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Standes- und Ausübungsregeln Pfandleiher 

Standes- und Ausübungsregeln für Pfandleiher vom 21.10.2021 − in Kraft mit 1.1.2022 

Lesedauer: 5 Minuten

16.10.2026

Standes- und Ausübungsregeln für Pfandleiher 

Präambel 

§ 1. Pfandleiher haben die Möglichkeit, sich freiwillig und individuell den folgenden Standesund Ausübungsregeln zu unterwerfen. Diese Regeln haben keine Allgemeingültigkeit für alle Mitglieder des Fachverbands Finanzdienstleister. Die Erklärung, sich den Standes- und Ausübungsregeln zu unterwerfen, löst gleichzeitig die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln aus. 

Kollegialitätsklausel

§ 2. Pfandleiher verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen kollegial und nehmen Rücksicht auf deren berechtigte Interessen. Sie bringen einander ein höfliches, korrektes und zuvorkommendes Verhalten entgegen und erschweren einander die geschäftlichen Tätigkeiten nicht.

Allgemeine Regeln 

§ 3. Die Standes- und Ausübungsregeln für Pfandleiher werden auf der Homepage des Fachverbands Finanzdienstleister www.wko.at/finanzdienstleister veröffentlicht. Diese Regeln sind innerhalb der Berufsausübung gewachsen und aus den Erfahrungen der Pfandleiher heraus entwickelt worden. Den Pfandleihern wird empfohlen, sich vor Antritt des Gewerbes mit den für eine seriöse Berufsausübung maßgeblichen Usancen gewissenhaft auseinanderzusetzen.

§ 4. Diese Regeln betreffen alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gewerbe der Pfandleiher gemäß § 155 GewO 1994 stehen.

Grundsätze und Richtlinien der Berufsausübung

Sorgfaltspflicht

§ 5. Pfandleiher üben ihren Beruf gewissenhaft und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus.

§ 6. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 7. Pfandleiher sind verpflichtet, die Identität jedes Pfandgebers unabhängig von der Art des Pfandes und der Höhe des dafür gewährten Darlehens durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen sowie eine Kopie des Ausweises für 7 Jahre aufzubewahren.

§ 8. Pfandleiher sind verpflichtet, bei Verfall eines Pfandes die Interessen des Pfandgebers angemessen zu wahren. Jeder bei Verwertung erzielte Mehrerlös (Hyperocha) ist dem Pfandgeber auszubezahlen.

Fachliche Kompetenz

§ 9. Pfandleiher erhalten und erweitern ihre erworbenen Qualifikationen durch regelmäßige und jederzeit nachweisbare facheinschlägige Weiterbildungsmaßnahmen.

§ 10. Die Verpflichtung zur Weiterbildung ist jedenfalls erfüllt, wenn die Pfandleiher binnen fünf Jahren an Weiterbildungsmaßnahmen/-veranstaltungen im Ausmaß von 10 Stunden teilnehmen.

§ 11. Grundlage für die Weiterbildung ist der vom Fachverband Finanzdienstleister erstellte Lehrplan.

Seriosität

§ 12. Pfandleiher haben ihre Geschäftstätigkeit grundsätzlich an einer fixen Adresse in eindeutig als solche erkennbare Geschäftsräumlichkeiten zu betreiben. Erforderlich sind darüber hinaus wöchentlich regelmäßige Geschäftszeiten.

§ 13. Pfandleiher sind hinsichtlich der Person des Pfandgebers und der von ihm bekannt gegebenen Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet (z. B. gegenüber Ehepartnern und Geschäftspartnern der Kunden). Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. Ausgenommen davon sind gesetzliche Auskunftspflichten.

§ 14. Vereinbarungen, wonach ein Pfand bei Nichtrückzahlung des Darlehens automatisch in das Eigentum des Pfandnehmers übergeht, sind standeswidrig. Die Forderung eines unbedingten Kaufvertrages über Pfänder zugunsten des Pfandnehmers oder diesem zurechenbare dritte Personen bei Abschluss der Pfandvereinbarung ist standeswidrig.

§ 15. Die Pfänder sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sicher und derart gekennzeichnet zu verwahren, dass deren Zuordnung zu zum Verpfänder bzw zu einem Pfandschein und dem ihm bzw dazu gewährten Darlehen jederzeit möglich ist. Sämtliche Pfänder sind dauerhaft und ausreichend gegen Diebstahl, Raub, Verlust und Beschädigung (ausgenommen höhere Gewalt) zu versichern. Jeder über die Verwertung hinausgehende Gebrauch eines Pfandes durch die Pfandleiher oder diesen zurechenbare dritte Personen ist standeswidrig.

Transparenz

§ 16. Pfandleiher verpflichten sich gegenüber ihren Kunden zu transparenter und nicht
irreführender Offenlegung ihrer Tarife. Das bedeutet, dass in den Geschäftsräumlichkeiten die
behördlich genehmigte Geschäftsordnung sowie der behördlich genehmigte Gebührentarif (inkl.
sämtlicher Zinsen, Neben- und Verwaltungsgebühren) deutlich sichtbar anzubringen ist. Ein eigener
Internetauftritt der Pfandleiher ist verpflichtend, darin sind die genehmigte Geschäftsordnung sowie
die Gebührentarife deutlich sichtbar und leicht auffindbar zu veröffentlichen.

§ 17. Pfandleiher erteilen ihren Kunden telefonische Auskünfte über die Kosten einer
Belehnung.

§ 17a. Pfandleiher weisen ihre Kunden mündlich oder schriftlich oder über ihre Website darauf hin, dass ein Pfanddarlehen im Regelfall als kurzfristige Überbrückung für finanzielle Engpässe dient.

Pfandschein

§ 18. Pfandleiher haben für jedes Pfandgeschäft einen Pfandschein auszustellen und auszufolgen.

§ 19. Pfandscheine haben nachfolgende Mindestangaben zu enthalten:

  • Bezeichnung als "Pfandschein",
  • laufende Nummer des Pfandgeschäfts,
  • Kurzbeschreibung des Pfandes,
  • Darlehensbetrag,
  • Datum der Belehnung,
  • Datum des Verfalls des Pfands (Laufzeit des Darlehens),
  • Versicherungswert,
  • Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, insbesondere auf die Bestimmungen betreffend den Verkauf verfallener Pfänder sowie Ermittlung der Gebührenhöhe,
  • Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der Belehnung von Pfandscheinen.

§ 20. Bei jeder Verlängerung/Umsetzung des Darlehens ist ein neuer Pfandschein auszustellen.

§ 21. Pfandscheine sind in physischer Form auszustellen. 

Werbung 

§ 22. Werbungen von Pfandleihern haben den Firmennamen des Pfandleihers oder dessen Homepage zu enthalten.

§ 23. Werden in der Werbung Zahlen genannt, so muss die Werbung klar und prägnant anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Informationen enthalten:

  • den Darlehensbetrag
  • die Laufzeit des Darlehens und
  • den zu zahlenden Gesamtbetrag.

Kontaktadresse 

§ 24. Mitteilungen, die sich auf offenkundige Abweichungen von den Standes- und Ausübungsregeln für jene Pfandleihunter, die sich den Standes- und Ausübungsregeln unterworfen haben, beziehen, sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister zu richten:

Fachverband Finanzdienstleister
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien
T: 05 90900 4818
F: 05 90900 4817
E: finanzdienstleister@wko.at

In-Kraft-Treten

§ 25. Die Standes- und Ausübungsregeln treten mit 1.1.2022 in Kraft.

 

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21.10.2021