wie beispielsweise Ehegatten, die Großeltern, die Eltern, die Kinder und die Enkel zählen für diese Mindestzahl an Arbeitnehmern nicht mit.


Stimmberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Auf die Zahl von 5 Arbeitnehmern sind neben den Vollzeitbeschäftigten anzurechnen:

  • Teilzeitbeschäftigte,
  • geringfügig Beschäftigte,
  • karenzierte Arbeitnehmer,
  • Mitarbeiter, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren und
  • Arbeitnehmer, die längerfristig (z.B. mehr als ein halbes Jahr überlassen und Beschäftiger hat AG-Funktionen wie Urlaubsgenehmigung usw. übernommen) in den Betrieb überlassen sind.

Nicht auf diese Mindest-Arbeitnehmeranzahl anzurechnen sind Heimarbeiter und bestimmte Familienangehörige des Dienstgebers.


Vorsicht!
Umfasst ein Unternehmen mehrere organisatorisch abgegrenzte, eigenständige Betriebe, dann ist in jedem einzelnen Betrieb ein Betriebsrat zu errichten.


Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat

Umfasst sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die der Angestellten mindestens je
5 dieser Arbeitnehmer, sind getrennte Betriebsräte zu errichten.

Wenn getrennte Gruppenversammlungen es beschließen, kann dennoch ein gemeinsamer Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte gewählt werden.

Umfasst eine der Arbeitnehmergruppen weniger als 5 dieser Personen, so ist ein gemeinsamer Betriebsrat zu bilden.


Vorsicht!
Ein Angestellter kann auch in den Arbeiterbetriebsrat und ein Arbeiter in den Angestelltenbetriebsrat gewählt werden.


Größe des Betriebsrats

Bei dieser Mandatszahl geht es um die Zusammensetzung des Betriebsrates, also um die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Es zählen alle Arbeitnehmer im Sinne des ArbVG. Stichtag ist der Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes.

Anzahl der Arbeitnehmer Anzahl der Betriebsratsmitglieder
5-9 1
10-19 2
20-50 3
51-100 4

Für je weitere 100 Arbeitnehmer erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder jeweils um eine weitere Person. Ab 1001 Arbeitnehmer erhöht sich die Anzahl der Betriebsratsmitglieder für je weitere 400 Arbeitnehmer um eine weitere Person.


Stand: 29.01.2024