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Lohnordnung Fleischer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025

Gültigkeit:
1.12.2025 - 30.11.2026
Gilt für:
Niederösterreich

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für NÖ, 3100 St. Pölten, Wirtschaftskammer-Platz 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich

2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischhauerbetriebe)

3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft.

Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 1. Juli 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.

III. Mindestlöhne

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4 Nachkommastellen ausgewiesen.

  K a t e g o r i e n :

Neue Monatslöhne in Euro

1. Facharbeiter/in, (Wurster/in,Salzer/in, Ausschneider/in,Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in 3.265,48
2. Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) 3.000,81
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in 2.819,32
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr 2.654,72
5. Facharbeiter/in im 1.Berufsjahr 2.383,89
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in 2.306,37
7. Arbeitnehmer/in 2.215,02
8.

Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach

Kat. 7; Reinigungspersonal

2.007,50
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.215,02
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in 2.004,96
11.

Ladner/in – Anfänger/in in den ersten 3 Monaten,

danach Kat. 10

2.004,43

IV. Lehrlingseinkommen: Fleischer/innen/Fleischverarbeitung

1. Lehrjahr  monatlich  EURO    942,90
2. Lehrjahr monatlich EURO 1.202,34
3. Lehrjahr monatlich EURO 1.602,20
4. Lehrjahr monatlich EURO 1.700,75

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter:innen enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer:innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte Arbeitnehmer/innen

Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5%, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10% ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Dienstalterszulage

Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in  EUR angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn wird der Vermerk DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40 hinzugefügt.

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten

10. Dienstjahr     € 37,31  Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr   € 56,41 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr  € 74,35 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr 

€ 98,13

Zulage zum Monatslohn 

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltscharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VII. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97.

Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79.

VIII. Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.

IX. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

X. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie

Arbeiter;innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,-.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.

a) Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:

Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,-. 

b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,-.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie.

Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

St. Pölten, am 10.12.2025

Landesinnung der Lebensmittelgewerbe
Berufszweig der Fleischer
für Niederösterreich

Innungsmeister der Fleischer:

Jakob Ellinger

Innungsgeschäftsführer:

Mag. Heinrich Schmid

 

Landesinnungsmeister:

Mag. Thomas Hagmann, MSc

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

 

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner