Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel
Neue Verordnung bringt Verbesserungen zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln
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Die Verordnung legt neue Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel fest. Dazu zählen digitale Etiketten, eine stärkere Abstimmung mit der CLP-Verordnung, überarbeitete Standardsätze zur Gefahrenkommunikation sowie zusätzliche Vorgaben für bienengefährliche und mikroorganismenhaltige Pflanzenschutzmittel sowie für parallel gehandelte Mittel.
Die neue Verordnung bringt Verbesserungen zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln. Neuerungen sind z.B. die Verpflichtung zu digitalen Etiketten, eine engere Anlehnung an die CLP-Verordnung, die Überarbeitung von Standardsätzen und Regelungen für parallel gehandelte Mittel.
Wichtige Eckpunkte:
1. Verpflichtung zu Digitale Etiketten
- Auf physischem Etikett wird ein Datenträger aufgedruckt, der eine Verknüpfung mit dem digitalen Etikett herstellt.
- muss ohne Konto zugänglich und kostenlos sein
- Bei Rücknahme eines Pflanzenschutzmittels vom Markt oder gegebenenfalls nach Ablauf der Aufbrauchfrist wird sein digitales Etikett deaktiviert oder für den Anwender ist ein eindeutiger Hinweis darauf sichtbar, dass das Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr zugelassen ist.
2. Engere Anlehnung an die CLP-Verordnung
- Abweichungen zwischen Gefahrenklassifikationen und dem Inhalt der Etiketten sollen verringert werden.
- mehr Klarheit für Nutzer
- Verbesserung der Kohärenz zwischen den Gefahrenkommunikationssystemen
3. Überarbeitung von Standardsätzen
- in Bezug auf die sichere Entsorgung
- Standardsätze und Piktogramm zur Gefahrenkommunikation
- für Risikominderungsmaßnahmen
- hinsichtlich der Aussaat von behandeltem Saatgut
4. Weitere Kennzeichnungselemente
- Neues Piktogramm für Bienengefährlichkeit
- Verpflichtende Sensibilisierungswarnung für Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten
- Verbesserung der Entsorgungsanweisungen
5. Parallel gehandelte Mittel
- Zur Bekämpfung des Handels mit illegalen Pflanzenschutzmitteln wurden spezifische Kennzeichnungsanforderung für Pflanzenschutzmittel festgelegt.
- Es wird festgelegt, dass auf dem Etikett eines parallel gehandelten Mittels die vom ursprünglichen Hersteller vergebene Chargennummer der betreffenden Formulierung, die Genehmigungsnummer sowie Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers angegeben werden sollten.
Die Verordnung (EU) 2026/1123 tritt am 16. Juni 2026 in Kraft und gilt ab dem 1. Jänner 2028.
Weiterführende Links zu Pflanzenschutzmitteln
- Verordnung (EU) 2026/1123 zur Festlegung von Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 547/2011
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe
- WKO Informationen zur EG-Pflanzenschutzmittel-Verordnung Nr. 1107/2009
- AGES-Informationen über Pflanzenschutzmittel