Sozialfonds Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
Beitragseinhebung ab 1. Juli 2026 neu geregelt
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Mit 1. Jänner 2022 wurde durch §19 RKV-DFG der Sozialfonds DFG eingeführt, dadurch entstand die Verpflichtung zur monatlichen Leistung von Beiträgen an den Sozialfonds in der Höhe von 0,2 % des gebührenden Entgelts (Geld- und Sonderbezüge) und der Sonderzahlungen.
Durch die AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) Novelle BGBl I Nr. 11/2025 wurde die Einhebung der Beiträge zum Sozialfonds durch § 18b neu geregelt. Nunmehr erfolgt die Einhebung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (ÖGK). Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfond weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach den allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG BGBl Nr. 189/1955) geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festzulegenden Höchstbeitragsgrundlage.
Damit der zuständige Sozialversicherungsträger die Beiträge für den Sozialfonds einheben kann, wurden die Arbeitgeber in Abs. 2 verpflichtet zusätzliche Daten zu liefern, diese sind:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Abs. 1 geleistet werden,
- Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Abs. 1 abzuführen sind (Sozialfonds gemäß § 19 des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
- Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
- Angabe der Beitragsgrundlage und
- Angabe des Beitragszeitraumes
Kontakt zum Sozialfonds DFG
Der Sozialfonds DFG wurde 2022 durch die konstituierende Sitzung am 07.03.2022 eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Sozialfonds DFG erreicht man unter:
Sozialfonds Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe
Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien
Geschäftsführer: Mag. Roland Pachole MA, MBA
Mobil: 0664 / 780 09 789
Mail: info@sf-dfg.at
Homepage: www.sf-dfg.at
Auszug Rahmen KV DFG § 19 Sozialfonds
(1) Errichtung
Mit 1. Jänner 2022 wurde von den Kollektivvertragsparteien ein Sozialfonds als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 2 Abs 2 Z 6 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) durch Gründung eines Vereins seitens der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und seitens des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB) andererseits eingerichtet.
(2) Vereinszweck
Der Verein (ZVR-Nummer 1669425187) bezweckt die Unterstützung im Sinne von Zuschüssen oder sonstigen Leistungen an aktive bzw. ehemalige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Unterstützung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern im Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages erfolgt im Geiste einer sozialpartnerschaftlichen Kooperation der Vereinsmitglieder.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken iSd der§§ 34 ff. BAO.
(3) Aufbringung der finanziellen Mittel
Alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die dem fachlichen Geltungsbereich gemäß § 2 Abs 2 dieses Kollektivvertrages unterliegen, haben für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Beitrag an den Sozialfonds zu entrichten.
Ab 1. Jänner 2022 beträgt dieser 0,20 vH des gebührenden Entgelts (Geld- und
Sachbezüge) und der Sonderzahlungen, jeweils gemäß § 49 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021, auch über die jeweiligen ASVG-Höchstbeitragsgrundlagen hinaus.
Dies gilt auch hinsichtlich jener Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, welche nicht während des gesamten Kalenderjahres durchgehend beschäftigt sind und auch hinsichtlich geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.
Die Zahlungen sind von jeder Arbeitgeberin/jedem Arbeitgeber direkt an den Sozialfonds zu leisten und unaufgefordert monatsweise abzuführen. Nicht fristgerecht oder unvollständig überwiesene Beträge werden durch den Sozialfonds eingemahnt und eingeklagt. Die Internationale Bankkontonummer (IBAN) an die der Beitrag zu überweisen ist, wird in den Kollektivvertragsdatenbanken der Sozialpartner
- wko.at/kollektivvertraege bzw.
- kollektivvertrag.at veröffentlicht.
Einhebung der Beiträge ab 1. Juli 2026 vom zuständigen Sozialversicherungsträger
Für Beiträge, die ab 1. Juli 2026 fällig sind, ist die Beitragsgrundlage die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
Die Einhebung der Beiträge, die ab 1. Juli 2026 fällig sind, werden gemäß § 18b Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) vom zuständigen Sozialversicherungsträger eingehoben und an den Sozialfonds weiterleitet.