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Person in Rückenansicht in weißem Schutzanzug mit Atemschutzgerät und Schutzhandschuhen hält Sprühdrüse aus grünen Busch, aus der Flüssigkeit im Strahl austritt
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Pflanzenschutzmittelwirkstoffe – Änderungen im Zeitraum 1. März 2026 bis 30. April 2026

Erneuerungen, Nichterneuerungen, Laufzeitverlängerungen etc.

Lesedauer: 1 Minute

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Stand: 08.06.2026

Aktuelle Entwicklungen zu Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln von März bis April: Die Seite informiert über neue EU-Entscheidungen zu Genehmigungen, Verlängerungen, Nichterneuerungen und Anwendungsbedingungen von Wirkstoffen. Behandelt werden regulatorische Änderungen mit Bedeutung für Zulassung, Inverkehrbringen und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.

Erneuerung Genehmigung Wirkstoff Paraffinöl

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Paraffinöl (CAS 8042-47-5) wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

  • Datum der Genehmigung: 1. Juli 2026
  • Befristung der Genehmigung: 30. Juni 2041

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/870 wurde am 22. April 2026 kundgemacht und tritt am 12. Mai 2026 in Kraft.

Berichtigung zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Spinosad

  • Seite 5, Anhang I, Tabelle Spalte „Sonderbestimmungen“, erster Absatz:
  • Anstatt: 
  • „Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der
  • Genehmigung für Spinosad vom 11. Dezember 2025 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“
  • muss es heißen: 
  • „Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Spinosad vom 21. Januar 2026 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“
  • Seite 7, Anhang II Nummer 2 zur Änderung von Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011, Tabelle Spalte „Sonderbestimmungen“, erster Absatz:
  • Anstatt: „Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Spinosad vom 11. Dezember 2025 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“
  • muss es heißen: „Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Spinosad vom 21. Januar 2026 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“

Die Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/351 wurde am 17. April 2026 kundgemacht.

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