Betriebsarten in der Gastronomie
Hier finden Sie die Definition der einzelnen Betriebsarten, Leistungsumfang sowie mögliche Öffnungszeiten.
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Im Hinblick auf das Betreiben von Gastgewerbebetrieben wird zwischen dem freien und dem reglementierten Gewerbe unterschieden. Für das freie Gewerbe muss kein Befähigungsnachweis erbracht werden, für das reglementierte Gewerbe hat der Betreiber Fähigkeiten in seiner Person nachzuweisen.
Gastronomie
Betriebsarttypisches:
Als Bar werden Gastgewerbebetriebe bezeichnet, die durch ihre charakteristische Einrichtung (Schankpult mit hohen Hockern, kleine Sitznischen, gedämpfte Beleuchtung) den intimen Charakter des Betriebes betonen.
Auch durch die besondere Art der Betriebsführung wird diese Betriebsart charakterisiert, die vorwiegend dem Bedürfnis nach Unterhaltung entgegenkommt:
Musikvorträge, Publikumstanz, Ausschank von, vor allem, alkoholischen Getränken, wie Schnäpsen, Likören und Mixen dieser Getränke durch den Barkeeper auf Wunsch des Gastes.
Verabreichungsumfang
Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränke ist in vollem Umfang gestattet.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 10:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 04:00 Uhr
Betriebsart Buffet/Imbissstube
Beides gehört zum reglementierten Gewerbe
Betriebsarttypisches:
Buffetbetriebe sind Gastgewerbebetriebe, die in ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Regel ein Ladengeschäft sind (Verkaufstheke), wobei die Räumlichkeiten so ausgestattet sind, dass sie nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt einladen. Meist werden sie von Gästen aufgesucht, die während einer kurzen Zeitspanne kleine Imbisse, Mahlzeiten und/oder alkoholische und/oder nicht-alkoholische Getränke konsumieren wollen.
Imbissstuben sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Imbissen und kleinen Mahlzeiten dienen. In Einrichtung und Ausstattung ähneln sie einem Restaurant, haben jedoch regelmäßig einen wesentlich geringeren räumlichen Umfang. Die Auswahl der angebotenen Imbisse und Getränke ist reichhaltig und die Qualität des Angebotenen erreicht einen „höheren“ Standard (als etwa die Betriebsart Buffet). Sie sind daher für einen anspruchsvolleren Kundenkreis bestimmt, der während einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne kleine Imbisse oder Mahlzeiten konsumieren will.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 24.00 Uhr
Betriebsart Kantine
Betriebsarttypisches:
Kantinen sind Einrichtungen, in denen Speisen und meist auch Getränke in betriebseigenen Räumen (nur oder überwiegend) an die Angehörigen des Unternehmens zu den üblichen oder ermäßigten Preisen abgegeben werden.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 24:00 Uhr
Betriebsart Diskothek
Betriebsarttypisches:
Als Diskotheken werden Gastgewerbebetriebe bezeichnet, die in den meisten Fällen erst gegen Abend geöffnet haben. Diese Betriebe dienen überwiegend der Tanzunterhaltung mit einem umfangreichen Getränkeangebot (ein umfangreiches Speiseangebot ist nicht betriebstypisch). Diskotheken sind auf überwiegend jugendliches Publikum ausgerichtet, das durch laute Musik, Lichteffekte und häufig auch DJ-Auftritte unterhalten werden soll.
Verabreichungsumfang
Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken ist in vollem Umfang gestattet.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 10:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 6:00 Uhr
Betriebsart Clublounge
Betriebsarttypisches:
Als Clubbinglounge werden Gastgewerbebetriebe bezeichnet, in denen die Gäste in der Regel mit lauterer Musik als Hintergrundmusik unterhalten werden. In diesen Betrieben ist meist kein Tanzbereich eingerichtet und die auch für eine Bar charakteristischen Einrichtungen fehlen. Die Clubbinglounge verfügt über ein umfangreiches Getränkeangebot, ein umfangreiches Speisenangebot ist nicht betriebstypisch.
