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Person in Gummistiefeln hockt in Gewächshaus neben Beet voller Pflanzen und hält Tablet in einer Hand
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen 1. Oktober bis 30. November 2025

Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeit-Verlängerungen etc.

Lesedauer: 3 Minuten

Änderung Laufzeit Genehmigung für Wirkstoff Penthiopyrad

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, in Teil B, in Zeile 57, Penthiopyrad, in Spalte 6, „Befristung der Genehmigung“, wird das Datum durch „31. Oktober 2025“ ersetzt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2027 wurde am 10. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 30. Oktober 2025 in Kraft. 

Erneuerung Genehmigung für den Wirkstoff Milbemectin

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Milbemectin wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

  • Datum der Genehmigung: 16. November 2025
  • Befristung der Genehmigung: 15. November 2040

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2068 wurde am 16. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 15. November 2025 in Kraft.

Erneuerung Genehmigung für den Wirkstoff Gibberellin

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Gibberellin wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

  • Datum der Genehmigung: 1. Jänner 2026
  • Befristung der Genehmigung: 31. Dezember 2040

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2272 wurde am 13. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 2. Dezember 2025 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Jänner 2026.

Erneuerung Genehmigung für den Wirkstoff Gibberellinsäure

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Gibberellinsäure wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

  • Datum der Genehmigung: 1. Jänner 2026
  • Befristung der Genehmigung: 31. Dezember 2040

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2313 wurde am 18. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 8. Dezember 2025 in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Jänner 2026.

Änderung bei Befristung der Zulassung und Genehmigung bestimmter Wirkstoffe

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

Wirkstoff Befristung der Zulassung
Triclopyr 31. März 2027
Difenoconazol 31. Januar 2028
Diflufenican 31. August 2027
Aluminiumsilicat 31. März 2027
Teebaumextrakt 15. Dezember 2027
Pflanzenöle/Nelkenöl 30. Juni 2028
Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl 15. Januar 2028
Indolyl-Buttersäure 31. Januar 2028
Flurochloridon 31. Oktober 2027

Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

Wirkstoff Befristung der Genehmigung
Phosphan 15. März 2027
Kaliumphosphonat 31. Juli 2029
Maltodextrin 28. Februar 2027
Dinatriumphosphonat 31. Juli 2029

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2316 wurde am 18. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und tritt am 8. Dezember 2025 in Kraft.

Stand: 05.12.2025

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