Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG)
Schnellere Verfahren für erneuerbare Energieprojekte
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Eckpunkte des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG)
Bislang waren am Genehmigungsprozess verschiedene Behörden beteiligt. Die Verfahren dauerten lange, es fehlte an Überblick über Zuständigkeiten und führte zu mehr Bürokratie.
Das Erneuerbaren Ausbau Beschleunigungsgesetz (EABG, BGBl. I Nr. 47/2026) treibt nunmehr die Errichtung und der Betrieb von unter anderem Photovoltaik-, Windkraft-, Wasserkraft- und Biomasseanlagen rascher voran. Damit setzt Österreich EU-Recht (RICHTLINIE (EU) 2023/2413, RED III) um und übernimmt eine Vielzahl von positiven Regelungen aus bestehenden Gesetzen. So ermöglicht es die Ausweisung von ausreichend Gebieten für die Infrastruktur der notwendigen Leitungs- und Erzeugungsanlagen. Ferner haben die Bundesländer künftig festgelegte Erzeugungsbeitragswerte bei Photovoltaik, Wind und Wasserkraft zu erfüllen.
Inkrafttreten
Seit dem 2.7.2026 sind erste Bestimmungen des EABG bereits in Kraft getreten. Der Großteil des Gesetzes tritt mit 1.1.2027 in Kraft. Zusätzlich haben die Länder ihre Ausführungsgesetze binnen 9 Monaten zu erlassen.
Anwendungsbereich
Das EABG gilt für Errichtung, Änderung und Betrieb von Energieanlagen, insbesondere erneuerbare Strom und Wärmeerzeugung (PV, Wind, Biomasse etc.), Energiespeicher (z. B. Batterien), Energieumwandlungsanlagen (z. B. Wasserstoff) und Netz und Leitungsinfrastruktur. Außerdem fallen die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben darunter.
Ausgenommen ist jedoch die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
Energieanlagen unter dem Schwellenwert des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Schwelle) fallen vollständig unter das EABG. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben sind bestimmte Regelungen des EABG anzuwenden bzw. zu berücksichtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese jedoch ebenfalls vereinfacht nach EABG abgewickelt werden.
Vereinfachungen und Beschleunigungen
Das Gesetz sieht als wesentliche Erleichterung folgende Vereinfachungen und Beschleunigungen der Verfahren vor:
One Stop Shop
Bisher waren mehrere Behörden im Genehmigungsprozess beteiligt, das führte zu mehr Bürokratie, längeren Verfahren und weniger Überblick über Zuständigkeiten.
Nunmehr unterstützt eine zentrale Anlaufstelle die Projektwerber, die somit einen klaren Ansprechpartner an ihrer Seite haben.
Die Genehmigungsbehörde ist in der Regel der Landeshauptmann, der die Befugnis an Bezirksverwaltungsbehörden delegieren kann. Für Sonderfälle sind das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Für Wasserkraftanlagen sind teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren, mit Ausnahme des Wasserrechtsgesetzes, vorgesehen.
Überragendes öffentliches Interesse an Projekten
Erneuerbare Energieanlagen, Netze und Speicher werden im Sinne der Raumordnung und bei Interessenabwägungen nunmehr als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse verankert. Das stärkt ihre Bedeutung in Genehmigungsverfahren und bei Interessenabwägungen.
Beschleunigungsgebiete für geeignete Standorte
Mit diesen Beschleunigungsgebieten für Erneuerbare und Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen (Trassen- bzw. Bundes- und Landestraßenfreihaltungsverordnungen) werden geeignete Flächen (Zonen) definiert und gesichert, innerhalb derer Projekte von Erleichterungen profitieren.
So sollen in besonders geeigneten Gebieten Verfahren deutlich schneller abgewickelt werden können. Zentrale Umwelt- und Standortfragen werden bereits auf Planungsebene berücksichtigt. Die unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausweisung dieser Gebiete zur Beschleunigung muss durch die Bundesländer erfüllt werden.
In bestimmten Fällen (z. B. in den festgelegten Gebieten und unter Voraussetzungen) sind darüber hinaus künftig keine Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und reduzierte Naturschutz- und Artenschutzprüfungen erforderlich.
Beschleunigte Genehmigungsverfahren
Das EABG bündelt das Verfahren in einem eigenständigen, konzentrierten Genehmigungsprozess (eine Behörde – ein Verfahren – ein Bescheid). Die Verfahren werden digital geführt. Einreichung und Verfahrenseinsicht erfolgen ebenfalls elektronisch. Die Kundmachung erfolgt über eine zentrale Plattform (RIS).
Je nach Größe und Auswirkung eines Projekts – wird das Verfahren auf eine von drei verschiedenen Arten durchgeführt: das vereinfachte Verfahren, das Anzeigeverfahren und das ordentliche Verfahren.