Verabreichungsumfang
Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken ist in vollem Umfang gestattet.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 10:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 6:00 Uhr
Betriebsarttypisches:
Eissalons sind Gastgewerbebetriebe, in denen vorwiegend Speiseeis in verschiedenen Geschmacksrichtungen entsprechender Zubereitungsart samt üblicher Zutaten angeboten wird.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 02.00 Uhr
Betriebsarttypisches:
- Die Verabreichung von Speisen in EINFACHER Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als ACHT Verabreichungsplätze (= zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.
- Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von nicht-alkoholischen Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes.
Der Ausschank und der Verkauf nicht-alkoholischer Getränke in unverschlossenen Gefäßen durch Automaten (z.B. Kaffeeautomaten)
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 24:00 Uhr
Diverses:
- Es darf Eis in Wannen zugekauft werden und dieses dann in Stanitzel oder Bechern abgefüllt und verkauft werden.
- Erscheinungsbild eines Würstelstandes Öffnungszeiten von 07:00 bis 04:00 Uhr
- Es gelten im Freien Gewerbe auch die Nebenrechte des reglementierten Gewerbes, Tabakprodukte dürfen verkauft werden (diese müssen im Handel erworben werden und mindestens 10% teurer verkauft werden.)
Nebenrechte: Im freien Gewerbe dürfen alle Lebensmittel verkauft werden, die für die Zubereitung der angebotenen Speisen verwendet werden. - Es darf im freien Gewerbe auch ausgeliefert werden. (Catering, z.B. Brötchen). Die Waren müssen an der Türschwelle des Kunden überreicht und dürfen nicht verabreicht werden.
Ausschlaggebend ist die Art der Verabreichung – nicht die Speisen.
Betriebsarttypisches:
Gasthäuser sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Mahlzeiten dienen. Hinsichtlich Ausstattung der Betriebsräume, Umfang und Art des Angebots der Speisen und Getränken und sowie Art der gesamten Betriebsführung erreichen sie in der Regel nicht den Standard eines Restaurants.
Restaurants sind Gastgewerbebetriebe, die in erster Linie der Einnahme von Mahlzeiten dienen. In der Einrichtung der Betriebsräume, der Auswahlmöglichkeit unter den angebotenen Speisen und Getränken und der Qualität der angebotenen Leistungen (Service) liegen sie über einem gewissen Mindeststandard. Restaurants sind in der Regel auf einen anspruchsvolleren Kundenkreis gerichtet, der auch erwarten lässt, höhere Preise zu zahlen.
Leistungsumfang
Die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Ausschank von Getränken sind uneingeschränkt gestattet.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 02:00 Uhr
Betriebsarttypisches:
Heurigenbuffets sind Gastgewerbebetriebe zur Unterstützung und Abrundung des Angebotes einer landwirtschaftlichen Buschenschank und sind hinsichtlich ihrer Betriebsfläche ausschließlich auf den Buffetbereich beschränkt; ausgenommen ist die standortverlegte Ausübung des Buschenschankbetriebes, soweit dies vorübergehend, aus Anlass besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Straßenfeste, Weinfeste, Kirchweihfeste und dgl.), die in einem Heurigengebiet stattfinden, erfolgt. (Näheres siehe § 4 Wiener Buschenschankgesetz.)
Das Heurigenbuffet darf nur in Verbindung mit dem Buschenschankbetrieb ausgeübt werden.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
In erster Linie sind hier die landwirtschaftlichen Bestimmungen nach dem Wiener Buschenschankgesetz einzuhalten. Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen und der Sperrzeitenverordnung des Landeshauptmannes für Wien gilt:
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 24:00 Uhr
Lieferküche – selbst Lieferung / Catering – Reglementiertes Gewerbe
Betriebsarttypisches:
Lieferküchen sind Einrichtungen, in denen Speisen gefertigt und Getränke zusammengestellt werden, die in weiterer Folge außerhalb des Standortes an einem anderen Ort ausgeschenkt werden.
Am Standort der Betriebsstätte selbst erfolgt in der Regel keine Verabreichung und kein Ausschank.
