Kündigung im Krankenstand

Zulässigkeit - Zugang - Entgeltfortzahlung

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Zulässigkeit der Kündigung

Es existiert weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch ein genereller Kündigungsschutz bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann auch während eines Krankenstandes des Mitarbeiters die Kündigung aussprechen. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung während des Krankenstandes wird der Lauf der Kündigungsfrist ausgelöst und das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin.

Vorsicht!
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die eine Kündigung zur "Unzeit“ verbieten. Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Kollektivvertragliche Sonderregelungen sind zu beachten.

Zugang der Kündigung im Krankenstand

Der Kündigungsausspruch ist empfangsbedürftig. Da sich der Arbeitnehmer im Krankenstand regelmäßig zu Hause aufhält, ist eine schriftliche Kündigung an die zuletzt gemeldete Wohnadresse des Arbeitnehmers zu übermitteln.

Vorsicht!
Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit ans Bett gebunden und verzögert sich dadurch der Erhalt der schriftlichen Kündigung, kann dies zu einem Aufschub von deren Wirkung führen. In möglichen Konfliktfällen ist daher eine Übermittlung des Kündigungsschreibens durch Boten oder dessen persönliche Übergabe dringend zu empfehlen!

Befindet sich ein Arbeitnehmer im Krankenhaus, ist eine schriftliche Kündigung ins Krankenhaus zu übersenden. Eine durch die Post zugestellte Kündigung gilt dann als wirksam zugestellt, wenn der Kündigungsbrief auf dem Nachtkästchen deponiert bzw. in einem für die Patienten bestimmten Postfach abgegeben wird.

Vorsicht!
Das Kündigungsschreiben "reist“ im Krankenhaus auf Risiko des Arbeitgebers! Auch in diesem Fall ist eine Übermittlung des Kündigungsschreibens durch Boten oder dessen persönliche Übergabe dringend zu empfehlen!

Tipp!

Wird ein Kündigungsschreiben persönlich übergeben, sollte sich der Arbeitgeber den Erhalt der Kündigung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen. 

Der Ausspruch einer mündlichen Kündigung im Krankenstand wird im Regelfall – außer per Telefon – nicht in Frage kommen. Eine mündliche (telefonische) Kündigung sollte zu ihrer Absicherung unbedingt im Beisein eines Zeugen erklärt werden.

Kündigung bei zeitweilig mangelnder Geschäftsfähigkeit

Jede Beendigungserklärung ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer infolge eines physischen oder psychischen Gebrechens (z.B. Koma nach Autounfall) unfähig ist, den Zugang einer Kündigungserklärung wahrzunehmen. Der Arbeitgeber kann nur die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (bisher eines Sachwalters) über das Gericht veranlassen, um die Kündigungserklärung an diesen zustellen zu können.

Entgeltfortzahlung bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung im Krankenstand

Wird ein Arbeitnehmer während eines Krankenstandes gekündigt, endet zwar das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist (Kündigungstermin), der Arbeitnehmer kann aber auch durch die Kündigung nicht um jenes Krankenentgelt gebracht werden, das ihm ohne Kündigung zugestanden wäre.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt so auch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes oder im Hinblick auf einen Krankenstand einvernehmlich beendet wird. 

Vorsicht!
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht also über das arbeitsrechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, bis der Arbeitnehmer wieder gesund ist, längstens aber bis zur Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches. Mit Beginn eines neuen fiktiven Arbeitsjahres nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt jedoch kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

Beispiel:
Arbeiter, 3 Monate im Betrieb, 14-tägige Kündigungsfrist ohne Kündigungstermin (weil Saisonbranche), noch keine Entgeltfortzahlung konsumiert.

Beginn des Krankenstandes:  1.7.
Kündigungszugang: 5.7.
Ende des Arbeitsverhältnisses: 19.7.
Ende des Krankenstandes: 5.11.
Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches (6 Wochen voll, 4 Wochen halb): 9.9.

Vorsicht!
Tritt der Krankenstand erst nach einem Kündigungsausspruch ein, dann endet der Entgeltfortzahlungsanspruch jedenfalls mit dem Kündigungstermin. Kollektivverträge können davon allerdings abweichende Regelungen vorsehen.


Bei Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Ende durch Zeitablauf, gerechtfertigter Entlassung oder vorzeitigem Austritt des Mitarbeiters während des Krankenstandes endet die Entgeltfortzahlung jedenfalls mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses und es kommt zu keiner Fortzahlung darüber hinaus.

Stand: 01.01.2024