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Eine  Person in Rettungskleidung sitzt neben einer im Rettungswagen liegenden Person und legt ihre Hand auf deren Schulter.
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Personenbetreuung: Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall

Handlungsleitlinien legen fest, wie Personenbetreuer:innen im Alltag und im Notfall vorgehen. Sie müssen im Betreuungsvertrag vereinbart werden.

Lesedauer: 1 Minute

16.10.2026
Handlungsleitlinien für Alltag und Notfall müssen im Betreuungsvertrag festgelegt werden. Sie regeln Aufgaben und die Verständigung bei einer Verschlechterung des Zustands der betreuten Person.
Hinweis
Wichtig zu wissen
⇒
Handlungsleitlinien sind verpflichtend im Betreuungsvertrag festzulegen.

⇒
Sie regeln das Vorgehen im Alltag und im Notfall.

⇒ Bei einer Verschlechterung des Zustands sind die vereinbarten Personen oder Einrichtungen zu verständigen.

⇒ Im Notfall ist die Rettung oder der Notarzt unter 144 zu verständigen.

⇒ Die Selbständigkeit der Personenbetreuer:innen muss bei den Regelungen gewahrt bleiben.

Wozu dienen Handlungsleitlinien?

Handlungsleitlinien geben Orientierung. Sie regeln, welche Tätigkeiten im Alltag zu erledigen sind und welche Personen oder Einrichtungen bei einer Verschlechterung des Zustands der betreuten Person zu verständigen sind. Dazu können Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder mobile Dienste zählen.

Was kann für den Alltag geregelt werden?

Für den Alltag können zum Beispiel Tätigkeiten festgelegt werden wie:

  • Mahlzeiten zubereiten
  • Wäsche waschen
  • Haustiere versorgen
  • Angehörige über den Zustand der betreuten Person informieren
  • Ärztinnen oder Ärzte zu Kontrollen beiziehen
  • die betreute Person zu Arztterminen begleiten
  • wichtige Informationen bei einem Wechsel der Betreuung weitergeben

Wichtig ist, dass die Selbständigkeit der Personenbetreuerin bzw. des Personenbetreuers gewahrt bleibt. Sehr enge Zeitvorgaben können problematisch sein.

Was ist für den Notfall wichtig?

Für Notfälle sollten klare Abläufe vereinbart werden. Bei massiver Verschlechterung des Zustands der betreuten Person, etwa bei Atemnot, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen, Krämpfen oder Schmerzen im Herzbereich, ist unverzüglich die Rettung unter 144 zu verständigen.

Zusätzlich sind Erste-Hilfe-Maßnahmen zu setzen. Angehörige oder die Hausärztin bzw. der Hausarzt sind nach den vereinbarten Handlungsleitlinien zu informieren.

Warum müssen die Leitlinien schriftlich festgelegt werden?

Die Handlungsleitlinien sind verpflichtend im Betreuungsvertrag festzulegen. Sie helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und im Ernstfall rasch zu handeln.


Tipp: Legen Sie Handlungsleitlinien möglichst klar und praxistauglich fest. So wissen alle Beteiligten, was im Alltag und im Notfall zu tun ist.