
CLP: Neue Einträge in der Stoffliste im Anhang VI
Änderung von Anhang VI der CLP-Verordnung – VO (EG) Nr. 1272/2008
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Der Europäischen Chemikalienagentur ECHA wurden Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet.
In Anbetracht der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung − RAC ist es angezeigt, die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Stoffe auf der Grundlage der in diesen Stellungnahmen vorgenommenen Bewertung und im Anschluss an die weitere Bewertung durch die Kommission einzuführen oder zu aktualisieren.
Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: zur Tabelle
Von der Verordnung betroffen sind alle Unternehmen, die Stoffe und Gemische herstellen und vertreiben.
Die delegierte Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. Juni 2025 kundgemacht und tritt am 10. Juli 2025 in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2027.
Lieferanten können Stoffe und Gemische jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.
Stand: 25.06.2025