Freies Gewerbe
Betriebsarttypisches:
Speisenzubereitung für nicht gastgewerbliche Auftraggeber unter Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Einrichtung und Zutaten (mit Ausnahme der dem reglementierten Gastgewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten der Verabreichung und des Verkaufs von warmen und angerichteten kalten Speisen)
Der Koch ist frei in der Zusammenstellung des Menüs und in der Auswahl der Zutaten. Wesentlich für eine selbständige Tätigkeit ist hier die Mehrzahl der Auftraggeber. Wenn der Koch regelmäßig in denselben Haushalten tätig ist, liegt aus sozialrechtlicher Sicht ein Dienstverhältnis vor. Der Koch darf nicht als Sub-Unternehmer eines Gastgewerbetreibenden tätig werden.
Es darf kein Geschirr mitgenommen werden, nur Messer.
Betriebsart Weinschenke/Weinstube
Betriebsarttypisches:
Weinschenken bzw. Weinstuben sind Gastgewerbebetriebe mit heurigentypischem Erscheinungsbild. Der Ausschank der alkoholischen Getränke konzentriert sich überwiegend auf Wein, der in der Regel zugekauft ist und nicht (so wie beim Buschenschankbetrieb) in der eigenen Landwirtschaft produziert wurde. Bei den Speisen werden vorwiegend kalte Speisen, heiße Wurst-, Fleisch- und Selchwaren, Eierspeisen, Suppen und Grillspeisen verabreicht.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 06:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 24:00 Uhr
Betriebsart Branntweinschenke
Betriebsarttypisches:
Bei Branntweinschenken handelt es sich um eine Betriebsart, die insbesondere durch eine auf rasche Abfertigung der Gäste eingestellte Betriebsführung gekennzeichnet ist. Das Charakteristikum ist darin zu finden, dass dort in erster Linie gebrannte geistige Getränke in reichhaltiger Auswahl und in der Regel zu niedrigeren Preisen als in den üblichen Gaststätten ausgeschenkt bzw. in offenen Gefäßen verkauft werden.
Sonstige alkoholische und nichtalkoholische Getränke werden hingegen nur in untergeordnetem Umfang ausgeschenkt und verkauft. Die Verabreichung von Speisen ist zulässig.
Sperrzeiten (Sperrzeitenverordnung 1998):
Früheste Aufsperrstunde: 05:00 Uhr
Späteste Sperrstunde: 19:00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen muss geschlossen sein.
Kaffeehäuser
Die Berechtigungen lauten:
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Betriebsarttypisches:
Begriff: Espressos sind Gastgewerbebetriebe, die gerne von Personen aufgesucht werden, die in verhältnismäßig kurzer Zeit Erfrischungen, insbesondere Kaffee oder Imbisse zu sich nehmen wollen. Die ganze Art der Betriebsführung ist daher auf rasche Abfertigung abgestellt.
Leistungsumfang: Die Berechtigung darf nicht in vollem Umfang ausgeübt werden, sondern nur mit der Einschränkung auf kalte Speisen, Suppen, warme Fleisch- und Wurstwaren, Grillspeisen, Fisch, Geflügel, Beilagen zu diesen Speisen, Eier in jeder Zubereitungsart, sogenannte „kleine Speisen“ (z.B. Gulasch mit Kartoffeln, Beuschel mit Knödel u.ä.) und eine warme Tagesspeise (Menü).
Die Berechtigungen nach Z. 3 und Z. 4 dürfen ohne Einschränkung ausgeübt werden. Die Ausübung der Berechtigung nach Z. 1 (Beherbergung von Gästen) ist nicht gestattet.
Anmerkung: Restaurant- oder gasthausmäßige Betriebsführung (Speisekarte mit mehreren Menüs und großer Auswahl z. B. an verschiedenen Braten etc.) ist nicht zulässig.
Die Berechtigungen lauten:
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Betriebsarttypisches:
Begriff: Kaffeehäuser sind Gastgewerbetriebe, deren Charakter durch die Ausstattung der Betriebsräume (Anordnung der Tische, eventuell logenartige Gruppierung, unter Umständen abgesondertes Spielzimmer) und die Art der Betriebsführung (Bereitstellung von Spieltischen, eventuell Billard, Aufliegen einer Mehrzahl von Zeitungen und Zeitschriften) bestimmt wird. Der Gast wird dadurch zu längerem Verweilen eingeladen. Im Vordergrund der Tätigkeiten steht der Ausschank von Kaffee, Tee, anderen warmen Getränken und Erfrischungen, während die Verabreichung von Speisen eher in den Hintergrund tritt.
