Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Rechtsrahmen mit den Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen
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Eckpunkte des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG)
Die Zielerreichung bedeutet einen notwendigen Zubau von rund 27 TWh an erneuerbarem Strom bis 2030. Im Speziellen heißt das bis 2030 eine Photovoltaik-Erzeugungskapazität von 11 TWh zuzubauen, bei Wind beträgt das Ausbauziel 10 TWh, bei Wasserkraft 5 TWh und bei Biomasse 1 TWh. Das EAG − BGBl. I Nr. 150/2021, tagesaktuelle Fassung − gibt dazu den gesetzlichen Rahmen vor.
Förderungen für Unternehmen
Das EAG bildet die Grundlage für ein effizientes Förderungssystem in Form von Investitionszuschüssen und Marktprämien. Durch diese sollen gezielte Anreize für neue Projekte geschaffen werden. Die dafür erforderlichen jährlichen finanziellen Mittel betragen eine Milliarde Euro.
Marktprämie
Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung oder auf Antrag gewährt.
Die EAG-Marktpraemienverordnung legt die Rahmenbedingungen für die bundesweiten Höchstpreise für Gebote in Ausschreibungsverfahren sowie die Gebotstermine und Ausschreibungsvolumina fest.
Investitionszuschuss
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage werden durch eine Verordnung (EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom) nähere Bestimmungen zur Durchführung und Abwicklung der Investitionsförderung festgelegt. Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse. Die EAG-Investitionszuschuesseverordnung-Strom legt die Rahmenbedingungen für die bundesweiten Fördercalls für 2026 fest.
Energiegemeinschaften
Durch das EAG wurden die Hindernisse, die dem Ausbau dezentraler Energieerzeugung bisher im Wege standen, beseitigt. Das Gesetz sieht nunmehr auch die Gründung von Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften (EEG) vor. Diese ermöglichen Privatpersonen, Gemeinden und auch Unternehmen erneuerbaren Strom zu erzeugen, speichern, handeln und zu verbrauchen.
Die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften bietet eine zentrale Informationsplattform zum Thema Bürgerenergie.
Im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) werden Energiegemeinschaften unter dem Begriff der gemeinsamen Energienutzung zusammengeführt und deutlich stärker in die Marktlogik eingebettet. Die bisherigen Modelle – gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare‑Energie‑Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften – bleiben bestehen, müssen aber ab 1. Oktober 2026 die neuen Lieferanten‑, Informations‑ und Abrechnungspflichten erfüllen, sobald bestimmte Leistungsgrenzen überschritten werden.