Dabei wird bezüglich des vereinfachten und des Anzeigeverfahrens nach Projekttypen differenziert. Zusätzlich sieht Anhang 1 für bestimmte Projekte eine Freistellung vor. Alle übrigen sowie jedenfalls alle Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen sind im ordentlichen Verfahren abzuwickeln.
Das beschleunigte Genehmigungsverfahren soll so zu einer drastisch reduzierten Projektdauer führen. Speziell die vereinfachten Verfahrensarten entlasten Behörden weiter und beschleunigen kleinere Vorhaben, nämlich:
- Im vereinfachten Verfahren haben neben dem Projektwerber nur das Arbeitsinspektorat Parteistellung, wenn es rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs 2 WRG und Umweltanwälte können innerhalb der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Das Arbeitsinspektorat hat ein Beschwerderecht gegen den Genehmigungsbescheid, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erhoben hat. Beschwerderechte gemäß den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für gemäß UVP-G anerkannte Umweltorganisationen bleiben unberührt.
- Im Anzeigeverfahren hat hingegen nur der Projektwerber Parteistellung. Beschwerderechte gemäß den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften für gemäß UVP-G anerkannte Umweltorganisationen bleiben unberührt. Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen.
- Darüber hinaus gibt es die Freistellung, also Vorhaben, die weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind (etwa gebäudeintegrierte und Aufdach-Solarenergieanlagen, Freiflächen-Solarenergieanlagen bis 5.000 m2 auf Bauland oder Industrieflächen, Freiflächen-Solarenergieanlagen bis 1.500 m2 im Grünland, Agri-Solarenergieanlagen bis 5.000 m2 im Grünland, Heimspeicher bis 20 kWh, betrieblich genutzte Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 40 dB, Flachkollektor-Wärmepumpen und Erdsonden-Wärmepumpen bis 40 dB und nur außerhalb von bestimmten wasserrechtlichen geschützten Gebieten).
Trotz der Beschleunigung bleibt die Umweltverträglichkeit zentral. Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) muss der Festlegung von Beschleunigungsgebieten vorausgehen. Zudem wird geprüft, ob festgelegte Minderungsmaßnahmen eingehalten werden.
Hier eine Gesamtübersicht über die wichtigsten verfahrensbeschleunigenden Regelungen (gültig ab 1.1.2027)
- Erlaubnis von Vorarbeiten, z.B. Probebohrungen (§ 8)
- Eine einzige Anlaufstelle zur Unterstützung von Projektwerbern (§ 16)
- Klare Präklusionsregelung (§ 18 Abs 2 Z 4)
- „Einfrieren“ des Standes der Technik zu Verfahrensbeginn (aus UVP-G übernommen, verhindert späteres „Nachziehen-Müssen“ der Unterlagen durch den Projektwerber auf geänderten Stand der Technik) (§ 18 Abs 5)
- Verkürzte Auflagefristen & fixe Fristen statt Mindestfristen (§ 18 Abs 1, § 29 Abs 2)
- Erleichterte Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen (§ 20 Abs 3)
- Strukturiertes Verfahren (§ 21 Abs 1)
- Option einer Online- oder Hybridverhandlung (§ 23)
- „Zustellfiktion“ zur Verhinderung von übergangenen Parteien (§ 24 Abs 1)
- „Überragendes öffentliches Interesse“ bei Interessenabwägung (§ 25 Abs 2)
- Leichtere Überwindung der Hürde Landschaftsbild (§ 25 Abs 4)
- Entschärfung des Konflikts mit dem Artenschutz (§ 25 Abs 5)
- Erleichterung von Ausgleichsmaßnahmen („Flächenpool“, § 26 Abs 3)
- Beschleunigungsmaßnahmen im Rechtsmittelverfahren (§ 33)
- Missbrauchsregelung gegen verspätetes Vorbringen (§ 33 Abs 1)
- Kein Nachschieben von Beschwerdegründen (§ 33 Abs 1)
- Strukturiertes Verfahren (§ 33 Abs 2)
- Fortbetriebsrecht (§ 33 Abs 3)
- Vorläufiges Errichtungs- und Betriebsrecht nach Vorbild § 78 Abs 1 GewO (§ 33 Abs 5)
- Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für Teilbereiche möglich (§ 33 Abs 2)
Netz- und Infrastrukturplanung, nationale Ausbauziele
Das EABG übernimmt den Bereich des Integrierten Netzinfrastrukturplans (NIP) aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG). Somit sind auch die notwendige Netz- und Speicherinfrastruktur erfasst.
Im EABG werden darüber hinaus die Ausbauziele für erneuerbare Energie bis 2030 bzw. 2035 sowie der Ausbau von Batteriespeichern und Geothermie festgelegt. Die Verpflichtungen für die Landesregierungen zur Zielerreichung umfassen:
- Bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030:
- fünf GW kumulierte Batteriekapazität;
- Steigerung des erschlossenen Wärmeerzeugungspotenzials aus geothermischer Energie um eine TWh.
- Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis 2030.
- Zusätzliche Erhöhung der Erzeugungsbeitrags-Gesamtwerte:
- technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh (aktuell 27 TWh) und
- bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf zumindest 40 TWh.
