Holzwürfel mit roter Umrandung  nebeneinander auf Holzuntergrund platziert mit schwarzen Aufdrucken der Symbole für Gefahrenstoffkennzeichnung: wie Flamme, Totenschädel, Phiolen, aus denen auf Baumstamm und Hand Flüssigkeit tropft und dergleichen
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Änderung der CLP-Verordnung

In Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

Lesedauer: 7 Minuten

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wurde mittels Amtsblatt ABl. L, 2024/90724, v. 18.11.2024 geändert.

Unternehmen, welche die angeführten Stoffe und Gemische herstellen und vertreiben, sind von diesen Änderungen betroffen. 

Seite 8, Erwägungsgrund 10 Satz 2:

Anstatt: 
„Deshalb sollten zwei Kategorien von endokrinen Disruptoren festgelegt werden: bekannte oder vermeintliche endokrine Disruptoren (Kategorie 1) und Stoffe, die in dem Verdacht stehen, endokrine Disruptoren zu sein (Kategorie 2), jeweils mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt.“

muss es heißen:
„Deshalb sollten zwei Kategorien von endokrinen Disruptoren festgelegt werden: bekannte oder wahrscheinliche endokrine Disruptoren (Kategorie 1) und Stoffe, die in dem Verdacht stehen, endokrine Disruptoren zu sein (Kategorie 2), jeweils mit Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt.“

Seite 11, Anhang I Nummer 1 zur Anfügung von Abschnitt 3.11 in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 3.11.1.1 Buchstabe e:

Anstatt:
„e) ‚biologisch plausibler Zusammenhang‘ bezeichnet die Korrelation zwischen einer endokrinen Aktivität und einer schädlichen Wirkung aufgrund von biologischen Prozessen, wobei aufgrund derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse vom Bestehen dieser Korrelation auszugehen ist.“

muss es heißen:
„e) ‚biologisch plausibler Zusammenhang‘ bezeichnet die Korrelation zwischen einer endokrinen Aktivität und einer schädlichen Wirkung aufgrund von biologischen Prozessen, sofern sich diese Korrelation mit den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang befindet.“

Seite 11, Anhang I Nummer 1 zur Anfügung von Abschnitt 3.11 in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 3.11.1.2.1:

Anstatt:
„3.11.1.2.1. Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit in Anbetracht der Nachweise gemäß der Tabelle 3.11.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, vermeintliche oder mutmaßliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die schädliche Wirkung beim Menschen nicht zum Tragen kommt.“

muss es heißen:
„3.11.1.2.1. Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit basierend auf den Nachweisen gemäß der Tabelle 3.11.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, wahrscheinliche oder vermutete endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die schädliche Wirkung beim Menschen nicht zum Tragen kommt.“

Seite 12, Anhang I Nummer 1 zur Anfügung von Abschnitt 3.11 in Anhang I Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 3.11.2.1 Tabelle 3.11.1 Zeile 2 Spalte 2 Absatz 1:

Anstatt:
„Bekannte oder vermeintliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit“

muss es heißen:
„Bekannte oder wahrscheinliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit“.

Seite 16, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.2.1.1 Buchstabe e:

Anstatt:
„e) ‚biologisch plausibler Zusammenhang‘ bezeichnet die Korrelation zwischen einer endokrinen Aktivität und einer schädlichen Wirkung aufgrund von biologischen Prozessen, wobei aufgrund derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnisse vom Bestehen dieser Korrelation auszugehen ist.“

muss es heißen:
„e) ‚biologisch plausibler Zusammenhang‘ bezeichnet die Korrelation zwischen einer endokrinen Aktivität und einer schädlichen Wirkung aufgrund von biologischen Prozessen, sofern sich diese Korrelation mit den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Einklang befindet.“

Seite 16, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.2.1.2.1:

Anstatt:
„4.2.1.2.1. Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt in Anbetracht der Nachweise gemäß der Tabelle 4.2.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, vermeintliche oder mutmaßliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die festgestellte schädliche Wirkung auf der Ebene der Population oder der Subpopulation nicht zum Tragen kommt.“

muss es heißen:
„4.2.1.2.1. Bei Stoffen und Gemischen, die die Kriterien für endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt basierend auf den Nachweisen gemäß der Tabelle 4.2.1 erfüllen, ist davon auszugehen, dass es sich um bekannte, wahrscheinliche oder vermutete endokrine Disruptoren mit Wirkung

auf die Umwelt handelt, es sei denn, es wurde schlüssig nachgewiesen, dass die festgestellte schädliche Wirkung auf der Ebene der Population oder der Subpopulation nicht zum Tragen kommt.“

Seite 16, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.2.2.1 Tabelle 4.2.1 Zeile 2 Spalte 2 Absatz 1:

Anstatt:
„Bekannte oder vermeintliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt“

muss es heißen:
„Bekannte oder wahrscheinliche endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt“.

