Förderung Online-Aktivitäten | Internettauftritt sowie Internet- bzw. Social-Media-Werbung
Landesgremium Außenhandel NÖ
Lesedauer: 1 Minute
Personenkreis
Aktive Mitglieder des Landesgremiums des Außenhandels Niederösterreich, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
- seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung Mitglied im Landesgremium sind,
- die dem Förderantrag zugrunde liegende Leistung frühestens 6 Monate nach Beginn der Mitgliedschaft in Anspruch genommen haben,
- die Grundumlage regelmäßig bezahlen (inkl. aktuelles Jahr) und keine Rückstände haben.
Geförderte Maßnahmen
- Errichtung einer Website oder eines Webshops
- Erweiterung bzw. Optimierung einer bestehenden Website oder eines Webshops
- Internet- bzw. Social-Media-Werbung
- KEINE Förderungen bei regelmäßig wiederkehrenden Lizenzen oder Gebühren und Hardware
Ausmaß der Förderung
- bis zu 50 % der nachgewiesenen Nettokosten
- maximal 500 Euro pro Mitglied
- Rechnungsdatum ist ausschlaggebend für die Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr
- Förderung kann einmal pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden
Nach Berücksichtigung sonstiger Unterstützungen darf die Förderung jedoch nicht die tatsächlichen Projektkosten übersteigen.
Das Landesgremium des Außenhandels NÖ stellt Budgetmittel (10.000 Euro) zur Verfügung. Sobald diese ausgeschöpft sind, können keine weiteren Förderungen gewährt werden. Für die Aufteilung der Mittel gilt die Reihenfolge des Einganges der schriftlichen vollständigen Ansuchen.
Ansuchen und dessen Prüfung
- Unterschriebenes und ausgefülltes Anmeldeformular per Mail, Fax oder Post und
- Kopie des Angebotes eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens oder
- Rechnung eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens samt Überweisungsbestätigung
Auf eine derartige Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch vom Landesgremium Außenhandel Niederösterreich gewährt.
Wenn der Förderantrag vor Beauftragung gestellt worden ist, so ist die Rechnung samt Überweisungsbestätigung innerhalb von 6 Monaten nach der Förderzusage an das Landesgremium zu übermitteln. Ihr Förderanspruch erlischt, wenn die angegebene Frist nicht eingehalten wird.