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Eine Person in Schutzkleidung steht auf einer Baustelle. Man sieht Kabel und ein Metallgitter. Es herrscht Sonnenschein.
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Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Ein voller Ordner mit Papier schützt nicht vor Hitze

Dokumentationspflichten schaffen keinen Hitzeschutz; Rechtsanspruch auf Hitzefrei ist am Bau nicht umsetzbar

Lesedauer: 3 Minuten

10.08.2026

Wien - Die zuletzt medial kolportierten Verstöße gegen die Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien sind zu einem überwiegenden Teil formaler Natur und betreffen primär Dokumentationspflichten, nicht jedoch die tatsächlichen Hitzeschutzmaßnahmen. Konkrete Schutzmaßnahmen für die Arbeitnehmer sind schon seit Jahren durch Rechtsvorschriften wie das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Verordnung zur persönlichen Schutzausrüstung und die Verordnung optische Strahlung verbindlich und daher gelebte Praxis am Bau. Die mit Jahresbeginn in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung bei Arbeiten im Freien hat lediglich bewirkt, dass diese Schutzmaßnahmen nunmehr auch – bürokratisch aufwändig – dokumentiert werden müssen.

Fakt ist, dass weder Papier noch Formalismus den Schutz der Bauarbeiter vor Hitze gewährleisten. „Ein voller Ordner mit Dokumenten und Formblättern hilft keinem Arbeitnehmer. Das ist Bürokratie ohne praktischen Mehrwert. Bereits bei der Begutachtung der Hitzeschutzverordnung war dies unser zentraler Kritikpunkt und die aktuellen Erfahrungen geben uns leider recht“, erklärt Bundesinnungsmeister Bmstr. Ing. Robert Jägersberger.

„Die Mitarbeiter auf den Baustellen sind unser wichtigstes Kapital und schon alleine deshalb setzen die Bauunternehmungen alle praxisgerechten und sinnvollen Schutzmaßnahmen aus eigenem Antrieb bestmöglich um“, so Jägersberger weiter. Um hier ausreichend Möglichkeiten zu schaffen und die notwendige Flexibilität zu gewährleisten, müssen insbesondere auch die Bauherren in die Pflicht genommen werden, die bereits in der Ausschreibung entsprechende Vorkehrungen (z.B. großzügigere Zeitvorgaben oder Verzicht auf Pönalisierungen) treffen könnten.  

Klare Absage an Rechtsanspruch auf Hitzefrei

Zu Jahresbeginn wurde die neue Hitzeschutzverordnung von den Arbeitnehmervertretern noch als Allheilmittel gefeiert, nun wird darüber hinaus  ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei gefordert. Unter den gegebenen Rahmenbedingungen am Bau muss dieser Forderung der Arbeitnehmerseite jedoch eine klare Absage erteilt werden. Solange die Bauunternehmungen trotz Hitze an ihre vertraglichen Verpflichtungen gebunden sind und die Mehrkosten bei Einstellung der Arbeiten zu tragen haben, ist ein Rechtsanspruch auf Hitzefrei nicht realisierbar. Die von der BUAK angebotene Hitzefrei-Regelung mit einer 60prozentigen Abgeltung der direkten Arbeitskosten ist zwar im Einzelfall hilfreich, schützt aber nicht vor drohenden Pönalzahlungen oder Mehrkosten in Folge einer Verlängerung der Bauzeit.

Abgesehen davon kann ein individueller Rechtsanspruch auf Hitzefrei in der Praxis schlichtweg nicht funktionieren. „Wie soll ein Bauunternehmer mit der Situation umgehen, wenn ein Teil der Belegschaft trotz Hitze mit voller Entlohnung weiterarbeiten will und ein anderer Teil seinen Rechtsanspruch auf Hitzefrei geltend macht? Bauen ist Teamarbeit und ein Team funktioniert nur, wenn es vollzählig zur Verfügung steht“, erklärt Jägersberger und gibt Einblick in die Praxis: „Oft genug haben Mitarbeiter aufgrund des 40prozentigen Verdienstentgangs kein Interesse, die Arbeit einzustellen. Ich bin mir nicht sicher, ob sich die Arbeitnehmervertretungen bewusst sind, dass es hier innerhalb der Belegschaft durchaus unterschiedliche Interessenslagen gibt.“ Hitzige Debatten innerhalb der Belegschaft wären damit vorprogrammiert.

Letztlich muss es dem Arbeitgeber vorbehalten sein, im Einzelfall unter Einhaltung seiner gesetzlich verankerten Fürsorgepflichten und nach Maßgabe der bauvertraglichen Möglichkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden, wann die Arbeiten eingestellt werden. 

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