Frontalaufnahme einer Person mit kurzen Haaren und Bart, die vor einem Fenster steht. Mit beiden Händen hält die Person ein Baby vor den Oberkörper und blickt darauf
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Papamonat - Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes

Rechtsanspruch - Beginn - Ende - Dauer - Kündigungs- und Entlassungsschutz

Lesedauer: 2 Minuten

29.05.2024

Seit der Einführung der gesetzlichen Regelung (§ 1a VKG) besteht ein Rechtsanspruch auf Freistellung des Vaters anlässlich der Geburt seines Kindes. Der Arbeitgeber kann somit die Inanspruchnahme der Freistellung nicht verhindern oder einschränken.

Rechtsanspruch auf Freistellung für ein Monat anlässlich der Geburt eines Kindes

Die Freistellung gebührt,

  • auf Verlangen des Vaters,
  • unbeschadet des Anspruchs auf Karenz,
  • für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbotes gemäß MSchG der Mutter,
  • zum Zwecke der Kinderbetreuung,
  • für die Dauer eines Monats,
  • wenn der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Dauer der Freistellung besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Während des Papamonats entsteht kein neuer Urlaub. Für den Anspruch der 6. Urlaubswoche zählt die Zeit des Papamonats jedoch als Dienstzeit.

Während der Zeit der Freistellung gebühren die Sonderzahlungen anteilig.

In manchen Kollektivverträgen sind eigene Ansprüche auf Dienstfreistellung anlässlich der Geburt geregelt. Derartige Regelungen bestehen neben dem Anspruch auf Papamonat gemäß VKG.

Beginn, Ende und Dauer der Freistellung

Frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Kalendertag kann der Papamonat beginnen.

Der letztmögliche Tag des Anspruchs auf Papamonat ist der letzte Tag des absoluten Beschäftigungsverbots der Mutter des Kindes.

Der Anspruch auf Papamonat beträgt einen Monat. Es ist darunter der Naturalmonat zu verstehen.


Beispiele für den Naturalmonat:

1. September bis 30. September
2. März bis 1. April
18. Mai bis 17. Juni



Geltendmachung des Anspruchs auf Freistellung

Vorankündigung des Arbeitnehmers: Beabsichtigt der Arbeitnehmer, den Papamonat in Anspruch zu nehmen, muss er spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes seinem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung ankündigen. Das Gesetz verlangt hierfür keine Schriftform, es dem Arbeitgeber allerdings zu empfehlen, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch schriftlich äußert.

Meldung der Geburt/Bekanntgabe Antrittszeitpunkt: Der Vater hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt zu verständigen und spätestens 1 Woche nach der Geburt den Antrittszeitpunkt der Freistellung bekanntzugeben. Obwohl auch hier wird keine Schriftform verlangt wird, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen die Meldung der Geburt bzw. die Bekanntgabe des Antrittszeitpunkts schriftlich zu melden.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Wird eine Freistellung gemäß § 1a VKG in Anspruch genommen, besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Vorankündigung, frühestens jedoch 4 Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes. Fällt die Vorankündigung aufgrund einer Frühgeburt weg, beginnt dieser mit der Meldung des Antrittszeitpunkts. Der Schutz endet 4 Wochen nach dem Ende des Papamonats.

Eine Kündigung oder Entlassung kann rechtswirksam nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts ausgesprochen werden.

Zusammenhang Papamonat und Familienzeitbonus

Der Papamonat ist ein Freistellungsanspruch ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit dem Familienzeitbonus (im FamZeitbG geregelt) ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung für die Zeit während der Freistellung sichergestellt.

Der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Leistung an erwerbstätige Väter, welche im Anschluss an die Geburt des Kindes für mindestens 28, höchstens 31 Tage Familienzeit konsumieren. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich teilweise von jenen des Papamonats.

Er beträgt für Geburten ab 1.8.2023 € 47,82 täglich.

Nähere Informationen zum Thema finden Sie im Informationsblatt Familienzeitbonus (Geburten ab 1.3.2017)“.


Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“

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