Person in Rollstuhl unterhält sich mit einer weiteren Person vor einer Glasfront mit Post-Its und Notizen in Businesskleidung
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Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderungen – Diskriminierungsgründe und Schadenersatzhöhe 

Diskriminierungsgründe - Schadenersatz - Schadenersatzhöhe

Lesedauer: 3 Minuten

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes insbesondere bei einer Belästigung durch den Arbeitgeber hat die betroffene Person Anspruch auf Schadenersatz. Das Ausmaß des Schadenersatzes ist von der Art der Diskriminierung bzw. von der Art der Belästigung abhängig.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche von durch Diskriminierung Betroffene sind nicht vorgesehen.

Bei Diskriminierung gebührt grundsätzlich

  • der Ersatz des Vermögensschadens, der dem Betroffenen auf Grund der Diskriminierung entstanden ist, und
  • eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist dabei von Art und Inhalt der Diskriminierung abhängig. Dies wird im  Folgenden anhand der gesetzlich normierten Diskriminierungsgründe dargestellt.

Begründung des Arbeitsverhältnisses

Im Falle der Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Ersatzanspruch mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der dem Stellenbewerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert worden ist, beträgt der Ersatzanspruch bis € 500,--.

Beruflicher Aufstieg

Hätte der Arbeitnehmer bei diskriminierungsfreier Auswahl die bessere Stelle erhalten, liegt also eine Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg vor, beträgt der Ersatzanspruch die Differenz für mindestens drei Monate zwischen dem Entgelt, das der Arbeitnehmer bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass der dem Arbeitnehmer durch die Diskriminierung entstandene Schaden allein darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert worden ist, beträgt der Ersatzanspruch bis € 500,--.

Belästigung

Bei Belästigung hat der Arbeitnehmer mit Behinderung gegenüber dem Belästiger - bei schuldhafter Unterlassung des Dienstgebers auch gegenüber diesem – neben dem Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Vermögensschadensanspruch auf Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung im Ausmaß von mindestens € 1.000,--.

Festsetzung des Entgelts

Bei einer Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts, die zur Folge hat, dass der betroffene Arbeitnehmer mit Behinderung für die gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt erhält als andere Arbeitnehmer, beträgt der Ersatzanspruch die Bezahlung der Differenz sowie einen Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung.

Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen

Im Falle der Diskriminierung bei Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder auf den Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung

Wegen Diskriminierung bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechende Maßnahmen oder Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Sonstige Arbeitsbedingungen

Wegen diesem Diskriminierungsgrund hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein anderer Arbeitnehmer oder auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Einbeziehung in Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen außerhalb des Arbeitsverhältnisses

Wegen Diskriminierung bei Einbeziehung in Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen außerhalb des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechende Maßnahme oder Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens sowie auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Schadenshöhe für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Diese ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei sind insbesondere die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen zu beachten.

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Ist das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers oder der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz während der Probezeit aufgelöst, gekündigt oder vorzeitig beendet worden, kann die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses, die Kündigung oder Entlassung nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei Gericht angefochten werden.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis, das auf die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegt ist, wegen einer Behinderung oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz durch Zeitablauf beendet, so kann der Arbeitnehmer - nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens- auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses klagen.

Lässt der Arbeitnehmer die Beendigung jedoch gegen sich gelten, hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Stand: 01.06.2024

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