Leistungsumfang: Die Berechtigung Z. 2 darf nur mit der Einschränkung auf kalte Speisen, Suppen, warme Fleisch- und Wurstwaren, Fisch, Geflügel, Grillspeisen, Beilagen zu diesen Speisen, Eier in jeder Zubereitungsart, sogenannte „kleine Speisen“ (z.B. Gulasch mit Kartoffeln, Beuschel mit Knödel u.ä.) und eine warme Tagesspeise (Menü) ausgeübt werden. Die Berechtigungen nach Z.3 und Z.4 dürfen ohne Einschränkung ausgeübt werden.
Die Ausübung der Berechtigung nach Z. 1 (Beherbergung von Gästen) ist nicht gestattet.
Anmerkung: Restaurant- oder gasthausmäßige Betriebsführung (Speisekarte mit mehreren Menüs und großer Auswahl z.B. an verschiedenen Braten etc.) ist nicht zulässig.
Die Berechtigungen lauten:
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Betriebsarttypisches:
Begriff: Kaffeekonditoreien sind Gastgewerbebetriebe, für die ein besonders reichhaltiges Angebot an Konditorwaren, ein dadurch gegebener besonderer Kundenkreis (vornehmlich Frauen mit oder ohne Kinder), ausgesprochener Tagesbetrieb, die Annäherung an ein Ladengeschäft im äußeren Erscheinungsbild meist eine espressoähnliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten und häufiger Gästewechsel charakteristisch sind.
Leistungsumfang: Die Berechtigung darf nicht in vollem Umfang ausgeübt werden, sondern nur mit der Einschränkung auf Verabreichung und Verkauf von Konditorwaren, belegten Brötchen, Toasts und Eiern in jeder Zubereitungsart.
Die Ausübung der Berechtigungen nach Z. 3 ist eingeschränkt auf den Ausschank von Süß- und Dessertwein, gebrannten geistigen Getränken (inkl. Likören) sowie Bier aus Flaschen oder Schankautomaten im untergeordneten Umfang. Die Berechtigung nach Z. 4 darf ohne Einschränkung ausgeübt werden, die Ausübung der Berechtigung nach Z. 1 (Beherbergung von Gästen) ist nicht gestattet.
Die Berechtigungen lauten:
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Betriebsarttypisches:
Begriff: Kaffeerestaurants sind Gastgewerbebetriebe, die während der Hauptessenszeit (mittags und abends) vorwiegend der Einnahme von Mahlzeiten dienen, in der übrigen Zeit jedoch den Charakter eines Kaffeehauses haben, der durch die Ausstattung der Betriebsräume (Anordnung der Tische, eventuell logenartige Gruppierung, unter Umständen abgesondertes Spielzimmer) und die Art der Betriebsführung (Bereitstellung von Spieltischen, eventuell Billard, Aufliegen einer Mehrzahl von Zeitungen und Zeitschriften) bestimmt wird. Der Gast wird dadurch zu längerem Verweilen eingeladen.
Leistungsumfang: Die Berechtigungen nach Z. 2 bis Z. 4 dürfen ohne Einschränkung ausgeübt werden, die Ausübung der Berechtigung nach Z. 1 (Beherbergung von Gästen) ist nicht gestattet.
Die Berechtigungen lauten:
1. die Beherbergung von Gästen;
2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen;
3. der Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen;
4. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.
Betriebsarttypisches:
Begriff: Stehkaffeeschenken sind Gastgewerbebetriebe, die ausschließlich dem Ausschank von Kaffee dienen und die dadurch, dass Sitzgelegenheiten fehlen, auf eine rasche Abfertigung der Gäste abgestellt sind.
Als weiteres bedeutsames Merkmal kommt dazu, dass der Ausschank von Kaffee in räumlicher Verbindung mit einem Kaffeekleinhandelsbetrieb erfolgt.
Leistungsumfang: Es darf nur die Berechtigung mit der Einschränkung auf Ausschank und Verkauf von Kaffee in Verbindung mit dem im gleichen Standort betriebenen Handelsgewerbe und während der Geschäftszeiten dieses Gewerbes ausgeübt werden.