- Aufteilung der zusätzlichen Zielwerte gemäß Abs. 1a durch Verordnung des BMWET in Abstimmung mit den Bundesländern bis 31.12.2029. Dazu können bereits genehmigte Projekte angerechnet werden.
Spezifische Technologien
Wasserkraft: Die Neuerrichtung von Donau-Wasserkraftanlagen ist gänzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Bei anderen Anlagen wird das überragende öffentliche Interesse bei ökologisch wertvollen Gewässerstrecken eingeschränkt, es sei denn, es liegen anerkannte Rahmenpläne vor. Pumpspeicherkraftwerke sind von Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme ausgenommen, sofern kein Speicherteich bewilligt ist.
Geothermie: Tiefengeothermie mit einem Wärmeerzeugungsziel von 1 TWh ab 2030 wird mit Bundesländerzielen in Anhang 6 aufgenommen und ist im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Solarenergie: Ab 1.1.2030 gilt eine Verpflichtung zur Errichtung von Solarenergieanlagen auf neu errichteten, überdachten Parkplätzen mit mind. drei Stellplätzen, sofern diese baulich an ein Gebäude angrenzen und die Errichtung und der Betrieb technisch geeignet und wirtschaftlich zumutbar sind.
Fragen und Antworten zum Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG)
Das EABG führt ein „One-Stop-Shop"-Prinzip ein: Statt vieler Behörden sprechen Sie nun primär mit einer Behörde in einem einzigen Verfahren. Sonderregelungen gelten für Wasserkraftanlagen (teilkonzentriertes Verfahren). Zudem werden erneuerbare Projekte als Vorhaben im „überragenden öffentlichen Interesse" eingestuft, was Interessenabwägungen zugunsten des Projekts vereinfacht.
Für einen Windpark z.B. in Niederösterreich sind derzeit je nach Ausgestaltung und Standort folgende Genehmigungs¬schritte nötig: Bürgermeister: Bauordnung (BauO); Landesregierung: Starkstromwegegesetz (StWG), Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG); Bezirksverwaltungsbehörde: Forstgesetz, Naturschutzgesetz (NSchG), Wasserrechtsgesetz (WRG); Austro Control GmbH: Luftfahrtgesetz (LFG).
Durch das EABG kommt ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren bei den jeweiligen Landeshauptleuten (bei großen Projekten auch das BMWET, das BMIMI oder die Bezwirksverwaltungsbehörde). Damit bündeln wir die Zuständigkeiten, schaffen Klarheit und verkürzen Verfahren.
Je nach Projektgröße und -auswirkung werden drei Verfahren und die Freistellung unterschieden:
- Anzeigeverfahren: Der einfachste Weg – hier hat nur der Projektwerber Parteistellung; Nachbarn können nur prüfen, ob die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorliegen. Anerkannte Umweltorganisationen haben Beschwerderechte nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
- Vereinfachtes Verfahren: Für bestimmte Anlagen (z.B. kleinere PV/Wind). Parteistellung hat nur der Projektwerber und unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitsinspektorat. U.a. Nachbarn und Umweltanwälte haben nur eingeschränkt Parteistellung (nur bei Einwand gegen das Verfahren selbst). Anerkannte Umweltorganisationen haben Beschwerderechte nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
- Ordentliches Verfahren: Für alle sonstigen Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen. Parteistellung und Beteiligtenrechte nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
- Freistellung: Für Kleinanlagen (z.B. Aufdach-PV, kleine Heimspeicher, Freiflächen-Solarenergie¬anlagen bis 5.000 m2 auf Bauland oder Industrieflächen, oder bis 1.500 m2 im Grünland) ist gar keine Genehmigung nötig.
Das sind von den Bundesländern festgelegte Zonen, die als besonders geeignet für erneuerbare Energien gelten. In diesen Gebieten werden Umwelt- und Standortfragen bereits auf der Planungsebene geklärt. Das bedeutet für Sie: Schnellere Verfahren, weniger Bürokratie und unter Umständen der Entfall u.a. der UVP.
Nein. Die Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen an der Donau ist explizit vom Anwendungsbereich des EABG ausgenommen. Bei anderen Gewässern wird das „überragende öffentliche Interesse" nur dann voll anerkannt, wenn anerkannte Rahmenpläne vorliegen. Die WKO lehnt diese Benachteiligung entschieden ab. Wasserkraft ist ebenfalls von der RED-III erfasst (siehe Definition in Art 2 Abs 2 lit a Z 1) und darf daher nicht schlechter gestellt werden.
Das EABG führt eine Regelung zum „Einfrieren" des Standes der Technik ein. Der technische Standard wird, sofern dieser nicht durch Rechtsakte der EU verbindlich festgelegt ist, zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage fixiert. Das verhindert, dass Sie während des laufenden Verfahrens gezwungen werden, Ihre Unterlagen an geänderte technische Normen anzupassen, was oft zu Verzögerungen führt.