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Person in Seitenansicht mit Schutzbrille, Handschuhen und Container am Rücken steht in Wiese vor Laubbaum und hält Röhre, die mit Container verbunden ist, in die Luft, im Hintergrund weitere Bäume
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Wirkstoffe für Biozidprodukte – Änderungen, Neuzulassungen, etc. im Zeitraum 1.3. bis 31.3.2026

Zulassungen, Nichtgenehmigungen und Verschiebungen Ablaufdatum von bestimmten Wirkstoffen in Biozidprodukten

Lesedauer: 4 Minuten

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15.04.2026

Verlängerung Biozidprodukt Vectobac WG in den Niederlanden 

Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Vectobac WG auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender zur Bekämpfung von Larven und Adulten invasiver exotischer Stechmücken in Innenräumen gestattet wird, bis zum 2. Mai 2027 verlängern, sofern es sicherstellt, dass das Produkt nur an Orten verwendet wird, an denen ein Auftreten invasiver exotischer Stechmücken festgestellt wurde.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/390 wurde am 25. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 29. Oktober 2025 in Kraft. 

Änderung Unionszulassung Biozidproduktfamilie „Iodine based products — CID LINES NV“ 

Biozidprodukte der Biozidproduktfamilie „Iodine based products — CID LINES NV“ dürfen für Verwendungen der Produktart 4 bis zum 27. Februar 2026 auf dem Markt bereitgestellt werden, und solche Biozidprodukte dürfen bis zum 26. August 2026 verwendet werden.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/473 wurde am 27. Februar 2026 kundgemacht und tritt am 1. September 2025 in Kraft. 

Änderung Unionszulassung Biozidprodukt SatPax® 70/30 IPA 

Mit Ausnahme der geringfügigen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften für „SatPax® 70/30 IPA“ aufgeführt sind, unverändert.

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/455 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/488 wurde am 5. März 2026 kundgemacht und tritt am 25.3.2026 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum von basischem Kupfercarbonat 

Das Ablaufdatum der Genehmigung von basischem Kupfercarbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2380 wird auf den 31. Juli 2029 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/576 wurde am 18. März 2026 kundgemacht und tritt am 7.4.2026 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum Alpha-Chloralose

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Alpha-Chloralose zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 14 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2378 wird auf den 31. Dezember 2027 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/578 wurde am 18. März 2026 kundgemacht und tritt am 7.4.2026 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum Kupferhydroxid 

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kupferhydroxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2386 wird auf den 31. Juli 2029 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/579 wurde am 18. März 2026 kundgemacht und tritt am 7.4.2026 in Kraft. 

Verschiebung Ablaufdatum Kupfer(II)-oxid 

Das Ablaufdatum der Genehmigung von Kupfer(II)-oxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2100 wird auf den 31. Juli 2029 verschoben.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/619 wurde am 20. März 2026 kundgemacht und tritt am 9.4.2026 in Kraft. 

Genehmigung 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff 

2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) wird unter den im Anhang dargelegten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 11 genehmigt.

Datum der Genehmigung: 1. Juli 2027

Genehmigung befristet bis: 30. Juni 2032

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/577 wurde am 18. März 2026 kundgemacht und tritt am 7.4.2026 in Kraft. 

Verwaltungstechnische Änderung Taski-Room Care-Suma Family based on Lactic Acid 

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2651 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/700 wurde am 18. März 2026 kundgemacht und tritt am 7.4.2026 in Kraft. 

Nichtgenehmigung von aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztem Formaldehyd 

Aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin (Verhältnis 1:1) freigesetztes Formaldehyd wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 genehmigt.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/599 wurde am 20. März 2026 kundgemacht und tritt am 9.4.2026 in Kraft. 

Änderung der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie Ecolab UA BPF 1-Propanol 

Am 26. März 2025 übermittelte Ecolab Deutschland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ gemäß Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung.

Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-EM105048-46 in das Register für Biozidprodukte eingetragen und betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen und Änderungen in der Anschrift des Herstellers des Biozidprodukts.

Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2127 enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften von „Ecolab UA BPF 1-Propanol“ aufgeführt sind, unverändert.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/741 wurde am 31. März 2026 kundgemacht und tritt am 20.4.2026 in Kraft. 

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