Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) durch freiberufl. Heilmasseure
Verhaltensregeln für Patient:innen beinhalten beispielsweise die Anleitung zu einfachen Bewegungsübungen zur Selbstanwendung
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Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Bundesinnung über die Beantwortung einer Anfrage an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) informiert.
In diesem Zusammenhang hält das Ministerium zum Thema Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) Folgendes fest:
Die KPE beruht auf der Kombination von „manueller Lymphdrainage“ sowie u.a. Kompressionsbandagierung und Bewegungstherapie, um die Wirkung der durchgeführten Lymphdrainage zu sichern. Aus fachlicher Sicht wird davon ausgegangen, dass die Durchführung der Bewegungstherapie als Teil der KPE vom Berufsbild der Heilmasseur:innen gemäß § 29 MMHmG nicht erfasst ist, zumal Bewegungstherapie im Zusammenhang mit der KPE Physiotherapeut:innen gemäß Bundesgesetz über die medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024, idgF, vorbehalten ist.
Lediglich die im Jahr 2015 im MMHmG aufgenommene Spezialqualifikation „Basismobilisation“ umfasst gemäß § 60 Abs. 4 leg. cit. bewegungstherapeutische Maßnahmen zur Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen. Diese Spezialqualifikation soll dazu dienen, Menschen mit Mobilisationseinschränkungen dahingehend zu befähigen, Lagewechsel und Transfer selbstständig durchzuführen, ihren Mobilisationsradius zu erweitern und die verwendeten Mobilisationshilfen fachgerecht anzupassen und einzusetzen.
Die Durchführung der Bewegungstherapie im Rahmen der KPE durch Heilmasseur:innen kann in diesem Sinne auch nicht unter die Spezialqualifikation „Basismobilisation“ subsumiert werden.
Heilmasseur:innen sind jedoch im Rahmen des Berufsbildes gemäß § 29 MMHmG nach ärztlicher Anordnung berechtigt, Verhaltensregeln für Patient:innen zu geben, soweit diese als Maßnahme zur Unterstützung bzw. Erhaltung des Massageergebnisses dienen. In diesem Sinne könnten Verhaltensregeln für Patient:innen beispielsweise die Anleitung zu einfachen Bewegungsübungen zur Selbstanwendung beinhalten.
Ein nächster wichtiger Schritt ist nun, das Thema Bewegung noch stärker im Berufsumfang der Heilmasseur:innen zu verankern sowie in den Tarifen der Sozialversicherungsträger abzubilden.