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Nahaufnahme eines bedruckten Zettels, der auf einem Tisch liegt. Auf dem Zettel liegt ein Stift
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Geschäftsordnung des Landes-Berufsausbildungsbeirates

Bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Burgenland

Lesedauer: 5 Minuten

09.10.2025

Der Landes-Berufsausbildungsbeirat hat am 5.2.1998 gemäß § 31a Abs. 9 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 142/1969 idgF, folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Landes-Berufsausbildungsbeirat

§ 1 

  1. Die Errichtung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Landes-Berufsausbildungsbeirates (im folgenden „Landes-Beirat“ genannt) sowie der Vorsitz im Landes-Beirat sind in § 31a Abs. 1 bis 9 des Berufsausbildungsgesetzes (im folgenden „Gesetz“ genannt) geregelt.
  2. In Abwesenheit des jeweiligen Vorsitzenden, der bei dieser Sitzung die Vorsitzführung innehaben sollte, führt den Vorsitz im Landes-Beirat das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und aufgrund eines Vorschlages derselben Stelle wie der abwesende Vorsitzende bestellt wurde.
  3. Bei längerer Verhinderung eines Vorsitzenden kann – unbeschadet der Regelung des Abs. 2 – jene Stelle, die den betreffenden Vorsitzenden vorgeschlagen hat, ein stimmberechtigtes Mitglied (Ersatzmitglied) für die Vertretung namhaft machen.

Sitzungen des Landes-Beirates

§ 2

  1. Die Sitzungen des Landes-Beirates werden von den beiden Vorsitzenden gemeinsam einberufen.
    Der Landes-Beirat ist einzuberufen,
    1. wenn er es beschlossen hat
    2. wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen,
    3. wenn es die Vorsitzenden zur Erfüllung der dem Landes-Beirat übertragenen Aufgaben für erforderlich halten.
  2. Die Mitglieder sind tunlichst vierzehn Tage vor dem jeweiligen Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung, die der Landes-Beirat bereits beschlossen hat oder die bei einer von den Vorsitzenden für erforderlich gehaltenen Sitzung von den Vorsitzenden und bei einer auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern einberufenen Sitzung von diesen Mitgliedern vorgeschlagen wird, schriftlich einzuladen. Der Einladung sind die für die Beratungen erforderlichen Unterlagen, soweit sie im Zeitpunkt der Einladung bereits verfügbar sind, beizuschließen. Die Ersatzmitglieder sind von den Sitzungsterminen in Kenntnis zu setzen. Die Tagesordnung und die Unterlagen sind auch ihnen zu übermitteln.
  3. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung des Landes-Beirates verhindert, hat es für die entsprechende Verständigung und Information eines Ersatzmitgliedes zu sorgen. Das Ersatzmitglied hat zu Beginn der Sitzung des Landes-Beirates dem jeweiligen Vorsitzenden bekanntzugeben, welches verhinderte Mitglied es vertritt und übt in der betreffenden Sitzung die Rechte eines Mitgliedes aus. Darüber hinaus können die Ersatzmitglieder an allen Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
  4. Der Leiter der Lehrlingsstelle oder ein von ihm als Vertreter bestellter Bediensteter der Lehrlingsstelle hat an den Sitzungen des Landes-Beirates ohne Stimmrecht teilzunehmen und auf Verlangen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Zusammenhang mit dem Beratungsgegenstand stehende Auskünfte aus seinem Aufgabenbereich zu erteilen.
  5. Der Landes-Beirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden und mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
  6. Der jeweilige Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Sodann wird über die Tagesordnung Beschluss gefasst, sofern nicht in der vorangegangenen Sitzung bereits eine Tagesordnung beschlossen wurde. Ergänzungen der Tagesordnung können beantragt werden.
  7. Der Landes-Beirat kann einzelne Mitglieder mit der Berichterstattung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung betrauen.
  8. Die Sitzungen des Landes-Beirates sind nicht öffentlich.

§ 3 

  1. Der jeweilige Vorsitzende leitet die Sitzung.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied) ist berechtigt, in der Sitzung Anträge zu stellen.
  3. Anträge auf „Schluss der Rednerliste“, „Beschränkung der Redezeit“, „Schluss der Debatte“ und „Schluss der Sitzung“ sind sofort zur Abstimmung zu bringen. Wird der Antrag auf „Schluss der Debatte“ zum Beschluss erhoben, so ist der in Beratung stehende Antrag vom jeweiligen Vorsitzenden zusammenzufassen und hierauf die Abstimmung durchzuführen.

