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Ein Traktor fährt über ein Feld mit Pflanzen und verteilt über dieses mit einer Vorrichtung Pestizide
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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. bis 28. Februar 2026

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 04.03.2026

Verschiebung Ablaufdatum Permethrin

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Permethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 wird auf den 31. Oktober 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/336 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 9. März 2026 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Alpha-Cypermethrin

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Alpha-Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/405 wird auf den 31. Dezember 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/337 (wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 9. März 2026 in Kraft.

Erteilung Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Group“

ARKEMA FRANCE erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035039-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Hydrogen Peroxide Group“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 26. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/277 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 6. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 26. Februar 2026 in Kraft.

Erteilung Unionszulassung für Biozidproduktfamilie „Divodes FG Family“

Diversey Europe Operations B.V. erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0034601-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „Divodes FG Family“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2036.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/287 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 9. Februar 2026 kundgemacht und tritt 1. März 2026 in Kraft.

Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung HCl Disinfecting Toilet Bowl Cleaner

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2200 erhält die Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2026/357.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/357 wurde am 19. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 11. März 2026 In Kraft.

Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung PAL IPA PRODUCT FAMILY

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2030 erhält die Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2026/367.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/367 wurde am 20. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 12. März 2026 in Kraft.

Genehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxy-propylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztem Formaldehyd

Vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang wird aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztes Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 11 und 13 genehmigt.

  • Datum der Genehmigung: 1. Juni 2027
  • Genehmigung befristet bis: 31. Mai 2032

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/373 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum Bacillus sphaericus 2362 Serotyp H5a5b, Stamm ABTS1743

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Bacillus sphaericus 2362 Serotyp H5a5b, Stamm ABTS1743 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/417 wird auf den 31. Dezember 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/377 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

Nichterneuerung der Genehmigung von Etofenprox

Die Genehmigung von Etofenprox als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 wird nicht erneuert.

Behandelte Waren, die zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 mit Etofenprox behandelt wurden oder denen dieser Wirkstoff absichtlich zugesetzt wurde, dürfen ab dem 11. September 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/378 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und 15. März 2026 in Kraft.

Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 zur Verschiebung der Ablaufdaten der Genehmigung von Etofenprox

Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1487 und (EU) 2025/434 werden aufgehoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/379 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für 2-Propanol

Das Ablaufdatum der Genehmigung für 2-Propanol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1, 2 und 4 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/407 wird auf den 31. Dezember 2028 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/380 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 30. Juni 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/381 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

Genehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2) freigesetztem Formaldehyd

Vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang wird aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 3:2) freigesetztes Formaldehyd als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 6, 11, 12 und 13 genehmigt.

  • Datum der Genehmigung: 1. Juni 2027
  • Genehmigung befristet bis: 31. Mai 2032

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/385 wurde am 23. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 15. März 2026 in Kraft.

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