Seite 16, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.2.2.1 Tabelle 4.2.1 Zeile 2 Spalte 2 Absatz 4:

Anstatt:
„Liegen jedoch Informationen vor, die die Relevanz der schädlichen Wirkung auf das Hormonsystem, die auf der Ebene der Population oder der Teilpopulation festgestellt wurde, ernsthaft infrage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen.“

muss es heißen:
„Liegen jedoch Informationen vor, die die Relevanz der schädlichen Wirkung, die auf der Ebene der Population oder der Teilpopulation festgestellt wurde, ernsthaft infrage stellen, kann die Einstufung in Kategorie 2 geeigneter erscheinen.“

Seite 24, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.3.4.1 Tabelle 4.3.1 Zeile 4 Spalte 2:

Anstatt:
„EUH440: Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“

muss es heißen:
„EUH440: Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an“. 

Seite 24, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.3.4.1 Tabelle 4.3.1 Zeile 4 Spalte 3:

Anstatt:
„EUH441: Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“

muss es heißen:
„EUH441: Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an“ 

Seite 25, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.4.2.1.2:

Anstatt:
„4.4.2.1.2. Mobilität
Ein Stoff erfüllt das Mobilitätskriterium (M), wenn der Wert von log Koc unter 3 liegt. Bei ionisierenden Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste Wert von log Koc bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 3 liegt.“

muss es heißen:
„4.4.2.1.2. Mobilität
Ein Stoff erfüllt das Mobilitätskriterium (M), wenn der log Koc-Wert unter 3 liegt. Bei ionisierbaren Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste log Koc-Wert bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 3 liegt.“ 

Seite 25, Anhang I Nummer 2 zur Anfügung von Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4 in Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Abschnitt 4.4.2.2.2:

Anstatt:
„4.4.2.2.2. Mobilität
Ein Stoff erfüllt das Kriterium ‚sehr mobil‘ (vM), wenn der Wert von log Koc unter 2 liegt. Bei ionisierenden Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste Wert von log Koc bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 2 liegt.“

muss es heißen:
„4.4.2.2.2. Mobilität
Ein Stoff erfüllt das Kriterium ‚sehr mobil‘ (vM), wenn der log Koc-Wert unter 2 liegt. Bei ionisierbaren Stoffen gilt das Mobilitätskriterium als erfüllt, wenn der niedrigste log Koc-Wert bei einem pH-Wert zwischen 4 und 9 unter 2 liegt.“

Seite 30, Anhang III zur Änderung des Anhangs III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Nummer 1:

Anstatt:
„1. Die folgenden Buchstaben b und c werden eingefügt:
‚c) Wird der Gefahrenhinweis EUH441 ‚Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen‘ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH440 ‚Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen‘ entfallen.

d) Wird der Gefahrenhinweis EUH451 ‚Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen‘ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH450 ‚Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen‘ entfallen.‘“

muss es heißen:
„1. Die folgenden Buchstaben c und d werden eingefügt:
‚c) Wird der Gefahrenhinweis EUH441 ‚Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an‘ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH440 ‚Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an‘ entfallen.

d) Wird der Gefahrenhinweis EUH451 ‚Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen‘ zugeordnet, kann der Gefahrenhinweis EUH450 ‚Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen‘ entfallen.‘“

Seite 34, Anhang III Nummer 3 zur Anfügung von Zeilen in der Tabelle 1.3 des Anhangs III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Rubrik „EUH 440“ Zeile 6 Spalte 3:

Anstatt:
„Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“

muss es heißen:
„Reichert sich in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an“.

Seite 35, Anhang III Nummer 3 zur Anfügung von Zeilen in der Tabelle 1.3 des Anhangs III Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Rubrik „EUH 441“ Zeile 6 Spalte 3:

Anstatt:
„Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen“

muss es heißen:
„Reichert sich stark in der Umwelt und in lebenden Organismen, einschließlich Menschen, an“ 

Die Berichtigung wurden am 18. November 2024 im Amtsblatt ABl. L, 2024/90724 der Europäischen Union kundgemacht und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.

Weitere Informationen  

Stand: 21.11.2024

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