Tipps zur Marktamtskontrolle
Wichtige Hinweise für Gastronom:innen in Wien: So erfüllen Sie gesetzliche Vorgaben bei Kontrolle durch Marktamt und Magistrat
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Im Zuge der Kooperation der Fachgruppe Wien der Gastronomie mit dem Marktamt werden auf folgender Seite Tipps für häufig auftretende aber leicht zu vermeidende Fehler aufgelistet:
Äußere Geschäftsbezeichnung
Folgende Hinweise müssen in gut lesbarer und sichtbarer Schrift bei der äußeren Geschäftsbezeichnung angebracht sein:
- der Name des/der Gewerbetreibende
Im Falle eines:r Einzelunternehmer:in handelt es sich in diesem Fall um den Vor- und Zunamen bzw. des im Firmenbuch eingetragenen Namen des/der Gewerbetreibenden.
Bei juristischen Personen, welche im Firmenbuch eingetragen sind, ist der Firmenwortlaut anzugeben. - der Gegenstand des Gewerbes
Im Falle der Gastgewerbeberechtigung ist hier die beim Magistrat angemeldete Betriebsart anzuführen.
Lesen Sie hier genauere Informationen zur äußeren Geschäftsbezeichnung.
Neben der äußeren Geschäftsbezeichnung muss auch eine gut sichtbare Speisekarte mit aktuellen Preisen außen am Lokal vorhanden sein.
Aushang Wiener Jugendschutzgesetz und Verbot von Ausschank von Alkohol an Jugendliche
Jeder Gastronom und jede Gastronomin sind durch das Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002 einerseits sowie § 114 GewO 1994 dazu verpflichtet an Jugendliche weder Tabakerzeugnisse noch „harte“ alkoholische Getränke auszugeben oder zu verkaufen. Dies muss auch innerhalb des Betriebs gut sichtbar ausgeschildert sein.
Die Fachgruppe Wien der Gastronomie bietet in diesem Zusammenhang Schilder zum Selberausdrucken (Aushang Alkohol & Tabak und Aushang Jugendschutz) an. Da die Schilder für alle Gäste gut erkennbar sein müssen, empfehlen wir bei Selbstausdruck eine Mindestgröße von A4. Alternativ können Sie die Unterlagen auch kostenlos per E-Mail bei der Fachgruppe Wien der Gastronomie anfragen.
Lesen Sie hier nähere Informationen zum Wiener Jugendschutzgesetz.
Jugendgetränke/Autofahrergetränke
Laut § 112 Abs. 4 GewO 1994 ist jeder Gastronom und jede Gastronomin verpflichtet „mindestens zwei Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke zu einem nicht höheren Preis auszuschenken als das am billigsten angebotene kalte alkoholische Getränk (ausgenommen Obstwein) und diese besonders zu kennzeichnen. Der Preisvergleich hat jeweils auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke zu erfolgen.“
Wichtig ist hier zu beachten, dass es sich bei den sogenannten Jugendgetränken oder Autofahrergetränken um zwei sich vom Geschmack unterscheidende nicht-alkoholische Getränke handeln muss.
Zwei unterschiedliche Sorten von Sirup (z.B. Hollunder und Himbeere) oder ein Sirup und Zitronensaft sind einfache Varianten, um die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen (z.B. Soda Himbeere und Soda Zitrone)
Sodawasser und Leitungswasser alleine sind in diesem Zusammenhang nicht ausreichend!
Maß- und Eichrecht
Laut dem Maß- und Eichgesetz (BGBl. Nr. 152/1950), der Messgeräteverordnung 2016 (BGBl. II Nr. 31/2016) und der Schankgefäßeverordnung (BGBl. Nr. 572/1991) sind Gewerbetreibende eines Gastgewerbebetriebes dazu verpflichtet zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten Getränken Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden (§ 20 MEG).
Die Schankgefäßeverordnung hält in diesem Falle fest, welche Anforderungen die Schankgefäße bzw. das Ausschankmaß zu erfüllen haben.
Folgende Dinge sind hierbei zu beachten:
1. Der Nennwert bzw. die Füllmenge muss auf dem Schankgefäß angegeben werden.
2. Zur Begrenzung des Nenninhaltes muss auf jedem Schankgefäß ein Füllstrich sowie in unmittelbarer Nähe der Nenninhalt (z.B. 0,25l, 0,5l,…) angegeben sein.
Achtung bei Werbegläser!
Werbegläser sind optisch meist schön anzusehen, kommen jedoch schon mit einem vorgefertigten Füllstrich. Hierbei muss beachtet werden, dass - wenn Getränke in diesen Gläsern ausgegeben werden - diese bis zum Füllstrich befüllt werden müssen. Es ist z.B. nicht zulässig Spirituosen in einem 4cl Glas auszugeben, wenn auf der Karte hochprozentige Getränke nur mit 2cl angeführt sind bzw. verkauft werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gläser ausgetauscht werden müssen, sobald der Füllstrich und die Füllmenge nicht mehr oder nur noch sehr schwer zu erkennen sind.
Finden Sie hier weitere Informationen zum Maß- und Eichrecht.
Schanigarten
Im Normalfall dürfen Schanigärten bis 75 Verabreichungsplätzen bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Besitzt man einen Schanigarten, ist es wichtig die Nachtruhe einzuhalten, um Anrainer nicht zu stören und Probleme mit dem Magistrat zu verhindern. Ein gut sichtbar angebrachtes „Bitte PSST-Schild“ an allen Zugängen zum Schanigarten ist hierbei unerlässlich.
Die PSST-Schilder können entweder per E-Mail bei der Fachgruppe Wien der Gastronomie angefragt oder über den entsprechenden Link auch selber ausgedruckt werden. Da das Schild für alle Gäste gut erkennbar sein muss, empfehlen wir bei Selbstausdruck eine Mindestgröße von A4.
Hier finden Sie alle Infos rund um das Thema Schanigarten in Wien.