Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen etc. im Zeitraum 1. August bis 30. September 2025
Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten
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Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Kupferpyrithion
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1778 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Kupferpyrithion zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf den 30. Juni 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Azoxystrobin
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1779 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 30. April 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Imidacloprid
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1791 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 31. Dezember 2027 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Ethylbutylacetylaminopropionat
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1792 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 30. April 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Aufhebung Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk QL 90“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1803 wird die Unionszulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk QL 90“, die dem Unternehmen Nordkalk Oy Ab mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 unter der Zulassungsnummer EU-0029368-0000 erteilt wurde, aufgehoben. Das Biozidprodukt „Nordkalk QL 90“ darf ab dem 31. März 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 27. September 2026 nicht mehr verwendet werden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1672 wird aufgehoben. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1803 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Transfluthrin
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1806 wurde das Ablaufdatum der Zulassung für Transfluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/201 auf 30. April 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Pythium oligandrum Stamm M1
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1808 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Pythium oligandrum Stamm M1 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 10 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 30. Juni 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Zineb
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1809 wurde das Ablaufdatum der Zulassung für Zineb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 30. Juni 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 jeweils auf 30. Juni 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verschiebung Ablaufdatum der Genehmigung für Laurinsäure
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1814 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Laurinsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf 30. April 2028 verschoben. Dieser Beschluss wurde am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Aufhebung Zulassung für das Biozidprodukt „Nordkalk QL 0-0,1“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1846 darf das Biozidprodukt „Nordkalk QL 0-0,1“ ab dem 31. März 2026 nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden, und vorhandene Lagerbestände dieses Biozidprodukts dürfen ab dem 27. September 2026 nicht mehr verwendet werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1478 wird aufgehoben. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1846 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 12. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung Unionszulassung „Sterillium liquid“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1867 erhält BODE Chemie GmbH hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033788-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „Sterillium liquid“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften. Die Unionszulassung gilt vom 5. Oktober 2025 bis zum 31. Juli 2032. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1867 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 15. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Verwaltungstechnische Änderungen Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „C(M)IT/MIT formulations“
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/753 erhält die Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1800. Diese Durchführungsverordnung wurde am 19. September kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Nichterteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family“
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1805 erhält ODYSSEE Environnement keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie „ODYSSEE ENVIRONNEMENT CMIT/MIT biocidal product family“. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1805 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. September 2025 kundgemacht.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „VEOLIA WATER TECHNOLOGIES CMIT/MIT biocidal product family“
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1813 erhält VEOLIA WATER SOLUTIONS & TECHNOLOGIES SUPPORT keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie „VEOLIA WATER TECHNOLOGIES CMIT/MIT biocidal product family“. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1813 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. September 2025 kundgemacht.
Erteilung Unionszulassung „Septihol IPA products“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1876 erhält STERIS Ireland Limited hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0034093-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „Septihol IPA products“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 7. Oktober 2025 bis zum 30. November 2032. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1876 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „BPF Propanol“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1878 erhält Bode Chemie GmbH eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „BPF Propanol“ mit der Zulassungsnummer EU-0034602-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung der Biozidproduktfamilie gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 7. Oktober 2025 bis zum 30. September 2035. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1878 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „BPF Propan-2-ol Dr Deppe“ gemäß
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1885 erhält Laboratorium Dr. Deppe GmbH eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033834-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „BPF Propan-2-ol Dr Deppe“ gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 9. Oktober 2025 bis zum 30. September 2035. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1885 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 19. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Erteilung Unionszulassung „CLARMARIN® 350 LD“
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/1887 erhält Evonik Operations GmbH eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033557-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „CLARMARIN® 350 LD“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 8. Oktober 2025 bis zum 31. Oktober 2033. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1887 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 18. September 2025 kundgemacht und tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Weiterführende Links zu Biozidprodukten
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
- Informationen zu Bioziden auf wko.at
- Biozid-Homepage vom UBA/BMK
- Informationen der ECHA zu Biozidprodukte – Liste biozider Wirkstoffe