Zum Inhalt springen
Rettungskräfte transportieren eine liegende Person auf einer Notfalltrage in den Rettungswagen.
© hedgehog94 | stock.adobe.com

Notfälle und Vertretung in der Personenbetreuung

Bei Notfällen, Krankheit oder Abwesenheit ist rasches und klares Handeln wichtig. Maßgeblich sind die vereinbarten Handlungsleitlinien.

Lesedauer: 1 Minute

16.10.2026
Bei Notfällen, Krankheit oder Abwesenheit in der Personenbetreuung gelten die vereinbarten Handlungsleitlinien. Eine Vertretung benötigt eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung.
Hinweis
Wichtig zu wissen
⇒
Bei Notfällen gelten die vereinbarten Handlungsleitlinien.

⇒ Rettung oder Notarzt sind unter 144 erreichbar.

⇒ Erste-Hilfe-Maßnahmen sind zu setzen.

⇒ Nach Verständigung von Rettung oder Notarzt sind die Angehörigen zu informieren.

⇒ Auch eine Vertretung braucht eine Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung.

Was ist bei einem Notfall zu tun?

Bei einem Notfall ist entsprechend den Handlungsleitlinien vorzugehen. Insbesondere sind Rettung oder Notarzt unter 144 zu verständigen. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind zu setzen.

Beim Notruf werden unter anderem folgende Informationen abgefragt:

  • genauer Notfallort
  • Rückrufnummer
  • was passiert ist
  • Alter der Patientin bzw. des Patienten
  • ob die Person atmet
  • ob die Person bei Bewusstsein ist

Legen Sie erst auf, wenn alle Daten bestätigt wurden und klar ist, dass Hilfe kommt. Wenn möglich, sollte das Rettungsteam vor dem Haus empfangen und zur betreuten Person geführt werden.

Nach der Verständigung von Rettung oder Notarzt sind die Angehörigen zu informieren.

Was gilt bei Krankheit der betreuten Person?

Bei ersten Anzeichen einer Krankheit oder einer Verschlechterung des Zustands ist die Hausärztin bzw. der Hausarzt zu verständigen. Auch die Angehörigen sind zu informieren.
Die Hausärztin bzw. der Hausarzt entscheidet, ob die betreute Person zu Hause weiter betreut werden kann oder in ein Krankenhaus eingeliefert wird.

Was gilt bei Heimwechsel?

Ein endgültiger Wechsel in ein Heim kann Auswirkungen auf den Betreuungsvertrag haben. Es empfiehlt sich, im Vertrag ausdrücklich zu regeln, dass der Vertrag bei endgültigem Heimwechsel endet.

Die praktische Vorbereitung auf einen Ortswechsel kann Teil der Personenbetreuung sein.

Was gilt beim Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person zu Hause, ist die Totenbeschau zu veranlassen. Die Angehörigen sind unverzüglich zu informieren.

Der Betreuungsvertrag endet mit dem Tod der betreuten Person. Bereits im Voraus erhaltenes Entgelt ist anteilig zurückzuzahlen. Das Haushaltsbuch ist abzuschließen.

Was gilt, wenn die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer krank wird?

Kann die Personenbetreuerin bzw. der Personenbetreuer die vereinbarten Leistungen nicht erbringen, ist für Vertretung zu sorgen. Auch die Vertretung braucht eine entsprechende Gewerbeberechtigung für Personenbetreuung.

Pflegerische Tätigkeiten darf die Vertretung nur ausüben, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurden.


Tipp: Regeln Sie Notfälle, Krankheit und Vertretung bereits im Betreuungsvertrag. So wissen alle Beteiligten, was im Anlassfall zu tun ist.