Beschlüsse des Landes-Beirates

§ 4 

  1. Für das Zustandekommen von Beschlüssen des Landes-Beirates ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
  2. Kommt keine Stimmeneinhelligkeit zustande, hat der Vorsitzende dies der für die in Beratung stehende Angelegenheit zuständigen Stelle mitzuteilen, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) aber nur dann als deren Stellungnahme anzuschließen, wenn der Landes-Beirat um ein Gutachten ersucht worden ist oder wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Weiterleitung ihrer Stellungnahme verlangen.
  3. Die Abstimmung hat offen zu erfolgen. Der jeweilige Vorsitzende stimmt als letzter mit.

Protokoll

§ 5

  1.  Die Vorsitzenden haben dafür Sorge zu tragen, dass über jede Sitzung der Landes-Beirates ein Protokoll verfasst wird. Dieses hat zu enthalten:
    1. die Namen der Sitzungsteilnehmer
    2. die Tagesordnung
    3. die Anträge in gedrängter Form und die Beschlüsse zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
    4. eventuell Erklärungen, deren Protokollierung durch ein Mitglied (Ersatzmitglied) ausdrücklich verlangt wurde und
    5. wenn keine Stimmeinhelligkeit zustande kommt, die übereinstimmende Ansicht von mindestens zwei bei der Beschlussfassung anwesenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)
  2. Die Vorsitzenden haben das Protokoll zu verifizieren und zu unterfertigen. Bei vorübergehender Verhinderung eines Vorsitzenden kann dieser ein bei der betreffenden Sitzung des LBAB anwesendes Mitglied (Ersatzmitglied) mit der Verifizierung und Unterfertigung des Protokolls beauftragen.
    Im Falle der Vorsitzführung gemäß § 1 (2) hat das den Vorsitz führende Mitglied (Ersatzmitglied) sowie bei gleichzeitiger Abwesenheit das anderen Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Mitglied (Ersatzmitglied), das anwesend ist und aufgrund des Vorschlages derselben Stelle wie der andere Vorsitzende bestellt wurde, das Protokoll zu unterfertigen.
  3. Protokollausfertigungen sind tunlichst der Einladung zur nächsten Sitzung des Landes-Beirates anzuschließen. Die Genehmigung des Protokolls ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landes-Beirates zu setzen.

Sachverständige

§ 6 

  1. Über Vorschlag der Vorsitzenden kann der Landes-Beirat die Bestellung von Sachverständigen beschließen. Es dürfen für einen Beratungsgegenstand nicht mehr als drei Sachverständige bestellt werden. Die Sachverständigen besitzen kein Stimmrecht. Sie sind daher den der Beschlussfassung unmittelbar vorangehenden Beratungen und der Beschlussfassung selbst nicht mehr zuzuziehen.

Ausschüsse

§ 7

  1. Der Landes-Beirat kann zur Vorberatung bestimmter, in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Jedem Ausschuss hat mindestens ein Mitglied, das auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurde und mindestens ein Mitglied, das auf Vorschlag der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden „Wirtschaftskammer“ genannt) bestellt wurde, anzugehören. Die Vorsitzführung in den Ausschüssen wird durch Beschluss des Landes-Beirates festgelegt.
  2. Die den Ausschüssen jeweils angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Beirats können im Einvernehmen mit dem mit der Vorsitzführung im Ausschuss betrauten Mitglied (Ersatzmitglied) weitere Personen den Sitzungen der Ausschüsse beiziehen.

Geschäftsführung

§ 8

  1. Die Schriftstücke des Landes-Beirats werden von den Vorsitzenden unterfertigt; sie sind von den einlangenden Schriftstücken unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Schriftstücke, die lediglich der internen Information der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Beirates dienen, können auch von einer gemäß Abs. 2 mit der Führung der Bürogeschäfte des Landes-Beirates betrauten Person unterfertigt werden.
  2. Die Bürogeschäfte des Landes-Beirates sind von der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zu führen. Die Wirtschaftskammer stellt das erforderliche Büropersonal, insbesondere zur Protokollführung, bei.
  3. Erforderlichenfalls kann der jeweilige Vorsitzende den Sitzungen des Landes-Beirates weitere Personen ohne Stimmrecht beiziehen; dies jedenfalls über Antrag von mindestens zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern).

Verschwiegenheitspflicht

§9

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Beirates und die sonst bei den Sitzungen des Landes-Beirates und seiner Ausschüsse Anwesenden sind verpflichtet, über den Verlauf der Beratungen Verschwiegenheit zu bewahren.

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